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Unterhaltsvorschuss

Falls Sie Ihr Kind allein erziehen und keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen, kann beim Amt für Kinder, Jugend & Familie des Landkreises Leer ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt werden.

Allgemeines zum Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung für Kinder von Alleinerziehenden und kann bezogen werden, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlen will oder kann. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen, wenn er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.

Anspruchsvoraussetzungen

Einen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) haben Kinder, wenn sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  • im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder vom Ehepartner oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe der Leistungen nach dem UVG vom unterhaltpflichtigen Elternteil erhalten oder
  • nicht in Höhe der Leistungen nach dem UVG Waisenbezüge erhalten, wenn der andere Elternteil verstorben ist.

Kinder zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr haben unter den obigen Voraussetzungen einen Anspruch, wenn das Kind

  • keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder
  • durch die Unterhaltsvorschussleistung seinen Lebensbedarf künftig ohne SGB II-Leistungen bestreiten kann oder
  • der betreuende Elternteil über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro verfügt (ohne Kindergeld).


Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, ist zu prüfen, ob eigene Einkünfte des Kindes auf den Anspruch nach dem UVG anzurechnen sind.

Ausländischen Kindern werden grundsätzlich Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr alleinerziehender Elternteil eine Niederlassungs- oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Gewerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat.

Weil die schwierige Rechtslage auch Ausnahmen regelt, sollten Sie mit der Unterhaltsvorschussstelle sprechen.

Keinen Anspruch hat...

Unterhaltsvorschuss wird beispielsweise nicht gezahlt, wenn der betreuende Elternteil

  • mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder das Kind gemeinsam betreut wird oder
  • mit einer anderen Person verheiratet oder verpartnert ist und von dieser nicht dauernd getrennt lebt oder
  • nicht bereit ist, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, es können noch weitere Ausschlussgründe bestehen. 

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil Unterhalt leistet, wird dieser auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Das gilt auch für Waisenbezüge, die ein Kind erhält. Sonstige Einkünfte des Kindes und das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils bleiben unberücksichtigt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt zum 1. Januar 2023 monatlich:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 187 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 252 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 338 Euro.
Geldscheine auf denen Buchstaben-Würfel mit dem Wort Unterhalt liegen
© pusteflower9024-stock.adobe.com

Welche Unterlagen werden benötigt?

Dem Antrag sind in jedem Fall beizufügen:

  • unterschriebenes Merkblatt
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • aktuelle Meldebescheinigung/Haushaltsbescheinigung aller im Haushalt lebenden Personen
  • Ausweispapiere des betreuenden Elternteils

Die Vorlage weiterer Unterlagen ist vom Einzelfall abhängig. In Betracht kommen hier:

  • Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
  • Unterhaltstitel im Original (Gerichtsurteil/-beschluss, gerichtlicher Vergleich, Jugendamtsurkunde, …)
  • Scheidungsurteil/-beschluss
  • Schriftverkehr vom Rechtsanwalt über das Getrenntleben
  • Schriftverkehr über Bemühungen zur Durchsetzung von Unterhaltszahlungen
  • bei Kindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit: Aufenthaltstitel vom betreuendem Elternteil und Kind
  • Nachweise zur Höhe eines evtl. gezahlten Unterhalts bzw. einer Halbwaisenrente

  • sofern Ihr Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat: Ergänzungsblatt zum Unterhaltsvorschuss und
    • sofern Sie im Leistungsbezug des Jobcenters stehen, eine Kopie Ihres aktuellen Leistungsbescheides
    • aktuelle Schulbescheinigung (für Kinder ab 15 Jahre)
    • Einkommensnachweise des Kindes

Wie beantrage ich Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden.

Sie können den Antrag auf Unterhaltsvorschuss auf Ihren Computer herunterladen und an Ihrem PC ausfüllen.

Antragsvordruck zum Herunterladen
Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss
Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem UVG für Kinder ab 12 Jahren

Den unterschriebenen Antrag und die entsprechenden Unterlagen können Sie dann postalisch an das Amt für Kinder, Jugend & Familie schicken oder persönlich dort abgeben.

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Ihnen gern für Fragen zur Verfügung. Die Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem Nachnamen des Kindes. 

Beistandschaften und Beurkundungen

Nachname
Telefonnummer

A - Bus

0491 926-1372

But - Her

0491 926-1726

Hes - L

0491 926-1776

- Pa

0491 926-1472

Pb - Sq

0491 926-1747

Sr - Z

0491 926-3130

Unterhaltsvorschuss: Bewilligung

Nachname
Telefonnummer

A - G

0491 926-1778

H - K

0491 926-1466

L - Sc

0491 926-1832

Sd - Z

0491 926-1333

Unterhaltsvorschuss: Heranziehung

Nachname/Thema
Telefonnummer

Widersprüche, gerichtliche Verfahren

0491 926-1841

A - Breh

0491 926-1743

Brei - Free

0491 926-1148

Fref - Hilb

0491 926-1343

Hilc - Kan

0491 926-1722

Kao - Luek

0491 926-1723

Leul - Ple

0491 926-1850

Roen - Spei

0491 926-1853

Spej - Wed

0491 926-1861

Wee - Z

0491 926-1260

Zentrale Unterhaltsstelle (Unterhaltsheranziehung SGB II / SGB XII)

Nachname
Telefonnummer

- Gri (SGB II)

0491 926-1792

Grj - Kol (SGB II)

0491 926-1791

Kom - Ros (SGB II)

0491 926-1795

Rot - Z (SGB II)

0491 926-1793

A - I (SGB XII + Selbstständige SGB II + Klagen)

0491 926-1867

J - Z (SGB XII +Selbstständige SGB II + Klagen)

0491 926-1780

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