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Gemäß dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) haben Kinder einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen, wenn sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Kinder zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr haben unter den obigen Voraussetzungen einen Anspruch, wenn das Kind
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn beide Elternteile - ob verheiratet oder nicht - zusammenleben.
Ausländischen Kindern werden grundsätzlich Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr allein erziehender Elternteil eine Niederlassungs- oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Gewerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Weil die schwierige Rechtslage auch Ausnahmen regelt, sollten Sie mit der Unterhaltsvorschussstelle sprechen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Dem Antrag sind in jedem Fall beizufügen:
Die Vorlage weiterer Unterlagen ist vom Einzelfall abhängig. In Betracht kommen hier:
Der Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden.
Sie können den Antrag auf Unterhaltsvorschuss auf Ihren Computer herunterladen und an Ihrem PC ausfüllen.
Antragsvordruck zum Herunterladen
Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss
Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem UVG für Kinder ab 12 Jahren
Den unterschriebenen Antrag können Sie dann an das Amt für Kinder, Jugend und Familie schicken oder persönlich dort abgeben.
Was sollte ich sonst noch wissen?
Zum Thema Unterhaltsvorschuss finden Sie weitere Informationen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/unterhaltsvorschuss sowie eine umfassende Broschüre.
Wird eine Beurkundung im Jugendamt gewünscht, so ist eine vorherige Terminvereinbarung mit der zuständigen Urkundsperson erforderlich.