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Hilfe zur Pflege

Die "Hilfe zur Pflege" zählt zur Sozialhilfe. Das Amt für Teilhabe und Soziales übernimmt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen dieselben Leistungen wie die Pflegekasse, allerdings immer erst, wenn die vorrangig zuständige Pflegekasse nicht, oder nur in zu geringem Umfang, leistet. Im Rahmen der Hilfe zur Pflege übernimmt der Sozialhilfeträger Pflegekosten, zum Beispiel für die häusliche, ambulante oder stationäre Pflege.


Die stationäre Hilfe zur Pflege umfasst:

  • die Übernahme der im Pflegeheim anfallenden ungedeckten Heimpflegekosten unter Berücksichtigung des jeweiligen Einkommens und des Vermögens,
  • die Beratung von Senioren und deren Angehörige zu Kostenfragen

Bei Fragen zur stationären Hilfe zur Pflege wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter:innen. Die Zuständigkeit ergibt sich aus den Anfangsbuchstaben des Familiennamens der/des Hilfebedürftigen.

 

Anfangsbuchstaben
Durchwahl

A - Fra

0491 926 1351

Fre – Kor

0491 926 1838

Kot – Pl

0491 926 1360

Pm – Schmidt, G

0491 926 1594

Schmidt, H – Z

0491 - 926 1651

Die Ambulante Hilfe zur Pflege umfasst:

Die ambulante Hilfe zur Pflege ist Teil der Sozialhilfe. Ambulante Pflege bedeutet, die Pflege hilfebedürftiger Menschen zu Hause.

Anspruchsberechtigt sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen.

Bei Fragen zur ambulanten Hilfe zur Pflege wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter:innen. Die Zuständigkeit ergibt sich aus den Anfangsbuchstaben des Familiennamens der/des Hilfebedürftigen.

  

Anfangsbuchstaben
Durchwahl

A - R und Sch

0491 926 1524

Sa, Se - Z

0491 926 1594

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