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Nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz (NNatG) dürfen Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Torf usw. im Trockenabbauverfahren nur mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde abgebaut werden, sofern die abzubauende Fläche 30 m² übersteigt.
Der Nassabbau von Bodenschätzen bedarf gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) grundsätzlich eines Planfeststellungsverfahrens, da Grundwasser freigelegt wird und somit ein dauerhaftes oberirdisches Gewässer entsteht. Es genügt ein Plangenehmigungsverfahren, sofern sich nach Prüfung im Einzelfall herausstellt, dass für das Vorhaben keine Prüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich ist.
Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) ist ebenfalls zu beachten, da Abgrabungen und Abtragungen gegebenenfalls als baugenehmigungspflichtige Maßnahmen einzustufen sind, wenn eine bestimmte Größe überschritten wird.
Die Genehmigung eines Gewässers im sogenannten planerischen Außenbereich ist ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit Prüfung der Umweltverträglichkeit und Einbeziehung der Öffentlichkeit nur möglich, sofern es sich um eine kleinräumige naturnahe Ausbaumaßnahme eines Teiches handelt.
Entsprechende Vorhaben sind daher nur genehmigungsfähig, sofern die Naturschutzbelange gewahrt bleiben. Hiervon kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn der Vorhabensbereich und dessen Umfeld durch einen Teich eine Aufwertung im Sinne des Naturschutzes erfährt und sich das Gewässer anschließend im Sinne des Naturschutzes entwickeln kann. Dies schließt anschließende Freizeitnutzungen sowie die Errichtung baulicher Anlagen in Zusammenhang mit dem Ausbau des Gewässers auf Dauer aus.