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Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Grundsatz
Wer durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, kann nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) Versorgung erhalten.

Das Gesetz gilt grundsätzlich für die Ansprüche aus taten, die nach dem 15. Mai 1976 begangen worden sind. Für Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 Opfer einer Gewalttat geworden sind, ist eine Härteregelung vorgesehen.

Die Versorgung wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt und umfasst im wesentlichen Heil- und Krankenbehandlung, Beschädigten- und Hinterbliebenenrente, Leistungen der Kriegsopferfürsorge. Ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt. Sachschäden und Vermögensschäden werden nicht ersetzt.

Zu den Leistungen gehören:

  • Eingliederungshilfe
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Erholungshilfe
  • Haushaltshilfen
  • Hilfe zur Beschaffung und Unterhaltung eines Fahrzeuges
  • Hilfe zur Pflege
  • Krankenhilfe
  • Wohnungshilfe


Versagungsgründe:
Eine Entschädigung wird nicht bewilligt, wenn Geschädigte die Schädigung verursacht haben oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in ihrem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu leisten.

Eine Entschädigung kann auch versagt werden, wenn der Antragsteller an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatstaat beteiligt oder mit organisierter Kriminalität verbunden war oder ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Anerkennungsbescheid des Versorgungsamtes
  • ärztliches Gutachten
  • Vermögensnachweise der letzten 3 Monate
  • Kopie Personalausweis
  • Nachweis über Betreuer
  • Nachweis über bestehenden Pflegegrad
  • Bescheid der Pflegekasse


Kontakt

Bavinkstraße 23
26789 Leer (Ostfriesland)
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Fax: 0491 926-1571
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