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Auszug aus dem Anhang zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. Bundesimmissionsschutzverordnung -4. BimSchV-)
Für Anlagen nach Spalte 1 sowie für Anlagen der Spalte 2, für die ein Verfahren über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Für die Anlagen der Spalte 2 -ohne Umweltverträglichkeitsprüfung- ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich.
Spalte 1 | Spalte 2 |
1. Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie | |
1.6 - Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern | |
7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse |
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7.1 Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Rindern oder Schweinen mit | |
a) 40 000 Hennenplätzen, | a) 15 000 bis weniger als 40 000 Hennenplätzen, |
b) 40 000 Junghennenplätzen, | b) 30 000 bis weniger als 40 000 Junghennenplätzen, |
c) 40 000 Mastgeflügelplätzen, | c) 30 000 bis weniger als 40 000 Mastgeflügelplätzen, |
d) 40 000 Truthühnermastplätzen, | d) 15 000 bis weniger als 40 000 Truthühnermastplätzen, |
e) - Rinderplätzen, | e) 600 oder mehr Rinderplätzen (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr), |
f) - Kälberplätzen, | f) 500 oder mehr Kälberplätzen, |
g) 2 000 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht) | g) 1 500 bis weniger als 2 000 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht), Kilogramm oder mehr Lebendgewicht), |
h) 750 Sauenplätzen einschließlich | h) 560 bis weniger als 750 Sauenplätzen einschließlich dazugehörender dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht), bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) |
i) 6 000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht | i) 4 500 bis weniger als 6 000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht (Ferkel von (Ferkel von 10 bis weniger als 30 Kilogramm 10 bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) oder Lebendgewicht) oder |
j) 1 000 Pelztierplätzen oder mehr, | j) 750 bis weniger als 1 000 Pelztierplätzen |
bei gemischten Beständen werden die Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert; erreicht die Summe der Vom-Hundert-Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen
9. Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen
9.36 - Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 6 500 Kubikmetern oder mehr
10. Sonstiges
10.17 - Anlagen, die an fünf Tagen oder mehr je Jahr der Übung oder Ausübung des Motorsports dienen, ausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahrzeugen und Anlagen in geschlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen
10.18 - Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen Räumen und Schießplätze.
10. BImSchV |
Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen |
11. BImSchV | Verordnung über Emissionserklärungen |
20. BImSchV | Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen u. Lagern v. Ottokraftstoffen |
21. BImSchV | Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen |
26. BImSchV | Verordnung über elektromagnetische Felder |