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1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3, auch mit Räumen für freie Berufe, in Kleinsiedlungsgebieten sowie in reinen, in
allgemeinen und in besonderen Wohngebieten, wenn die Wohngebäude überwiegend Wohnungen enthalten
2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in Gewerbegebieten und Industriegebieten
3. baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, in Gewerbegebieten und in Industriegebieten und
4. Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach den Nummern 1 und 2
Es ist bei den oben genannten Bauvorhaben dem Bauherrn freigestellt, ob er das so genannte Anzeigeverfahren oder ein Baugenehmigungsverfahren wählt.
Wird das Anzeigeverfahren gewählt, so hat der Bauherr eine unterschriebene schriftliche Mitteilung einer genehmigungsfreien Baumaßnahme gem. § 62 NBauO bei der Gemeinde einzureichen.
Insbesonders muss der Bauherr einen qualifizierten Entwurfsverfasser im Sinne des § 53 NBauO (Architekt oder Ingenieur) mit dem Entwurf der Bauvorlagen beauftragen. Die Bauvorlagen sind sowohl vom Bauherrn als auch vom Entwurfsverfasser mit Datum zu unterschreiben. Seit der Änderung der Niedersächsischen Bauordnung am 31.12.2002 ist der Entwurf - ausgenommen der bautechnischen Nachweise (Statik, Wärme- und Schallschutznachweise) - bei der Gemeinde einzureichen. Zum Entwurf zählen alle nach der Bauvorlagenverordnung erforderlichen Bauvorlagen, die auch im Falle eines Bauantrages vorzulegen sind.
Übersicht über die Zuständigkeiten