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Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung

Die Grundsicherung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch

Hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen einer bestehenden Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten können, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Da sich die Leistung individuell an der tatsächlichen Situation des Antragstellers bzw. des Leistungsberechtigten orientiert, sind weitergehende Informationen und eine individuelle Beratung sinnvoll. Zuständig sind die örtlichen Sozialämter der Städte & Gemeinden, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat. Anträge erhalten Sie vor Ort.

Detaillierte Informationen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereitgestellt.


Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten nichterwerbsfähige Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigener Kraft und eigenen Mitteln bestreiten können und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bürgergeld bzw. nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung) haben.

Auch hier sind die örtlichen Sozialämter der Städte und Gemeinden zuständig, wo die bedürftige Person ihren Wohnort hat. Die entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde. Zudem stehen Ihnen diese Formulare im PDF-Format zum Download zur Verfügung.

Die Sozialämter der Städte & Gemeinden

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