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Dem Landkreis Leer als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegt gemäß § 79 i.V.m. § 80 SGB VIII und § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung vom 07.02.2002 die Planungsverantwortung sowie die jährliche Fortschreibung des Bedarfs an Kinderbetreuungsangeboten in Krippen, Kindertageseinrichtungen, Horten und Kindertagespflege.
Der Landkreis Leer steht als Träger der öffentlichen Jugendhilfe neben der Bedarfsplanung zusätzlich in der Verantwortung den gemäß § 24 SGB VIII und § 12 Nds. KiTaG gesetzlich festgelegten Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung zu erfüllen.
Die Städte und Gemeinden des Landkreises Leer haben gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG/SGB VIII) die Aufgabe übernommen, ein bedarfsgerechtes Angebot bereitzustellen.
Durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf Basis dieser gesetzlichen Bestimmungen wurden den Städten und Gemeinden des Landkreises Leer die Aufgaben zur Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen übertragen. Hierdurch besteht ihrerseits nun die Verpflichtung Tageseinrichtungen für Kinder fortzuführen, zu schaffen und die Aufgaben so wahrzunehmen, dass der Rechtsanspruch auf einen Kindergarten- bzw. ab 2013 Krippenplatz erfüllt werden kann.
Die Jugendhilfeplanung des Landkreises Leer erstellt einvernehmlich mit den kreisangehörigen Kommunen einen Kindertagesstättenbedarfsplan, der jedes Jahr fortgeschrieben wird.
Der Kindertagesstätten-Bedarfsplan wird jedes Jahr fortgeschrieben:
Kindertagesstättenbedarfsplan 24. Fortschreibung (PDF, 2.8 MB)
Vereinbarung für die gemeinsame Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder in den Kindertagesstätten des Landkreises Leer:
Kindertagesstättenbedarfsplan 24. Fortschreibung (PDF, 2.8 MB)