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Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Bei Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, entsteht ein sozialrechtlicher Hilfebedarf (§§ 67 ff. SGB XII). Diese sozialen Schwierigkeiten können eine große Bandbreite aufweisen, von psychischen Problemen und Drogen- und Alkoholmissbrauch über eine Verschuldungssituation bis hin zu Gewalterfahrungen und weiteres mehr. In diesen Fällen entsteht ein Anspruch auf die Hilfe, die zur Überwindung dieser Situation notwendig ist. Erbracht werden diese Hilfen zum einen in ambulanter Form wie Tagesaufenthalten und Beratungsstellen sowie zum anderen in stationären Einrichtungen und ggfs. daran anschließender nachgehender Hilfe.

Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften des SGB XII, des SGB VIII oder des SGB IX gedeckt wird, gehen diese der Leistung zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vor.

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