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Jugendticket

Kostenlos mit dem Bus fahren, nicht nur zur Schule, sondern ebenso in der Freizeit: Das ist für junge Leute aus dem Landkreis Leer seit Beginn des Schuljahres 2022 möglich. Der Kreistag hat dafür in einer Sitzung im Juni 2022 die Voraussetzungen geschaffen. Das Ticket ermöglicht jungen Leuten kostenlose Busfahrten in einem großen Gebiet.

Wer kann das Jugendticket kostenlos bekommen?

Alle Schüler:innen der Klassen 1 bis 13 sowie alle Schüler:innen der Berufsbildenden Schulen, sofern sie dort Vollzeitunterricht haben. Die Entfernung zur Schule spielt dabei keine Rolle. Da es sich beim Jugendticket um eine freiwillige Leistung des Landkreises handelt, gibt es allerdings keinen Rechtsanspruch. 

Wo gibt es das Jugendticket?

Es wird an den weiterführenden Schulen des Landkreises automatisch an die Schüler:innen verteilt und ersetzt die bisher üblichen Schülersammelzeitkarten. 

Kinder an Grundschulen und an Förderschulen sowie die Schüler:innen auf Borkum erhalten das Ticket, wenn sie über ihre jeweilige Schule einen formlosen Antrag stellen. 

Können auch Auszubildende das Jugendticket nutzen?

Ja. Aber für Auszubildende ist das Ticket nicht kostenlos. Sie können es jedoch beim Verkehrsverbund Ems-Jade vergünstigt bekommen: als Monatskarte für 50 Euro oder als Jahresabo für 360 Euro. Weiterhin können das Ticket auch Praktikant:innen und Bundesfreiwilligendienstleistende erwerben. Studierende sind von der Nutzung gesetzlich ausgeschlossen. 

Wie lange gilt das Ticket?

Das Jugendticket gilt im Jahresabo immer für ein Schuljahr – und nicht nur während der Unterrichtszeiten und auf dem Weg zur Schule. Es darf auch in der Freizeit genutzt werden, an Wochenenden und Feiertagen, abends und in den Ferien. 

Auf welchen Strecken gilt das Jugendticket?

Gültig ist das Jugendticket im gesamten Gebiet der Verkehrsverbundes Ems-Jade (VEJ). Somit können junge Leute in folgenden Landkreisen und Städten kostenlos Bus fahren:

  • Stadt und Landkreis Leer,
  • Landkreis Aurich,
  • Landkreis Wittmund,
  • Stadt Emden,
  • Landkreis Friesland und
  • Stadt Wilhelmshaven.

Das Ticket gilt zudem auf den

  • kreisübergreifenden Buslinien zwischen den Kreisen Leer und Ammerland sowie
  • zwischen Leer und dem Emsland.

Das Ticket gilt auch für die Busse auf

  • Norderney und
  • Borkum.

Ausgenommen sind im Landkreis Leer die Nachteulen und der VLL-Anrufbus.

Verlust des Jugendtickets

Bei Verlust des Jugendtickets muss sich der Schüler/die Schülerin um eine neue Fahrkarte kümmern. Hierzu wendet man sich direkt an das zuständige Busunternehmen und muss dafür eine Bearbeitungsgebühr von 30 Euro entrichten.

Falls der Schüler/die Schülerin die Fahrkarte vergisst, muss ein Fahrschein erworben werden. Daher sollte immer ausreichend Kleingeld mitgenommen werden. Das Jugendticket ist nicht übertragbar und darf nicht an andere weitergegeben werden.

Hat man Anspruch auf eine passende Busverbindung oder andere Beförderung zur Schule, wenn man das Jugendticket nutzt?

Nein. Einen Anspruch auf eine passende Busverbindung oder andere Beförderung zur Schule, sprich die Schülerbeförderung, besteht nur für diejenigen Schüler:innen, die die Entfernungsgrenzen entsprechend der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Leer erfüllen. Das bedeutet, dass für anspruchsberechtigte Schüler:innen Busverbindungen im Öffentlichen Personennahverkehr bestehen oder eine Beförderung durch den Landkreis in anderer Weise erfolgt. Dieses Angebot steht in keinem Zusammenhang mit dem Jugendticket.

Wenn es reguläre Linienbusse gibt, mit denen die Schülerbeförderung durchgeführt werden kann, so dürfen auch alle anderen Personen mit Jugendticket oder einem anderen Ticket diese Busse nutzen. In diesen Bussen dürfen auch die Eltern, Erziehungsberechtigen oder andere Bezugspersonen mitfahren.

Durch die Nutzung des Jugendtickets hat man aber keinen Anspruch auf eine Schülerbeförderung oder eine bestimmte Busverbindungen oder andere Beförderungsart. Für die Schülerbeförderung gelten weiterhin die Schülerbeförderungssatzung des Landkreises auf Basis der Vorgaben des § 114 Nds. Schulgesetz.

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