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Die Trichinenuntersuchung ist im Fleischhygienrecht vorgeschrieben und wird im Rahmen der Fleischuntersuchung nach der Schlachtung / nach dem Erlegen in einem Trichinenlabor durchgeführt.
Wildschweine, Hausschweine, Einhufer sowie - falls das Fleisch zum Verzehr bestimmt ist - auch Bär, Fuchs, Dachs, Sumpfbiber und andere Fleisch fressende Tiere, die Träger von Trichinen sein können,
sind nach der Schlachtung (bzw. bei Wild nach der Erlegung durch einen Jäger) auf Trichinen zu untersuchen.
Eine Probenannahme kann während der Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
oder nach Absprache erfolgen.
Die Untersuchungen von Proben werden in der Regel nur noch montags und donnerstags durchgeführt. An diesen Tagen können nur Proben untersucht werden, die bis 13:00 Uhr im hiesigen Amt eingereicht werden.
Die Trichinenproben, die am Montag oder Donnerstag nach 13:00 Uhr oder an einem anderen Tag abgegeben werden, werden erst am nächsten regulären Untersuchungstermin berücksichtigt.
An Feiertagen werden Änderungen bekanntgegeben.
Die einzureichende Probenmenge beträgt bei Wldschweinen mindestens 50g (Hühnereigröße) aus dem Zwerchfell oder aus der Unterarmmuskulatur.
Bei Einsendung von Zunge ist zu beachten, dass nur der muskelreiche Zungengrund untersucht werden kann.
Die Probe darf nicht gefroren sein und das Fleisch darf nicht stark faul oder verwest sein.
Die Probe ist einzeln in Tüten zu verpacken und so zu kennzeichnen, dass die Zusammengehörigkeit zu einem Untersuchungsantrag / Wildursprungsschein erkennbar ist.
Der Untersuchungsantrag / Wildursprungsschein ist für eine Erreichbarkeit unbedingt komplett auszufüllen (Name,Adresse, Telefon)
Wildursprungsschein (PDF, 7 kB)