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für Ausländer im Sinne des Paragrafen 1 Asylbewerberleistungsgesetz und Personen ohne festen Wohnsitz.
Die Krankenhilfe umfasst im wesentlichen die Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse. Sie wird den Personen gewährt, die nicht über eine gesetzliche Krankenversicherung versichert sind und die einkommensmäßigen Voraussetzungen erfüllen.
Rechtsgrundlagen sind die Paragrafen 4 Asylbewerberleistungsgesetz und 48 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch.
Das Amt für Teilhabe und Soziales ist zum Beispiel für die Genehmigung und Abrechnung von Krankenhausaufenthalten (ambulant und stationär), Hilfsmitteln, Massagen u.a. zuständig.