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... sind rechtsverbindlich, festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz erforderlich ist. Dies kann zum einen aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen sein oder auch wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit. Das Naturdenkmal ist im Gegensatz zu einem Kulturdenkmal ein natürliches Gebilde. Weiterhin muss das Objekt eine statische Beständigkeit in seinem äußeren Erscheinungsbild besitzen.
Der Landkreis Leer hat derzeit 73 Naturdenkmäler festgesetzt, welche aus 269 Bäumen und 10 Findlingen im gesamten Kreisgebiet bestehen.
Diese wurden mit der Verordnung über den Schutz von Findlingen im Landkreis Leer vom 24. Februar 2004 und der Verordnung zur Sicherung von Bäumen als Naturdenkmale im Landkreis Leer vom 12.01.2017 unter Schutz gestellt. Der Schutzzweck wird dabei bei jedem einzelnen Objekt in der Anlage 1 zu den Naturdenkmalverordnungen ausdrücklich genannt.“
Sicherung von Bäumen als Naturdenkmale im Landkreis Leer, Verordnung (PDF, 206 kB)
Sicherung von Bäumen als Naturdenkmale im Landkreis Leer, Anlage zur VO (PDF, 357 kB)
Schutz von Findlingen im Landkreis Leer, Verordnung (PDF, 49 kB)
Schutz von Findlingen im Landkreis Leer, Anlage zur VO (PDF, 14 kB)