Betreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflege
Damit die Kleinsten gut betreut werden, steht die Kinder- und Jugendförderung Eltern beratend zur Seite.
Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr haben einen Rechtsanspruch auf eine bedarfsgerechte, frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
Für Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt besteht ein Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung beziehungsweise es steht ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung.
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Kindertagesstätten
Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum dritten Lebensjahr haben einen Rechtsanspruch auf eine frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
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Kindertagesstätten Leer
Ab August ist der Landkreis für die Versorgung mit Kitaplätzen und die Förderung der drei städtischen Kindergärten zuständig
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Tagespflege: Tagesmütter und -väter
Der Landkreis Leer fördert die Betreuung von Kindern in Tagespflege bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.
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