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Bekanntmachungen

Mit der sog. "ortsüblichen Bekanntmachung" informiert der Landkreis Leer durch die Veröffentlichung die Einwohner:innen über rechtlich bindende Entscheidungen.

Satzungen und Verordnungen sowie öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Leer werden online im Amtsblatt bekannt gemacht. "Ortsübliche Bekanntmachungen" erfolgen durch Veröffentlichung auf dieser Internetseite. Allgemeinverfügungen werden durch den Landkreis Leer zusätzlich noch über die hiesigen Tageszeitungen veröffentlicht.

Übersicht über aktuelle öffentlichen Bekanntmachungen

Amtsblatt - das offizielle Verkündungsblatt der Kreisverwaltung

Es erscheint jeweils am 15. und am letzten Arbeitstag des Monats (an arbeitsfreien Tagen am davor liegenden Arbeitstag). Annahmeschluss ist drei Arbeitstage vor dem Erscheinungstag.

Amtsblätter online

Alle ab Januar 2002 erschienenen Amtsblätter des Landkreises Leer können an dieser Stelle im PDF-Format abgerufen werden. Aufgrund der Vielzahl der PDF-Dokumente können diese nicht im Nachhinein barrierefrei angeboten werden. Neue Amtsblätter werden barrierearm angeboten.

  1. Datum: 15.01.2024 Amtsblatt Nr. 07/2024 (15.04.2024)

    Amtsblatt Nr. 07 aus 2024 vom 15.04.2024


Amtsblatt 2024

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Amtsblatt 2022

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Amtsblatt 2010

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Amtsblatt 2008

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Amtsblatt 2006

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Amtsblatt 2004

Amtsblatt 2003

Amtsblatt 2002

Amtsblatt aktuell

Ausschüsse des Landkreises Leer

Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen örtlicher Verbände

Planfeststellungsbeschluss und Wasserrechtliche Erlaubnis für den Neubau der Ledabrücke im Zuge der B 70 in Leer von Bau-km 0+050 bis Bau-km 1+576 in den Gemarkungen Leer, Loga und Nettelburg (Stadt Leer) im Landkreis Leer

Planfeststellungsbeschluss und Wasserrechtliche Erlaubnis für den Neubau der Ledabrücke im Zuge der B 70 in Leer von Bau-km 0+050 bis Bau-km 1+576 in den Gemarkungen Leer, Loga und Nettelburg (Stadt Leer) im Landkreis Leer

  1. Mit Beschluss vom 28.03.2024 (Aktenzeichen: III/61.5 – We.) hat der Landkreis Leer (Planfeststellungsbehörde) den Plan für den Ersatzneubau der Ledabrücke im Zuge der B 70 in Leer von Bau-km 0+050 bis Bau-km 1+576 gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) und § 74 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) festgestellt und die Wasserrechtliche Erlaubnis für die Tideniedrigwasseranhebung der Ems unter Einsatz des Emssperrwerkes im Rahmen der Realisierung des Vorhabens „Ersatzneubau der Ledabrücke im Zuge der B 70“ in Leer, konkret im Zusammenhang mit dem Verschubvorgang des Brückensegments im Zeitraum August/September 2026 bzw. August/September 2027, gemäß § 10 WHG i.V.m. § 8 Abs. 1 WHG und § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG erteilt.


    1. Da es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist gem. § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die Entscheidung über das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen.
    2. Gemäß § 17b Abs. 3 Satz 1 FStrG wird der Planfeststellungsbeschluss zusammen mit den festgestellten Planunterlagen in der Zeit

      vom 15.04.2024 bis einschließlich 29.04.2024

      auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde unter www.landkreis-leer.de/Aktuelles/Bekanntmachung veröffentlicht.

    3. Zusätzlich liegt je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in dem o. g. Zeitraum bei folgenden Städten und Gemeinden während der Dienststunden zur Einsicht aus:

      1. in der Samtgemeindeverwaltung Jümme (für die Gemeinde Detern), Rathausring 8-12, 26849 Filsum, Zimmer 30.
        Die Öffnungszeiten sind: Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr und darüber hinaus Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr und Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung unter 04957 9180-30 o. 04957 9180-27.

      2. im Rathaus-Neubau der Stadt Leer, Rathausstraße 1, 26789 Leer, Zimmer 106.
        Die Öffnungszeiten sind: Montag 08:00 - 17.30 Uhr, Dienstag bis Donnerstag 08:00 - 16:30 Uhr und Freitag 08:00 - 12:30 Uhr jeweils nach telefonischer Vereinbarung unter 0491 9782-256 oder per Email an elke.bulla@leer.de.

      3. im Rathaus der Gemeinde Ostrhauderfehn, Hauptstraße 117, 26842 Ostrhauderfehn, Zimmer 205.
        Die Öffnungszeiten sind: Montag 08:00 - 12:00 Uhr und von 14:00 - 17.00 Uhr, Dienstag und Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und von 14:00 - 16:00 Uhr sowie Mittwoch und Freitag 08:00 - 12:00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung unter 04952 805-1420 oder -1421.

      4. im Rathaus der Gemeinde Rhauderfehn, 1. Südwieke 2a, 26817 Rhauderfehn, 2. Obergeschoss, Zimmer 220.
        Die Öffnungszeiten sind: Montag, Dienstag, Donnerstag 08:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 15.30 Uhr, Mittwoch und Freitag 08:00 - 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung unter 04952 903-0 oder -400.

      5. im Rathaus der Gemeinde Westoverledingen, Bahnhofstraße 18, 26810 Westoverledingen, Zimmer 28.
        Die Öffnungszeiten sind: Montag bis Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr, Freitag 08:30 - 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung unter 04955 933-184.

    4. Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der o.g. Veröffentlichungsfrist den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 17b Abs. 3 S. 4 FStrG).
    5. Auf Verlangen eines Beteiligten, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist schriftlich oder elektronisch an die Planfeststellungsbehörde (Landkreis Leer, Planfeststellungsbehörde, Bergmannstraße 37, 26789 Leer, Email: info@lkleer.de)  zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit des Beschlusses zur Verfügung gestellt (§ 17 Abs. 3 S. 3 FStrG).
    6. Diese Bekanntmachung, der Planfeststellungsbeschluss mit Wasserrechtlicher Erlaubnis und die festgestellten Planunterlagen (ungesiegelt) sind auch über das zentrale Internetportal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de und dort unter dem Titel „Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Ledabrücke“ zugänglich.
    7. Eine Einsichtnahme in den Planfeststellungsbeschluss mit Wasserrechtlicher Erlaubnis und die festgestellten Planunterlagen ist während des o.g. Veröffentlichungszeitraumes nach vorheriger telefonischer Terminabstimmung (0491/ 926-1216) auch beim Landkreis Leer, Planfeststellungsbehörde, Bergmannstraße 37, 26789 Leer möglich.

  2. Gegenstand des Vorhabens
    Das planfestgestellte Vorhaben umfasst insbesondere den Ersatzneubau der Ledabrücke im Zuge der B 70 in Leer einschließlich der daraus resultierenden Fahrbahnanpassungen der B 70 und der Umlegung des Breinermoorer Sieltiefs mit einhergehendem Neubau des Brückenbauwerkes über das Breinermoorer Sieltief.

    Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses
    Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses lautet auszugsweise:
    „Der Plan der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Niedersachsen, dieses vertreten durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Aurich (NLStBV) – im Folgenden Vorhabenträgerin genannt – für den Ersatzneubau der Ledabrücke im Zuge der Bundesstraße 70 von Bau-km 0+050 bis Bau-km 1+576 wird gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) i.V.m. §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auf Grundlage der unter Ziffer 1.2.1 aufgeführten Planunterlagen mit den Änderungen und Ergänzungen, die sich aus Inhalts- und Nebenbestimmungen sowie Zusagen und den Vorbehalten unter den Ziffern 1.4, 1.5 und 1.6 dieses Beschlusses und den Blaueintragungen in den Unterlagen ergeben, festgestellt.“

    Der verfügende Teil der Wasserrechtlichen Erlaubnis lautet auszugsweise:
    Gem. § 10 WHG i.V.m. den § 8 Abs. 1 WHG und § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG wird die jederzeit widerrufliche Erlaubnis für die Tideniedrigwasseranhebung der Ems unter Einsatz des Emssperrwerkes im Rahmen der Realisierung des Vorhabens „Ersatzneubau der Ledabrücke im Zuge der B 70“ in Leer, konkret im Zusammenhang mit dem Verschubvorgang des Brückensegments im Zeitraum August/September 2026 bzw. August/September 2027, erteilt. Die Erlaubnis wird gem. § 19 Abs. 1 und 3 WHG im Einvernehmen mit der originär für die Erteilung dieser Erlaubnis fachlich zuständigen Wasserbehörde, dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) (Direktion), erteilt.“

    Der verfügende Teil enthält zudem wasserrechtliche Regelungen, deichrechtliche Zulassungen, die Strom- und Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung sowie die naturschutzrechtliche Befreiung für die Umgestaltung und Veränderung von gesetzlich geschützten Biotopen.

    Der Vorhabenträgerin wurden umfangreiche Auflagen insbesondere zum Naturschutz und zur Landschaftspflege, zum Schutz der Oberflächen- und Grundwasserkörper, zum Artenschutz, zum Hochwasserschutz, zum Bodenschutz, zum bauzeitlichen Immissionsschutz sowie zur Begrenzung von bauzeitlichen und dauerhaften Flächeninanspruchnahmen erteilt. In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.

    Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümern wird von der auslegenden Stelle oder der Planfeststellungsbehörde auf Antrag Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.

  3. Rechtsbehelfsbelehrung
    Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet:
    Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder in elektronischer Form Klage beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg erhoben werden (§ 48 Abs. 1 Nr. 8, § 74 Abs. 1 S. 2, § 68 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG)).

    Hinweise:
    Gemäß § 17b Abs. 3 Satz 4 FStrG gilt der Planfeststellungsbeschluss abweichend von § 74 Abs. 4, 5 VwVfG und § 27 Abs. 1 S. 1 UVPG den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, mit dem Ende der zweiwöchigen Veröffentlichungsfrist als zugestellt.

    Die Klageerhebung muss schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Niedersächsischen Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21.10.2011 (Nds. GVBl. Seite 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.11.2015 (Nds. GVBl. Seite 335 bis 337), erfolgen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung anzugeben.

    Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind vom Gericht nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist. § 87b Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO gilt entsprechend. Eine Klage wäre gegen den Landkreis Leer, Bergmannstraße 37, 26789 Leer zu richten.

    Dabei ist zu beachten, dass sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, vertreten lassen muss. Ausnahmen gelten unter anderem für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden gemäß § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO sowie für die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO genannten Personen und Organisationen.

    Sofortige Vollziehbarkeit:
    Es wird darauf hingewiesen, dass die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit keine aufschiebende Wirkung hat.

    Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen.

    Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden (§ 80 Abs. 5 VwGO).

    Die Rechtsbehelfsbelehrung der Wasserrechtlichen Erlaubnis lautet:
    Gegen die Wasserrechtliche Erlaubnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Leer, Bergmannstraße 37, 26789 Leer schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG oder zur Niederschrift erhoben werden (§ 70 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. f) NJG).

    Hinweise:
    Die Voraussetzungen für das Erheben des Widerspruchs in elektronischer Form können Sie unter www.landkreis-leer.de/Elektronische-Kommunikation einsehen.
    Bitte beachten Sie im Falle des Erhebens des Widerspruchs in elektronischer Form, dass eine einfache E-Mail nicht ausreichend ist.
Leer, den 28.03.2024

Landkreis Leer
Der Landrat

Planfeststellungsbehörde
im Auftrag

gez. Wellsandt


Die Unterlagen werden ab dem 15. April veröffentlicht:

Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Ledabrücke im Zuge der B 70 in Leer


Planfeststellungsunterlagen für den Neubau der Ledabrücke im Zuge der B 70 in Leer

Die Dateien sind ggf. nicht barrierefrei.

00 - Vorangestellte Unterlagen

01 - Erläuterungsbericht

02-Übersichtskarte

03 - Übersichtslageplan

04 - Übersichtshöhenplan

05 - Lageplan

06 - Höhenplan

08 - Entwässerungsmaßnahmen

09 - Landschaftspflegerische Maßnahmen

Nachrichtliche landschaftspflegerische Unterlagen

10 - Grunderwerb

11 - Regelungsverzeichnis

14 - Straßenquerschnitt

16 - Sonstige Pläne

16.4 Bauablauf- & Verkehrskonzept (nachrichtliche Unterlagen)

16.5 - Bauwerksplan (nachrichtliche Unterlagen)

16.6 - Verschub- & Abbruchkonzept (nachrichtliche Unterlagen)

18 - Wassertechnische Untersuchungen

19 - Umwelttechnische Untersuchungen

19.1 - Landschaftspflegerischer Begleitplan

19.2 Artenschutzbeitrag

Nachrichtliche umwelttechnische Unterlagen

20 - Geotechnische Gutachten

21 - Sonstige Gutachten




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