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Unterhaltsvorschuss

Gemäß dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) haben Kinder einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen, wenn sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  • im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder vom Ehepartner oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe der Leistungen nach dem UVG (177,00 € bei 0 bis 5 Jahre; 236,00 € bei 6 bis 11 Jahre, 314 € bei 12 bis 17 Jahre) vom unterhaltpflichtigen Elternteil erhalten (Stand 01.01.2022) oder
  • nicht in Höhe der Leistungen nach dem UVG Waisenbezüge erhalten, wenn der andere Elternteil verstorben ist.

Kinder zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr haben unter den obigen Voraussetzungen einen Anspruch, wenn das Kind

  • keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder
  • durch die Unterhaltsvorschussleistung seinen Lebensbedarf künftig ohne SGB II-Leistungen bestreiten kann oder
  • der betreuende Elternteil über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 € verfügt (ohne Kindergeld).
Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, ist zu prüfen, ob eigene Einkünfte des Kindes auf den Anspruch nach dem UVG anzurechnen sind.

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn beide Elternteile - ob verheiratet oder nicht - zusammenleben.

Ausländischen Kindern werden grundsätzlich Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr allein erziehender Elternteil eine Niederlassungs- oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Gewerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Weil die schwierige Rechtslage auch Ausnahmen regelt, sollten Sie mit der Unterhaltsvorschussstelle sprechen.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Dem Antrag sind in jedem Fall beizufügen:  

  • unterschriebenes Merkblatt
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • aktuelle Meldebescheinigung/Haushaltsbescheinigung aller im Haushalt lebenden Personen
  • Ausweispapiere des betreuenden Elternteils

Die Vorlage weiterer Unterlagen ist vom Einzelfall abhängig. In Betracht kommen hier:

  • Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
  • Unterhaltstitel im Original (Gerichtsurteil/-beschluss, gerichtlicher Vergleich, Jugendamtsurkunde, …)
  • Scheidungsurteil/-beschluss
  • Schriftverkehr vom Rechtsanwalt  über das Getrenntleben 
  • Schriftverkehr über Bemühungen zur Durchsetzung von Unterhaltszahlungen
  • bei Kindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit: Aufenthaltstitel vom betreuendem Elternteil und Kind
  • Nachweise zur Höhe eines evtl. gezahlten Unterhalts bzw. einer Halbwaisenrente
  • sofern Ihr Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat: Ergänzungsblatt zum Unterhaltsvorschuss und
    • sofern Sie im Leistungsbezug des Jobcenters stehen, eine Kopie Ihres aktuellen Leistungsbescheides
    • aktuelle Schulbescheinigung (für Kinder ab 15 Jahre)
    • Einkommensnachweise des Kindes

 
Der Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden.

Sie können den Antrag auf Unterhaltsvorschuss auf Ihren Computer herunterladen und an Ihrem PC ausfüllen.

Antragsvordruck zum Herunterladen 

Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss

Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem UVG für Kinder ab 12 Jahren

Den unterschriebenen Antrag können Sie dann an das Amt für Kinder, Jugend und Familie schicken oder persönlich dort abgeben.

 

Was sollte ich sonst noch wissen?

Zum Thema Unterhaltsvorschuss finden Sie weitere Informationen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/unterhaltsvorschuss sowie eine umfassende Broschüre.



Kontakt

Amt für Kinder, Jugend und Familie
Bergmannstraße 37
26789 Leer (Ostfriesland)
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Kontakt

Übersicht der Ansprechpartner

Wird eine Beurkundung im Jugendamt gewünscht, so ist eine vorherige Terminvereinbarung mit der zuständigen Urkundsperson erforderlich.