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Wohnraumförderung
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Wohnraumförderung

Eigentumsförderung

Wenn Sie ein Eigenheim bauen möchten oder den Erwerb von selbst genutzten Wohnraum planen oder Ihre selbst genutzte Bestandsimmobilie modernisieren wollen (einschließlich altersgerechter beziehungsweise barrierefreier Modernisierung oder energetischer Modernisierung), können Sie staatliche Fördermöglichkeiten im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung in Anspruch nehmen.

  • Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
  • Bereits begonnene Maßnahmen dürfen nicht gefördert werden.
  • Produktinfos mit den Voraussetzungen finden Sie auf den Internetseiten der NBank.
  • Nähere Auskünfte gibt gerne die nebenstehende Mitarbeiterin.

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet für Privatpersonen zur Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums zinsgünstige Darlehen an. Diese können ergänzend zur Hausbank beziehungsweise Bausparfinanzierung zusammen mit den Wohnraumfördermitteln in Anspruch genommen werden.

Informationen zu den Förderprogrammen der KfW erhalten Sie bei der KfW-Bankengruppe oder bei Ihrer Hausbank.

Mietwohnraumförderung

Der Neubau, Aus- oder Umbau und die Erweiterung von Gebäuden kann als

  • allgemeiner Mietwohnraum
  • Mietwohnraum für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen
  • besondere Wohnform (außer Heime)

mit staatlichen Fördermitteln im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung unterstützt werden in Form

  • eines Darlehens und gegebenenfalls zusätzlicher Zuschüsse.

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

Bereits begonnene Maßnahmen dürfen nicht gefördert werden.

Produktinfos mit den Voraussetzungen finden Sie auf den Internetseiten der NBank.

Nähere Auskünfte gibt gerne die nebenstehende Mitarbeiterin.

Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen

Diese Förderung unterstützt Sie bei der Einräumung von  Miet- und Belegungsbindungen für freie allgemeine Mietwohnungen für Mieterhaushalte mit geringem Einkommen oder im unmittelbaren Anschluss an auslaufende Belegungs- und Mietbindungen.

  • Erwerb von wahlweise fünf- oder zehnjährigen Belegungs- und Mietbindungen
  • Förderung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse
  • Für Mieterhaushalte mit geringem Einkommen (§ 3 Abs. 2 Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz – (NWoFG)

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

Produktinfos mit den Voraussetzungen finden Sie auf den Internetseiten der NBank.

Nähere Auskünfte gibt gerne die nebenstehende Mitarbeiterin.

Modernisierung von Mietwohnraum

staatliche Fördermöglichkeit durch

  • Modernisierungsmaßnahmen
  • energetische Modernisierung

für Mietwohnungen, die vor dem 01.02.2002 fertiggestellt sind

in Form eines

  • Darlehens und gegebenenfalls. zusätzlicher Zuschüsse.

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

Bereits begonnene Maßnahmen dürfen nicht gefördert werden.

Produktinfos mit den Voraussetzungen finden Sie auf den Internetseiten der NBank.

Nähere Auskünfte gibt gerne die nebenstehende Mitarbeiterin.

Wohnberechtigungsschein

Wenn Wohnungen mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind, benötigt der Mieter beim Einzug einen Wohnberechtigungsschein (WBS).  Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.

Wesentliche Voraussetzung für das Erteilen des Wohnberechtigungsscheins ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten und die Wohnungsgröße angemessen ist.


Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen
  • gegebenenfalls Schwangerschaftsnachweis
  • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis 

 

Kontakt

Bauamt
Bergmannstraße 37
26789 Leer (Ostfriesland)
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Telefon: 0491 926-1217
Fax: 0491 926-91217
Gebäude: D, 3. OG
Raum: 344
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