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Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

 
Aufgabe der Denkmalschutzbehörde ist gemeinsam mit den Eigentümern der Erhalt und Schutz der im Landkreis Leer vorhandenen Kulturdenkmale.

Daher ist in speziellen Fragen der Restaurierung, Sanierung und Instandsetzung eine enge fachliche Zusammenarbeit mit der unteren Denkmalschutzbehörde erforderlich. Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege wirkt als staatliche Denkmalfachbehörde bei der Ausführung des Denkmalschutzgesetzes mit und hat u.a. die Aufgabe, die Denkmalschutz-, Bau- und Planungsbehörden, Kirchen und andere, insbesondere Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen, fachlich zu beraten.

Kulturdenkmal im Sinne des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) kann ein Baudenkmal, ein Bodendenkmal, bewegliche Denkmale und Denkmale der Erdgeschichte sein.

Baudenkmal

Der Begriff „Baudenkmal" muss nicht zwangsläufig für ein Gebäude stehen; es kann sich hierbei auch lediglich um ein Teil eines Gebäudes, Gebäudegruppen oder auch um eine Grünanlage handeln. Die Einstufung als „Baudenkmal" und somit als erhaltenswerte Substanz erfolgt, wenn die Bedeutung nach städtebaulichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder geschichtlichen Kriterien gegeben ist. Das Landesamt für Denkmalpflege stellt im Rahmen seiner zugewiesenen Aufgaben das Denkmalverzeichnis auf und führt dieses auch kontinuierlich fort.

Bodendenkmale

Im Gegensatz zu den Baudenkmalen handelt es sich bei Bodendenkmalen um mit dem Boden verbundene oder im Boden verborgene Gegenstände. Auch hier sind die Kriterien, die bereits für die Baudenkmale aufgeführt sind, für die Beurteilung heranzuziehen.

Die zuständige Genehmigungsbehörde für Bodendenkmale ist die untere Denkmalbehörde, hier der Landkreis Leer. Die fachliche Beratung erfolgt durch den archäologischen Dienst der Ostfriesischen Landschaft in Aurich.

Kulturdenkmale

Alle Maßnahmen an Kulturdenkmalen und in ihrer Umgebung sind gemäß § 10 NDSchG genehmigungspflichtig. Instandsetzungsarbeiten bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie sich nur auf Teile des Kulturdenkmals auswirken, die für seinen Denkmalwert ohne Bedeutung sind. Die Entscheidung obliegt der unteren Denkmalschutzbehörde. Das Denkmalschutzgesetz verpflichtet zur Erhaltung, Pflege und wenn nötig zur Instandsetzung von Kulturdenkmalen.

Die Erhaltungspflicht findet ihre Grenzen, wo sie den Eigentümer wirtschaftlich unzumutbar belastet. Die Unzumutbarkeit ist vom Eigentümer nachzuweisen.

Alle Baudenkmale in Niedersachsen werden in ein Verzeichnis aufgenommen. Die Eigentümer werden über die Aufnahme benachrichtigt. Der Landkreis Leer und die Gemeinden führen jeweils für ihr Gebiet Auszüge aus diesem Verzeichnis. 

Förderung

Das Land Niedersachsen stellt nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel für die Erhaltung und Nutzung von Baudenkmalen unter bestimmten Voraussetzungen Fördermittel zur Verfügung, die über den Landkreis Leer beim Landesamt für Denkmalpflege beantragt werden können. Der Landkreis Leer selbst kann hierfür leider keine Mittel zur Verfügung stellen. 

Zuständig für die Vergabe der Landesmittel ist für den Bereich des Landkreises Leer das

Nieders. Landesamt für Denkmalpflege
Stützpunkt Oldenburg
Ofener Straße 15
26126 Oldenburg
Ansprechpartner: Herr Juister, Tel. 0441/799-2533.

Wir empfehlen zunächst eine formlose Anfrage an die untere Denkmalschutzbehörde für Ihre geplante Maßnahme. Nach einer ersten Vorabstimmung kann dann der konkrete Antrag ggf. gestellt werden.

Ferner gibt es weitere Institutionen (bspw. Stiftungen, Kfw) etc.), bei denen unterbestimmten Voraussetzungen Fördermittel bzw. zinsvergünstigte Darlehen beantragt werden können. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei der unteren Denkmalschutzbehörde.

Deutsche Stiftung Denkmalschutz

Steuervergünstigung für Denkmaleigentümer

Neben der Förderung des Landes bestehen für die Eigentümer von Denkmalen Möglichkeiten der Steuererleichterung, bei denen die Kosten für durchgeführte Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden können. (Antrag nach § 7 i ESTG)

Weitere Vergünstigungen gibt es u. a. bei der Grundsteuer und den einheitswertabhängigen Steuern.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Vergünstigungen ist, dass die Baumaßnahme denkmalrechtlich genehmigt und vorher mit der unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden ist.