Personen, die sich in der ehemaligen DDR mindestens 180 Tage in einer rechtsstaatswidrigen Haft befanden, erhalten seit 1. September 2007 eine besondere monatliche Zuwendung in Höhe von 300 Euro, wenn keine Ausschlussgründe vorliegen und sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders betroffen sind. Wird die maßgebende Einkommensgrenze um nicht mehr als 300 Euro überschritten, kann eine gekürzte monatliche Zuwendung gewährt werden. Als Einkommen unberücksichtigt dabei bleiben Renten, sonstige Versorgungsbezüge oder das Kindergeld.
Die gesetzliche Regelung dieser Leistung findet sich in § 17 a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) wieder.