Berufsausübung nach dem Heilpraktikergesetz
Wer berufs- oder gewerbsmäßig die Heilkunde ausüben möchte, ohne als Arzt bestallt zu sein, benötigt die Heilpraktikererlaubnis.
Nach
§ 1 des Heilpraktikergesetzes (HprG) ist Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.