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Bundes-Immissionsschutzgesetz

Auszug aus dem Anhang zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. Bundesimmissionsschutzverordnung -4. BimSchV-)  

Für Anlagen nach Spalte 1 sowie für Anlagen der Spalte 2, für die ein Verfahren über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Für die Anlagen der Spalte 2 -ohne Umweltverträglichkeitsprüfung- ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich.   

 

Spalte 1           Spalte 2    
   
1. Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie    
    
1.6 - Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern    
   
   

7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse   

   
7.1 Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Rindern oder Schweinen mit    
   
a) 40 000 Hennenplätzen,     a) 15 000 bis weniger als 40 000 Hennenplätzen,
b) 40 000 Junghennenplätzen,     b) 30 000 bis weniger als 40 000 Junghennenplätzen,
c) 40 000 Mastgeflügelplätzen,  c) 30 000 bis weniger als 40 000 Mastgeflügelplätzen,
d) 40 000 Truthühnermastplätzen, d) 15 000 bis weniger als 40 000 Truthühnermastplätzen,
e) - Rinderplätzen,   e) 600 oder mehr Rinderplätzen (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr),
f) - Kälberplätzen, f) 500 oder mehr Kälberplätzen,
g) 2 000 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht)           g) 1 500 bis weniger als 2 000 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht), Kilogramm oder mehr Lebendgewicht),
h) 750 Sauenplätzen einschließlich                              h) 560 bis weniger als 750 Sauenplätzen einschließlich dazugehörender dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht), bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht)
i) 6 000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht i) 4 500 bis weniger als 6 000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht (Ferkel von (Ferkel von 10 bis weniger als 30 Kilogramm 10 bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) oder Lebendgewicht) oder
j) 1 000 Pelztierplätzen oder mehr,   j) 750 bis weniger als 1 000 Pelztierplätzen

bei gemischten Beständen werden die Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert; erreicht die Summe der Vom-Hundert-Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen


9. Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen  

9.36 -  Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 6 500 Kubikmetern oder mehr  

10. Sonstiges  

10.17 - Anlagen, die an fünf Tagen oder mehr je Jahr der Übung oder Ausübung des Motorsports dienen, ausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahrzeugen und Anlagen in geschlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen    

10.18 - Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen Räumen und Schießplätze.

Überwachung von Bundesimmissionsschutzanlagen

10. BImSchV

Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen

   
11. BImSchV  Verordnung über Emissionserklärungen
   
20. BImSchV   Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen u. Lagern v. Ottokraftstoffen
   
21. BImSchV   Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
   
26. BImSchV   Verordnung über elektromagnetische Felder
              

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