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Geldwäsche
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Bekämpfung Geldwäsche & Terrorismusfinanzierung

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben erhebliche Auswirkungen. Sie können nicht nur den Ruf und die Solidität von Unternehmen nachhaltig schädigen, die für kriminelle Aktivitäten missbraucht werden, sondern auch erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten.

Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder (z. B. aus dem Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.

Geldwäschegesetz

Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) ist das Verhindern von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das GwG legt bestimmten Unternehmen und Personen (Verpflichtete) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen.

Aufsichtsbehörde

Der Landkreis Leer ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 9 GwG die zuständige Aufsichtsbehörde für den Bereich des Landkreises Leer und der Stadt Leer für die Durchführung des Geldwäschegesetzes im sogenannten Nichtfinanzsektor. Zum Nichtfinanzsektor gehören gewerbliche Güterhändler, Immobilienmakler, bestimmte Dienstleister, Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler.

Als zuständige Aufsichtsbehörde hat die Kreisverwaltung dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten in den zu beaufsichtigenden Bereichen umgesetzt werden. Die Aufsichtsbehörde informiert die betroffenen Unternehmen über ihre gesetzlichen Pflichten und über zu treffende Maßnahmen, um nicht für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Das GwG sieht weiter vor, dass die Aufsichtsbehörde das Einhalten der Pflichten kontrolliert und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahndet und/oder Maßnahmen anordnet. Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und dem Bundeskriminalamt Verdachtsfälle anzuzeigen.


„Der Landkreis Leer gibt die Allgemeinverfügung vom 13.08.2013 bekannt, mit der bestimmte Güterhändler verpflichtet werden, eine Geldwäschebeauftragte/einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Das dazu erstellte Merkblatt und ein Meldebogen können rechts in der Randspalte abgerufen werden."