Sprungziele
Inhalt

Ausländer & Asyl

Die Ausländerbehörde ist als Teil des Ordnungsamtes Ansprechpartner für alle Ausländer:innen, die ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Leer gemeldet haben. Die Internet-Seiten geben einen Überblick rund um das Thema Einreise und Aufenthalt. Entscheidungen sind an die Gesetze gebunden und immer im Einzelfall individuell zu bewerten. 

Für persönliche Vorsprachen sollte zwingend ein Termin vereinbart werden - online oder telefonisch.

Bestmöglich sind alle benötigten Unterlagen vorab zuzuleiten und Fragen vor dem Termin per E-Mail oder telefonisch abzuklären.

Unterlagen können vorab per Post versandt oder zu den Öffnungszeiten am Empfang im Verwaltungsgebäude in der Bavinkstraße in Leer abgegeben werden.

Um eine zügige Bearbeitung sicherzustellen, lassen Sie bitte Unterlagen wie das biometrische Passfoto vorher anfertigen und bringen es zum vereinbarten Termin mit.

Bitte kommen Sie zum vereinbarten Termin pünktlich und möglichst alleine. Vorsprachen zusammen mit den Familienangehörigen oder maximal einer übersetzenden oder unterstützenden Person sind bei Bedarf möglich.

Während des Termins zur Datenaufnahme kann keine aufenthaltsrechtliche Beratung erfolgen. 


Dienstleistungen online beantragen

Karte bildet Ukraine in den Farben blau-gelb ab. Überschrift Ukraine. Zwei helfende Hände

Ukraine: Informationen für Geflüchtete

Für eine Vielzahl von geflüchteten Personen aus der Ukraine verlängert sich infolge der vom Bund beschlossenen „Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung“ “ die Aufenthaltserlaubnis automatisch bis zum 4. März 2026. 


Hinweis: Die Dokumente können vorgelesen werden, dazu auf das Symbol drücken, den Toolbar-Pfeil klicken und links in den Einstellungen die jeweilige Sprache auswählen.  

Note: The documents can be read aloud by clicking on the symbol, clicking on the toolbar arrow and selecting the relevant language in the settings on the left. 

Themen der Ausländerbehörde im Überblick

Einreise & Visa

Ob für die Einreise nach Deutschland ein Visum benötigt wird, hängt von der Staatsangehörigkeit und dem beabsichtigten Aufenthaltszweck ab. Für einen Aufenthalt zu Besuchszwecken mit einer Dauer von bis zu 90 Tagen, sind viele Nationalitäten von der Visumspflicht befreit.

Für Aufenthalte länger als 90 Tage in Deutschland oder für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, muss unabhängig von der Staatsangehörigkeit in der Regel ein Visum beantragt werden. Hiervon ausgenommen sind die Staatsangehörigen folgender Länder: Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Schweiz und USA.

Als Angehörige oder Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union können Sie grundsätzlich visafrei nach Deutschland einreisen.


Wie muss ein Visum beantragt werden?

Das Visum wird bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im eigenen Heimatland beantragt. Abhängig von dem beabsichtigten Aufenthaltszweck entscheidet die deutsche Botschaft in alleiniger Zuständigkeit oder unter vorheriger Beteiligung der örtlich zuständigen Ausländerbehörde über die Visumserteilung. 

Weitere Einzelheiten zu den Visabestimmungen und insbesondere, ob Sie für einen Besuchsaufenthalt in Deutschland der Visumspflicht unterliegen, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.

Familienzusammenführung & -nachzug

Familienasyl und Familiennachzug

Mit der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Inhaberschaft eines Aufenthaltstitels in Deutschland, gibt es Möglichkeiten, dass auch der/die ausländische Ehepartner:in und die minderjährigen Kinder dauerhaft aus dem Ausland herziehen. Die Voraussetzungen, die hierzu erfüllt sein müssen (zum Beispiel ausreichendes Einkommen, vorhandener Wohnraum oder Sprachkenntnisse des Partners) sind je nach Einzelfall sehr verschieden.

Das Visum zur Familienzusammenführung ist bei der deutschen Botschaft im Heimatland zu beantragen. Die deutsche Botschaft beteiligt vor ihrer Entscheidung die Ausländerbehörde. Die Botschaft erteilt das Einreisevisum im Regelfall für 90 Tage. Nach der Einreise sind die Familienangehörigen im Bürgerbüro der Stadt oder Gemeinde des Wohnorts im Landkreis Leer anzumelden. Innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Visums muss eine Aufenthaltserlaubnis im Ausländerbüro beantragt werden - hierfür kann telefonisch oder online ein Termin vereinbart werden.

Weitere Einzelheiten zu den Visabestimmungen im Falle des Familienasyls bzw. Familiennachzug erfahren Sie auf der Webseite des Bundesamts für Migration & Flüchtlinge.

Aufenthalt in Deutschland

Für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet benötigen Ausländerinnen und Ausländer grundsätzlich einen sogenannten "Aufenthaltstitel", sofern sie nicht durch andere gesetzliche Regelung davon befreit sind. Dieser Oberbegriff für das Aufenthaltsrecht kann als Visum, Aufenthaltserlaubnis, also Blaue-Karte EU, als (mobile) ICT-Karte für Drittstaatsangehörige, Niederlassungserlaubnis oder auch als Erlaubnis zum Daueraufenthalt erteilt werden.

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für folgende Zwecke erteilt werden:

  • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung,
  • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit,
  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen für Schutzsuchende,
  • aus familiären Gründen,
  • für besondere Aufenthaltsrechte.

Aufenthaltstitel beantragen

Die Aufenthaltstitel werden in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) in Kreditkartenformat mit Speicherchip erteilt. Auf dem Chip werden die persönlichen und biometrischen Daten sowie die Nebenbestimmungen gespeichert. Da für die Erteilung des elektronischen Aufenthaltstitels unter anderem die Fingerabdrücke durch das Ausländerbüro abgenommen werden müssen, kann die Beantragung nur persönlich erfolgen. Vorher können online aber bereits erste Eintragungen erfolgen.

Erwerbstätigkeit - Aufenthalt in Deutschland

Die unselbstständige Beschäftigung als Arbeitnehmer:in mit einem Aufenthaltstitel ist grundsätzlich erlaubt - Art & Umfang sind den Dokumenten des Aufenthaltstitels zu entnehmen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann unter Umständen gesetzlich beschränkt sein. Sie können dann dem Zusatzblatt zu Ihrem Aufenthaltstitel entnehmen, welche Tätigkeit Sie ausüben dürfen. Möchten Sie eine andere als diese Tätigkeit ausüben, dann müssen Sie zuvor bei der Ausländerbehörde die Änderung Ihrer Auflage zur Erwerbstätigkeit beantragen - die Änderung der Auflagen kann auch online beantragt werden.


Tätigkeiten mit erforderlicher Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Grundsätzlich ist für die Aufnahme einer Tätigkeit die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen. Zur Einholung der Zustimmung benötigt die Ausländerbehörde die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis und den Arbeitsvertrag sowie bei einer Verlängerung des Aufenthaltstitels die drei letzten Lohnabrechnungen. Die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis ist vom Arbeitgeber auszufüllen. Den Vordruck der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis können Sie auf der Internetseite der Bundesregierung herunterladen.

Für einige Tätigkeiten ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Hierzu zählen insbesondere Berufsausbildungen oder die Teilnahme an Freiwilligendiensten (Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst)..

Studieren in Deutschland

Für die Durchführung eines Studiums an einer deutschen Hochschule kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck umfasst nicht nur das Studium, auch studienvorbereitende Maßnahmen wie einen Sprachkurs, erforderliche Praktika sowie die Ableistung einer Promotion sind inbegriffen.

Als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird keine Aufenthaltserlaubnis benötigt.

Während Ihres Aufenthalts zum Studium gilt ein gesetzliches "Zweckwechselverbot". Ein Aufenthaltstitel für einen anderen Aufenthaltszweck darf bis zum erfolgreichen Abschluss des Studiums nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen oder in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.

Ob und in welchem Umfang einer Beschäftigung nachgegangen werden darf, ist der Aufenthaltserlaubnis zu entnehmen. Auf dem Zusatzblatt ist eine entsprechende Auflage aufgedruckt. Grundsätzlich dürfen Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium 120 ganze oder 240 halbe Tage im Jahr arbeiten. Darüber hinaus ist eine studentische Nebentätigkeit erlaubt.

Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

Ein Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ist vielseitig begründet. Wurde ein Mensch durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Asylberechtigt, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt oder wurde ein Abschiebungsverbot festgestellt, kann eine Aufenthaltserlaubnis bei der Auslänbderbehörde beantragt werden. Der Ausweis im Scheckkartenformat erlaubt Ihnen den befristeten Aufenthalt in Deutschland. Aber auch ohne Asylverfahren kommen humanitäre Aufenthalte in Betracht bei z.B. Entscheidung der Härtefallkommission.


Was ist die Niedersächsische Härtefallkommission?

Ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer (im Regelfall Inhaber einer Duldung) haben in Niedersachen die Möglichkeit sich an die Härtefallkommission zu wenden. Die Härtefallkommission setzt sich aus Personen des öffentlichen Lebens zusammen. Ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer können darlegen, welche dringenden persönlichen oder humanitären Gründe ihrer Ausreise aus Deutschland entgegenstehen. Insbesondere die soziale, schulische und berufliche Integration wird von der Härtefallkommission geprüft. Die Härtefallkommission überprüft dabei nicht die rechtlichen Entscheidungen, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder die Ausländerbehörde getroffen haben, sondern prüft die besonderen individuellen Härtefallgründe der Betroffenen. Stimmt die Härtefallkommission einer Härtefalleingabe zu, richtet sie ein Härtefallersuchen an den Innenminister. Der Innenminister entscheidet dann über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Härtefallgründen.

Die Härtefalleingabe kann an ein Mitglied der Härtefallkommission oder an die Geschäftsstelle beim Niedersächsischen Innenministerium gerichtet werden. Die Adressen der Mitglieder sowie weiterführende Informationen sind auf den Internetseiten des Niedersächsischen Innenministeriums zu finden.

Schülerreisendenliste

Nicht selten finden Klassenfahrten ins Ausland statt. Alle Reisenden (auch Kinder) benötigen für Auslandsreisen ein gültiges Reisedokument (Personalausweis oder Kinderreisepass). Ausländische Schülerinnen und Schüler benötigen gegebenenfalls für die Einreise in das Zielland ein Visum. Um dieses unter Umständen langwierige Antragsverfahren zu vermeiden, hat der Rat der Europäischen Union eine gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Klassenfahrten in das europäische Ausland beschlossen.

Die hierauf beruhende "Schülerreisendenliste" erleichtert die Klassenfahrt in das europäische Ausland. Sie ersetzt das gegebenenfalls erforderliche Visum und bei Schülerinnen und Schülern mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung auch den Pass und Aufenthaltstitel. Denn gerade diesen Schülerinnen und Schülern wäre die Teilnahme an der Klassenfahrt in das europäische Ausland ansonsten nicht möglich. Schülerinnen und Schüler, die auf einer Schülerreisendenliste eingetragen sind, können legal in das europäische Ausland reisen und nach Deutschland zurückkehren.


Liste bei der Ausländerbehörde beantragen

Die Schülerreisendenliste ist von der begleitenden Lehrkraft oder einer hinreichend bevollmächtigten beschäftigten Person der Schule formlos bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Ein Nachweise über Reisezweck, Reiseziel und Reisezeitraum, eine Vollmacht der Schule, eine Kopie des aufenthaltsrechtlichen Dokuments der betreffenden Schülerinnen und Schüler, für die die Ausstellung der Schülerreisendenliste erforderlich ist sowie ein aktuelles biometrisches Lichtbild der Schülerinnen und Schüler, für die die Schülerreisendenliste benötigt wird sind beizufügen.

Nach Eingang des Antrages nimmt die Ausländerbebhörde Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten gegen Vorlage einer Vollmacht Ihrer Schule den Vordruck für die Schülerreisendenliste und müssen auf diesem alle mitreisenden Schülerinnen und Schüler eintragen. Für die Schülerinnen und Schüler, die das Passersatzpapier benötigen, sind außerdem biometrischer Lichtbilder anzubringen. Außerdem sind der konkrete Reisezweck, das Reiseziel sowie der Reisezeitraum anzugeben.

Die Eintragungen müssen abschließend von der Schulleitung auf dem Vordruck bestätigt werden. Der ausgefüllte Vordruck ist wieder bei der Ausländerbehörde einzureichen. Das Ausländerbüro wird dann die weiteren erforderlichen amtlichen Eintragungen vornehmen. Die Schülerreisendenliste wird Ihnen im Anschluss nebst einem Begleitschreiben wieder ausgehändigt.

zurück