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Jugendgerichtshilfe

Die gesetzlich vorgeschriebene Jugendgerichtshilfe wird tätig, wenn:

ein(e) Jugendliche(r) (14 bis 17 Jahre) oder ein(e) Heranwachsende(r)  (18 bis 20 Jahre) straffällig wird und sich vor einem Gericht verantworten muss.

Aufgabenschwerpunkte:

  • Betreuung der Jugendlichen und Heranwachsenden vor, während und nach Gerichtsverhandlungen
  • Vorbringen der erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte vor Gericht
  • Beratung des Gerichtes über zu treffende Maßnahmen
  • Vermittlung der Arbeitsauflagen, Betreuungsweisungen, Begleitung Zahlungsschwierigkeiten in Bußgeldauflagen und Betreuung beim Strafvollzug Beratung von Eltern, Lehrkräften, jungen Menschen in Fragen der Jugendkriminalität, Jugendgerichtshilfe und Prävention
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