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Hygieneüberwachung ist Infektionsschutz
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Infektionskrankheiten

Das Infektionsschutzgesetz

Zu den Aufgaben des Gesundheitsamtes zählt die Verhütung übertragbarer Krankheiten beim Menschen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

 

Das Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz ist seit dem 01. Januar 2001 in Kraft.

Es verwirklicht eine umfassende Modernisierung des deutschen Seuchenrechts und fasst eine Reihe von Regelungen, die neben dem Bundes-Seuchengesetz entstanden waren, zu einem einheitlichen Regelwerk zusammen. Nach dem Infektionsschutzgesetz sind eine Reihe von Infektionskrankheiten meldepflichtig. Damit soll verhindert werden, dass sich Erkrankungen weiter in der Bevölkerung ausbreiten können. Der behandelnde Arzt oder das untersuchende Labor sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt den Namen, die Anschrift und die Art der Erkrankung zu nennen.

Mitarbeiter des Gesundheitsamtes nehmen dann den Kontakt zu den Erkrankten auf und klären, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Zumeist ist dies nicht notwendig und der Fall ist mit einem einmaligen Telefongespräch abgeschlossen. Bei einigen Erkrankungen ist es jedoch erforderlich, weitere Recherchen anzustellen.
So z.B.,wenn der Verdacht besteht, dass die Infektion über Lebensmittel übertragen wurde und diese weiterhin verkauft, verteilt oder abgegeben werden. Oder aber, wenn eine mögliche Gefährdung für Kontaktpersonen besteht und diese informiert, bzw. vorsorglich untersucht oder behandelt werden müssen.

Die Mitarbeiter stehen auch unabhängig von einer akuten Erkrankung für Fragen zur Hygiene und Infektionsverhütung zur Verfügung. 

Gesetzliche Meldepflicht

Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist festgelegt, welche übertragbaren Krankheiten – beispielsweise von behandelnden Ärzten oder Laboren – den Gesundheitsbehörden gemeldet werden.

Das Gesetz unterscheidet zwischen

  • namentlicher Meldung bei übertragbaren Krankheiten an das Gesundheitsamt (§ 6 IfSG)
  • namentlicher Meldung bei Nachweis von Krankheitserregern an das Gesundheitsamt (§Abs. 1 IfSG)
  • nicht-namentlicher Meldung bei Nachweis von Krankheitserregern unmittelbar an das Robert Koch-Institut (§ 7 Abs. 3 IfSG)
  • Der Verdacht auf eine Impfkomplikation muss ebenfalls an das Gesundheitsamt gemeldet werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG) 

Gemeinschaftseinrichtungen - gesetzliche Mitteilungs- und Benachrichtigungspflichten

Ein weiterer "Meldeweg" besteht über Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden.

Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche nehmen in infektiologischer Sicht eine besondere Rolle ein. Die dort Betreuten sind in der Regel empfänglicher für bestimmte Krankheiten, der oftmals enge Kontakt begünstigt die Übertragung, und daneben bestehen teilweise gesetzliche Pflichten zum Besuch der Einrichtungen (z.B. Schulpflicht).
 
Zum besonderen Schutz der Betreuten widmet das Infektionsschutzgesetz (IfSG) diesen Einrichtungen einen eigenen Abschnitt. 
 
Das Infektionsschutzgesetz zählt zu den Gemeinschaftseinrichtungen solche Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden (§ 33 IfSG). Darunter fallen insbesondere

  • Kinderkrippen
  • Kindergärten
  • Kindertagesstätten
  • Kinderhorte
  • Schulen und vergleichbare Ausbildungsstätten
  • Heime
  • Ferienlager oder vergleichbare Einrichtungen. 

Wesentliche gesetzliche Regelungen zum Infektionsschutz umfassen nach § 34 IfSG:

  • Besuchsverbote für Personen, die an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder wenn ein entsprechender Verdacht besteht (§ 34 Abs. 1)
  • Besuchsverbote für Personen, die bestimmte Krankheitserreger ausscheiden (sogenannte "Ausscheider"; § 34 Abs. 2)
  • Besuchsverbote für Personen, in deren Wohngemeinschaft (z.B. im gleichen Haushalt) bestimmte Infektionskrankheiten aufgetreten sind oder ein entsprechender Verdacht besteht (§ 34 Abs. 3)
  • Verpflichtungen für Personen, dass Sachverhalte, die zu einem Besuchsverbot führen, der Gemeinschaftseinrichtung mitgeteilt werden.

Die Gemeinschaftseinrichtung verständigt dann das Gesundheitsamt (§ 34 Abs. 5 und 6) 

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