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Widersprüche bei Sozialleistungen

Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung sozialer Leistungen unterliegen der Überprüfung durch die Sozial- oder die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

In vielen Leistungsbereichen ist dem Klageweg ein Vorverfahren vorgeschaltet, das heißt gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Für die Bearbeitung von Widerspruchsangelegenheiten aus den der Sozialgerichtsbarkeit unterstellten Bereichen

  • Asylbewerberleistungsgesetz
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung
  • Hilfen zur Gesundheit
  • Eingliederungshilfe für minderjährige behinderte Menschen
  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Hilfe in anderen Lebenslagen

Der Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) fällt in die Zuständigkeit des Jobcenters des Landkreises Leer.

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