Abfallrecht
Als untere Abfallbehörde ist der Landkreis Leer für Entscheidungen auf Grundlage abfallrechtlicher Vorschriften zuständig. Diese Bestimmungen ergeben sich aus den Regelungen der europäischen Gemeinschaft sowie aus bundes- und landesgesetzlichen Regelungen.
Gesetzliche Grundlagen zum Abfallrecht
Die Vollzugsaufgaben der unteren Abfallbehörde ergeben sich im Wesentlichen aus dem
- Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Niedersächsischen Abfallgesetz
- Abfallverbringungsgesetz
- Batteriegesetz
- Elektro-und Elektronikgerätegesetz
der...
- Altfahrzeugverordnung
- Altölverordnung
- Bioabfallverordnung
- Gefahrstoffverordnung
- Klärschlammverordnung
- Nachweisverordnung
- Altholzverordnung
- Gewerbeabfallverordnung
- Ersatzbaustoffverordnung
In jedem Haushalt fallen Abfälle an, und zwar Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung. Die Verantwortung im Umgang mit Abfällen fängt daher bereits zu Hause an. Es gilt der Grundsatz der Kreislaufwirtschaft mit der Prioritätsfolge:
- Abfall vermeiden, soweit er vermeidbar ist
- Abfall verwerten, soweit er nicht vermeidbar ist.
- Nicht verwertbare Abfälle sind ordnungsgemäß in zugelassenen Anlagen zu beseitigen.
- Abfall verwerten, soweit er nicht vermeidbar ist.
Das Aufgabengebiet der unteren Abfallbehörde umfasst die Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) anfallender Abfälle sowie die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Sofern erforderlich, schließt die abfallrechtliche Überwachung auch die Anordnung zur ordnungsgemäßen Entsorgung und deren zwangsweise Durchsetzung ein. Daneben sind bei Verstößen gegen diesbezügliche Vorschriften, die gemäß Gesetz eine Ordnungswidrigkeit darstellen, entsprechende Verfahren einzuleiten und Bußgelder festzusetzen.
Verstöße in diesem Zusammenhang sind z.B. verbotswidrige Ablagerungen von Haus- und Sperrmüll, Autowracks, ölhaltigen Behältern, Bauabfällen etc. in der freien Landschaft oder auch auf privaten Grundstücken.
Weiterhin gehört zu den Aufgaben der unteren Abfallbehörden auch die Information und Beratung von Bürgerinnen und Bürgern, Gewerbetreibenden und der Landwirtschaft bei Fragen zum Abfallrecht.
Gefährliche Abfälle
Alle Abfälle werden durch die Abfallverzeichnisverordnung bezeichnet und nach ihrer Gefährlichkeit eingestuft. Die Abfallarten im Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind als gefährlich im Sinne des § 48 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einzustufen.
Beispiele für gefährliche Abfälle sind Asbest, Batterien, Farben und Lacke, Öle, Fotochemikalien und Säuren. Gefährliche Abfälle können explosiv, brandfördernd, entzündlich, reizend, toxisch, ätzend, infektiös oder ähnliches sein. Aufgrund der Merkmale stellen sie eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt dar.
Für gefährliche Abfälle existieren spezielle Entsorgungswege und –verfahren, die eine sichere und umweltverträgliche Entsorgung gewährleisten.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter:innen der unteren Abfallbehörde.
Sammlung von Abfällen
Die Sammlung von Abfällen kann sowohl gemeinnützig als auch gewerblich erfolgen. Auch diese gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen von Abfällen (zum Beispiel Altpapier, Schrott, Alttextilien) werden vor der unteren Abfallbehörde überwacht. Nach § 18 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftgesetz (KrWG) müssen diese Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Ausgeschlossen ist allerdings eine Sammlung von Siedlungsabfall (Hausmüll). Dies ist Aufgabe des Abfallwirtschaftsbetriebs des Landkreises Leer als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger.
Zuständig für die Anzeige der Sammlungen ist im Landkreis Leer die Untere Abfallbehörde im Umweltamt. Die Anzeigepflicht besteht auch für Sammler, die ihren Firmensitz nicht im Landkreis Leer haben.
Der Anzeige der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung sind verschiedene Unterlagen beizufügen (§ 18 KrWG). Bitte wenden Sie sich an die Mitarbeiter:innen der unteren Abfallbehörde.
Überprüfung Sammler und Beförderer
Sammler und Beförderer von Abfällen werden in regelmäßigen Abständen überprüft. Dies betrifft vor allem Handwerker und Gewerbebetreibende. Rechtsgrundlage hierfür ist §§ 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Die Überprüfung der Abfallerzeuger erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen und bei den Sammlern und Beförderern auf den Ursprung, die Art, die Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle.
Die Überprüfung findet in Form eines Fragebogens statt, kann aber auch anlassbezogen oder stichprobenartig vor Ort in Form einer Betriebsbesichtigung erfolgen. Der Umgang mit gefährlichen Abfällen schließt die Kontrolle über das Führen der Nachweise gemäß den Vorgaben der Nachweisverordnung (NachwV) ein. Jeder Erzeuger von gefährlichen Abfällen ist verpflichtet, ein Register (Nachweisregister oder Übernahmescheine) zu führen. Belege sind 3 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
Gefährliche Abfälle, die nicht sofort zum Entsorgungsbetrieb zur Verwertung oder Beseitigung gebracht werden, müssen in geeigneten Behältern und an gesicherten Standorten gelagert werden. Die Lagerung der umweltgefährdenden Stoffe wird ebenfalls geprüft. Zudem wird kontrolliert, ob die erforderlichen Kennnummern vorhanden sind (Erzeugernummer, Beförderernummer, Entsorgernummer).
Abfallbeauftragter / Betriebsbeauftragter für Abfälle
In der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) ist geregelt, welche Betriebe einen Abfallbeauftragten benötigen und wann eine Ausnahme von der Bestellungspflicht besteht. Die grundsätzliche Pflicht zur Bestellung dieses Beauftragten ergibt sich aus §§ 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Ein Abfallbeauftragter oder Betriebsbeauftragter für Abfall berät den Unternehmer oder Betreiber einer Anlage und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Kreislaufwirtschaft und die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können. Er ist ein Instrument der innerbetrieblichen Selbstüberwachung und ist in der Regel betriebsangehörig. In Ausnahmefällen kann ein externer Abfallbeauftragter angestellt werden.
Die Bestellung eines gemeinsamen Abfallbeauftragten bei mehreren Betrieben setzt lediglich eine Anzeige voraus (§ 4 AbfBeauftrV). Es kann eine Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten erteilt werden (§ 7 AbfBeauftrV). Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen liegt beim Antragsteller. Anzeigen gemäß § 4 AbfBeauftrV sowie Anträge gemäß §§ 5-7 AbfBeauftrAbfBeauftrV für das Gebiet des Landkreises Leer sind an die untere Abfallbehörde zu richten.
Es wird darauf hingewiesen, dass Firmen, die der immissionsschutzrechtlichen Überwachung durch das Gewerbeaufsichtsamt unterliegen, Ihre Anzeigen und Anträge dementsprechend beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt einreichen müssen.
Ersatzbaustoffe aus mineralischen Abfällen - Ersatzbaustoffverordnung -
In Deutschland fallen jährlich mehr als 200 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an. Mit diesem Aufkommen bilden mineralische Abfälle die mengenmäßig größte Abfallfraktion in Deutschland. Daher ist es besonders wichtig, dass diese Abfälle im Sinne der Kreislaufwirtschaft möglichst ressourcenschonend verwertet werden – zum Beispiel durch entsprechende Aufbereitung der mineralischen Abfälle zu mineralischen Ersatzbaustoffen. Zu den wichtigsten mineralischen Ersatzbaustoffen gehören Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, Bodenaushub, Baggergut, Gleisschotter sowie Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen.
Mit Erlass der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV), die im Rahmen der Mantelverordnung am 01.08.2023 in Kraft getreten ist, wurden erstmalig bundeseinheitlich und rechtsverbindlich Anforderungen für die Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen und den Einbau dieser in technische Bauwerke geschaffen.
Die Ersatzbaustoffverordnung regelt
- Anforderungen an die Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe in mobilen und stationären Aufbereitungsanlangen und an das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen (Abschnitt 3, Unterabschnitt 1)
- Anforderungen an die Probenahme und Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut, das ausgehoben oder abgeschoben werden soll (Abschnitt 3, Unterabschnitt 3)
- Anforderungen an den Einbau dieser mineralischen Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke (Abschnitt 4)
- Anforderungen an die getrennte Sammlung von mineralischen Abfälle aus technischen Bauwerken (Abschnitt 5)
Geltungsbereich der Ersatzbaustoffverordnung
- Betreiber von Aufbereitungsanlagen für die Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen, Inverkehrbringer von mineralischen Ersatzbaustoffen
Bei Aufbereitungsanlagen handelt es sich um Anlagen, in der mineralische Stoffe behandelt werden sowie um Anlagen, in der mineralische Stoffe in einer für den Einbau in technische Bauwerke geeigneten Form unmittelbar anfallen. - Erzeuger und Besitzer von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut
- Bauherren und Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken
Durch die Ersatzbaustoffverordnung werden bundeseinheitliche Regelungen zur Herstellung und Verwertung von Baustoffen aus mineralischen Abfällen getroffen. Dadurch werden die bisherigen Regelwerke auf Landesebene (z. B. in der LAGA M20) ersetzt.
Zu den wichtigsten Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung zählen die Anforderungen an die Güteüberwachung und Kontrolle der Ersatzbaustoffe durch Eignungsnachweis, die werkseigene Produktionskontrolle, die Fremdüberwachung und die rechtsverbindlichen Vorgaben für die Verwertung von mineralischen Abfällen.
Jeder Betreiber einer Aufbereitungsanlage, in der Recycling-Baustoffe hergestellt werden, hat einen Eignungsnachweis zu erbringen oder den vorhandenen zu aktualisieren. Ohne den Eignungsnachweis dürfen die hergestellten Ersatzbaustoffe nicht in den Verkehr gebracht werden.
Ein weiterer Bereich der ErsatzbaustoffV setzt Vorgaben zum Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen fest. Wenn mineralische Ersatzbaustoffe entsprechend der Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung eingebaut werden, sind nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen. Eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist in diesen Fällen – bei Einhaltung der Vorgaben aus §§ 19 und 20 der ErsatzbaustoffV – nicht erforderlich.
Die ErsatzbaustoffV beinhaltet auch Dokumentationspflichten für Hersteller/Inverkehrbringer ebenso wie für Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffen. Beispielsweise sind Lieferscheine auszufüllen, Deckblätter anzufertigen oder ggf. Anzeigepflichten einzuhalten.
Verstöße gegen die Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung durch die Betreiber von Aufbereitungsanlagen, Verwender oder Bauherren können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden.
Ansprechpartnerin
Merkblätter des Landkreises Leer
Ersatzbaustoffverordnung - Anlagenbetreiber (nicht barrierefrei)
(Dieses Merkblatt ist für die Betreiber von mobilen und stationären Aufbereitungsanlagen.)
Ersatzbaustoffverordnung - Verwender / Bauherren (nicht barrierefrei)
(Dieses Merkblatt ist für die Bauherren und Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken.)
Weitere Informationen zu den häufigsten Fragen zur Ersatzbaustoffverordnung können Sie auch den FAQs der LAGA entnehmen.