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- Landkreis Leer
Bergmannstraße 37
D - 26789 Leer (Ostfriesland)
Telefon: 0491-926-0
Telefax: 0491-926-1388
E-Mail: info@lkleer.de
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„Unsere Kreisverwaltung: bürgerfreundlich, effizient und kostengünstig“
Dieses Leitbild versuchen wir bei der täglichen Arbeit für die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Leer umzusetzen.
Hierbei lebt der Landkreis auch von den Ideen und der Kritik seiner Bürger. Diese nutzen wir gerne als Anregung, unsere Verwaltung auch in Zukunft gemeinsam zum Wohle aller aktiv zu gestalten.
Nahezu alle Ämter der Kreisverwaltung sind in der Stadt Leer auf dem Areal Ecke Friesenstraße/Bergmannstraße auf kurzen Wegen zu erreichen. Die helle und offene Gestaltung der Gebäude sorgt für gute Arbeitsbedingungen und eine freundliche Atmosphäre. Unsere Mitarbeiter sind stets bemüht, Ihre Anträge und Wünsche schnellstmöglich zu bearbeiten.
Politische Funktion des LandkreisesDie politische Funktion der Landkreise ist in Artikel 28 Grundgesetz (GG), Artikel 57 der Niedersächsischen Verfassung sowie in den §§ 1 und 2 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) festgelegt.
Danach ist der Kreis eine politische Institution bürgerlicher Selbstverwaltung und zugleich die Einrichtung einer dezentralisierten Verwaltung im Staat. Nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 GG muss in den Ländern, Kreisen und Gemeinden das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.
Für den Landkreis ist dies der Kreistag, der für jeweils fünf Jahre gewählt wird. Mit dem Kreistag wird auch die Landrätin/der Landrat direkt von den Bürgern gewählt. Wichtigstes Gremium neben dem Kreistag ist der Kreisausschuss, der sich im Landkreis Leer aus dem Landrat sowie zehn stimmberechtigten und drei beratenden Kreistagsabgeordneten zusammensetzt. Daneben hat der Kreistag zur Vorbereitung seiner Beschlüsse verschiedene Fachausschüsse gebildet.
Kreistag Leer Kreishaushalt
Aufgaben des LandkreisesEbenso wie den Gemeinden ist den Landkreisen die Selbstverwaltungsautonomie verfassungsrechtlich verbrieft (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG). Den Landkreisen steht das Recht zu, die kommunalen Aufgaben, für die sie zuständig sind, in eigener Verantwortung zu regeln.
Dieses Selbstverwaltungsrecht umfasst einen Grundbestand an Aufgaben des eigenen Wirkungskreises sowie eine Reihe von Gestaltungsrechten wie die Finanzhoheit, Personalhoheit, Organisationshoheit und die Satzungsautonomie.
Die Landkreise sind nach § 2 Absatz 1 NLO, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, die von überörtlicher Bedeutung sind oder deren zweckmäßige Erfüllung die Verwaltungs- und Finanzkraft der kreisangehörigen Gemeinden übersteigt.
Sie fördern die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und vermitteln einen angemessenen Ausgleich der gemeindlichen Lasten.
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