Sprungziele
Inhalt

Masernschutzgesetz

Bei Masern handelt es sich um eine hochansteckende, fieberhafte Virus-Erkrankung, die zu langwierigen Verläufen und selten auch zu schweren Komplikationen führen kann. Mit der Einführung einer Masernimpfpflicht in Deutschland soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine Masernübertragung sehr schnell stattfinden kann - in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten und Schulen.

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Alle nach 1970 geborenen Personen, die bereits vor März 2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder tätig sind, müssen seit dem 01.08.2022 einen ausreichenden Immunschutz nachweisen. Für den Fall, dass kein ausreichender Nachweis vorgelegt wird, hat die jeweilige Einrichtungsleitung eine Meldung an das Gesundheitsamt vorzunehmen.

Personen die seit März 2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut oder tätig werden wollen, müssen vor Beginn der Betreuung oder der Tätigkeit einen ausreichenden Nachweis vorlegen. Diejenigen, die keinen ausreichenden Nachweis vorlegen, dürfen in den betroffenen Einrichtungen nicht betreut werden bzw. tätig werden.

Das gilt jedoch nicht für Kinder und Jugendliche, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen. Die betroffenen Kinder und Jugendlichen ohne ausreichenden Nachweis müssen ebenfalls von den Schulen an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Das Gesundheitsamt ist berechtigt Sanktionierungen in Form von Bußgeldern oder Tätigkeits- bzw. Betretungsverboten vorzunehmen, wenn nach einer erfolgten Aufforderung kein ausreichender Nachweis vorgelegt wird.

Meldung eines Masern-Ausbruchs

Die Einrichtungen können die Meldungen an das Gesundheitsamt unter www.mebi-niedersachsen.de vornehmen.

zurück