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Dies ist der Wortlaut, der aus dem § 2 Absatz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (kurz: NWaldLG) hervorgeht. Im NWaldLG finden sich Regelungen zum Wald.
Es spielt keine Rolle, ob der Wald angepflanzt wurde oder natürlich entstanden ist. Wenn mindestens kniehohe Bäume und Sträucher vorhanden sind, die ein eigenes Binnenklima entwickeln können, ist rechtlich Wald vorhanden.
Eine Mindestgröße muss die bestockte Fläche bei der Einstufung als Wald nicht vorweisen. Auch durchgewachsene Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulen oder verwilderte Parkanlagen, die nicht mehr als solche verwendet werden, sind als Wald einzustufen.
Der Wald erfüllt 3 Funktionen, hierbei handelt es sich um den wirtschaftlichen Nutzen (Nutzfunktion), die Bedeutung für die Umwelt, die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere als Lebensraum für wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrarstruktur und die Infrastruktur (Schutzfunktion) und die Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung (Erholungsfunktion).
Die waldbesitzende Person hat ihren Wald ordnungsgemäß, insbesondere nachhaltig zu bewirtschaften und dabei zugleich der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes Rechnung zu tragen (ordnungsgemäße Forstwirtschaft).
Eine Erstaufforstung muss der Waldbehörde spätestens 2 Monate vor Durchführung angezeigt werden, bei Erstaufforstungen ab 2 ha ist eine Genehmigung erforderlich.
Kahlschläge sind ab einer zusammenhängenden Waldfläche von mehr als einem Hektar vorher anzuzeigen. Dabei handelt es sich um Hiebmaßnahmen, die den Holzvorrat der Waldfläche
Niedersächsisches Forstamt Neuenburg
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Antrag Erstaufforstung und Waldumwandlung (PDF, 282 kB)