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Für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen ist über die jeweils zuständige Gemeinde eine Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Leer zu beantragen (Bauantrag - § 59 der Niedersächsischen Bauordnung -NBauO-). Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft im Baugenehmigungsverfahren, ob die beantragte Baugenehmigung dem öffentlichen Baurecht entspricht.
Im so genannten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO für bestimmte Gebäude (zum Beispiel: Wohngebäude geringer Höhe) werden die bauordnungsrechtlichen Anforderungen nur eingeschränkt geprüft.
Zum Bauantrag für das Genehmigungsverfahren nach § 63 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) sind vom Bauherr die erforderlichen Bauvorlagen (3-fach) nach der Bauvorlagenverordnung über die zuständige Gemeinde an den Landkreis Leer -Bauordnungsamt- einzureichen.
Im v. g. Genehmigungsverfahren wird in einem ansonsten wie bisher üblichen Baugenehmigungsverfahren die bauordnungsrechtliche Prüfung bzw. Verantwortung hinsichtlich der Übereinstimmung der Baumaßnahme mit dem öffentlichen Baurecht zwischen dem Entwurfsverfasser und der Bauaufsichtsbehörde aufgeteilt.
Übersicht über die Zuständigkeiten