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Personen, die körperlich, geistig oder seelisch auf Dauer wesentlich behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, sofern ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger, z.B. eine Krankenkasse, das Arbeitsamt oder ein Rentenversicherungsträger, nicht bereits Hilfe gewährt.
ambulante Eingliederungshilfe
teilstationäre Eingliederungshilfe
stationäre Eingliederungshilfe
Bei der Wohnungshilfe handelt es sich um eine Leistung der Eingliederungshilfe, die wiederum eine Leistung der Sozialhilfe darstellt, so dass grundsätzlich der Nachrang im Sinne des § 2 SGB XII besteht.
Aus diesem Grund sind vorrangig die Wohnraumförderungsstelle des Landkreises Leer oder andere Leistungsträger (z. B. Pflegekasse) zu kontaktieren.
Sollte die Kostendeckung durch vorrangige Leistungsträger nicht möglich sein, kann ein entsprechender Sozialhilfeträger beim Sozialamt – Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung – gestellt werden.
Eingliederungshilfe - Kurzantrag - Antrag Teil A (PDF, 620 kB)
Eingliederungshilfe - Persönliche Daten - Antrag Teil B (PDF, 913 kB)
Eingliederungshilfe - Familienmitglieder und Eltern - Antrag Teil C (PDF, 847 kB)
Eingliederungshilfe - Einkommen und Vermögen - Antrag Teil D (PDF, 549 kB)
Eingliederungshilfe - Wohn- und Mietverhältnissen - Antrag Teil E (PDF, 80 kB)
Eingliederungshilfe - Vorgeschichte und aktuelle Situation - Antrag Teil F (PDF, 893 kB)