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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bescheinigt, dass eine Wohnung oder sonstige Räume in sich abgeschlossen sind. Für die Aufteilung von Gebäuden in Sondereigentum (Wohnungen und sonstiges Teileigentum) ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz für die Eintragung der Eigentumsanteile in das Grundbuch zwingend erforderlich.

Mit dem Antrag sind die kompletten Bauzeichnungen (Grundrisse aller Geschosse, Schnittzeichnung, Ansichten) entsprechend der Baugenehmigung bzw. dem Bestand und ein Lageplan mit allen Gebäuden vorzulegen. Die Nutzungseinheiten sind in den Grundrissen durch arabische Ziffern fortlaufend zu nummerieren (jeder Raum muss die Nr. "seines" Eigentumsteiles tragen).

Die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist gebührenpflichtig.

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