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Jugendschutz

Der Jugendschutz lässt sich grob in zwei Bereiche unterteilen. Zum einen in den gesetzlichen Jugendschutz und zum anderen in den erzieherischen Jugendschutz.

Gesetzlicher Jugendschutz

Das Handlungsfeld gesetzlicher Jugendschutz umfasst den "klassischen" Jugendschutz, der in verschiedenen Gesetzen geregelt ist. Er richtet sich primär an Erwachsene, Gewerbetreibende und an Institutionen. Das Jugendamt, die Polizei, das Gewerbeaufsichtsamt und das Ordnungsamt sorgen für die Einhaltung der Jugendschutzgesetze. Folgende Gesetze und Verordnungen liegen dem zu Grunde:

  • Jugendschutzgesetz 
  • Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz)
  • Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung)
  • Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz 
  • Jugendmedienschutz-Staatsvertrag 
  • Landesgesetz zu dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Ergänzend hierzu finden sich spezielle Jugendschutzbestimmungen im Strafgesetzbuch, im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Jugendgerichtsgesetz, im Gaststättengesetz, in der Gewerbeordnung, in den Rundfunkgesetzen der Länder sowie im Staatsvertrag der Länder über den Rundfunk im vereinten Deutschland.

Erzieherischer Jugendschutz

Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz ist ein Bestandteil der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe und gesetzlich definiert in § 14 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe.

Er beinhaltet die Sicherungsfunktion für die Rechte der Kinder und Jugendlichen auf Erziehung und auf eine gesunde körperliche und geistig-seelische Entwicklung. Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz soll die Lebenskompetenz von jungen Menschen fördern, indem Angebote und Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, die Kinder und Jugendliche dazu befähigen sollen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen, kritik- und entscheidungsfähig zu werden sowie Eigenverantwortung und Verantwortung gegenüber Mitmenschen zu übernehmen.

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz bezeichnet somit den präventiven und pädagogischen Aspekt des Kinder- und Jugendschutzes. Zielgruppen sind unter anderem Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aber auch Eltern und Multiplikatoren.

Wanderausstellung "Echt Klasse!"

Jedes Kind hat das Recht auf ein Leben ohne Gewalt und jedes Kind braucht Schutz vor sexueller Gewalt. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch und sexualisierter Gewalt ist dem Landkreis Leer und den kommunalen Präventionskräften ein wichtiges Anliegen.

Bunte Stelen des Mitmachparcours der Wanderausstellung Echt Klasse

Mitmach-Parcours

Deshalb hat die Kreisjugendpflege zur Unterstützung der kommunalen Präventionsarbeit den Mitmach-Parcours „Echt Klasse!“ vom PETZE-Institut für Gewaltprävention gGmbH in Kiel erworben.

Für Grundschulen

Durch die vom PETZE-Institut entwickelte Mitmach-Ausstellung haben Grundschulen im Landkreis Leer die Möglichkeit, sich mit den Präventionsprinzipien zu sexuellem Missbrauch auseinander­zusetzen und ihre Schülerinnen und Schüler der dritten und vierten Klassen spielerisch und handlungsorientiert über ihr Recht auf Selbstbestimmung aufzuklären.

Sechs Stationen

An den Stationen werden sechs zentrale Themen auf kognitiver, emotionaler und sinnlicher Ebene behandelt, mit dem Ziel, Kinder sprachfähig zu machen und sie zu stärken, damit sie Missbrauch erkennen können und erfahren, wo sie sich Hilfe holen können. 

Interesse an der Ausstellung und an Materialien? Beides kann bei der Jugendbeauftragten angefordert werden.


ko-tropfen-ostfriesland.de - eine Kampagne der Jugendschützerinnen in Ostfriesland

Slogan "K.O.cktail? Fiese Drogen" im Glas wirbt für das Präventionsprojekt

Was sind K.O.-Tropfen?

K.O.-Tropfen werden unbemerkt verabreicht, um Menschen in einen willen- und hilflosen Zustand zu versetzen.

Synonyme für K.O.-Tropfen sind:

  • GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure – unterliegt dem Betäubungsmittel Gesetz)
  • GBL (Gamma-Butyrolacton – Konsum unterliegt Arzneimittel Gesetz)
  • Liquid Ecstasy (nicht zu Vergleichen mit Ecstasy und Amphetaminen)

GBL wird im Körper fast 1:1 zu GBH umgewandelt.
GBL befindet sich auch Lösungsmitteln und kann somit in Konzentrationen von 99,9% im Internet beschafft werden.
GBL ist preiswert, i.d.R. flüssig und farblos, riecht unangenehm und hat einen leicht salzigen und seifigen Geschmack der durch Getränke überdeckt wird.
GBL wird zunehmend auch als Party-Droge, als Ersatz für Alkohol eingesetzt.

Wirkungsweise GBL/GHB

Gehören zu den dämpfenden Mitteln. Bewirken Wohlempfinden und Entspannung.
Die Wirkung ist abhängig von der Dosis.

Geringe Dosierung: Hat eine enthemmende & entspannende Wirkung und wird daher auch bewusst konsumiert.

Mittlere Dosierung: Hat eine euphorisierende, sexuell stimulierende Wirkung. Auch hier ist der bewusste Konsum in bestimmten Szenen angesagt.

Hohe Dosierung: Eine hohe Dosierung führt zu Schläfrigkeit, Benommenheit, Tiefschlaf, Koma & Atemlähmung bis zum Tod. Mischkonsum mit Alkohol kann zu einer Atemlähmung führen und tödlich sein.

Wie wird GBL/GHB verabreicht?

K.O.-Tropfen (GBL/GHB) werden in Getränken aufgelöst konsumiert.
Die Wirkung setzt nach etwa 15 Minuten ein und kann bis zu vier Stunden anhalten.

Nebenwirkungen sind: Übelkeit, Erbrechen, Schwindel, Atemnot, Kopfschmerz, Krampfanfälle, Muskelkrämpfe, Verwirrtheit.

Symptome, die auf K.O.-Tropfen deuten:

  • Schlagartiger Erinnerungsverlust
  • Dämmerzustand (wie in Watte)
  • Gefühle der Willen- und Reglosigkeit
  • Plötzliche Zustandsänderung
  • Konzentrationsstörungen (auch Tage später)
  • Schlaglichtartige Wahrnehmungen, die nicht eingeordnet werden können

Nachweis von K.O.-Tropfen

K.O.-Tropfen sind im Körper nur wenige Stunden nach Verabreichung nachweisbar. Im Blut circa sechs Stunden nach Konsum. Im Urin etwa zwölf Stunden nach Konsum. Erfordert eine spezielle Asservation der Blut- und Urinproben.

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