Hilfsnavigation
Volltextsuche
Bodenabbau
© Landkreis Leer 
Seiteninhalt

Bodenabbau

Boden ist ein Stoff, der nicht vermehrbar ist. Er bildet nicht nur für die Natur, die Landwirtschaft und den Gartenbau die Existenzgrundlage, sondern ist auch ein nicht ersetzbarer Grundstoff für die Bauindustrie. Der schonende Umgang mit ihm sowie sein Schutz sehen wir als besondere Aufgabe. Die Nutzung dieses Stoffes durch den Menschen und die Verwendung in unserem täglichen Leben muss aber jetzt und auch zukünftig möglich sein. Was wären Spielplätze und Baustellen ohne Sand, Ziegeleien und Deichbaumaßnahmen ohne Ton, der Gartenbau ohne Torf und die Freizeit ohne Baggerseen?

Bodengewinnung

Nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz (NNatG) dürfen Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Torf usw. im Trockenabbauverfahren nur mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde abgebaut werden, sofern die abzubauende Fläche 30 übersteigt.

Der Nassabbau von Bodenschätzen bedarf gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) grundsätzlich eines Planfeststellungsverfahrens, da Grundwasser freigelegt wird und somit ein dauerhaftes oberirdisches Gewässer entsteht. Es genügt ein Plangenehmigungsverfahren, sofern sich nach Prüfung im Einzelfall herausstellt, dass für das Vorhaben keine Prüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich ist.

Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) ist ebenfalls zu beachten, da Abgrabungen und Abtragungen gegebenenfalls als baugenehmigungspflichtige Maßnahmen einzustufen sind, wenn eine bestimmte Größe überschritten wird.

Kleingewässer

Die Genehmigung eines Gewässers im sogenannten planerischen Außenbereich ist ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit Prüfung der Umweltverträglichkeit und Einbeziehung der Öffentlichkeit nur möglich, sofern es sich um eine kleinräumige naturnahe Ausbaumaßnahme eines Teiches handelt.

Entsprechende Vorhaben sind daher nur genehmigungsfähig, sofern die Naturschutzbelange gewahrt bleiben. Hiervon kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn der Vorhabensbereich und dessen Umfeld durch einen Teich eine Aufwertung im Sinne des Naturschutzes erfährt und sich das Gewässer anschließend im Sinne des Naturschutzes entwickeln kann. Dies schließt anschließende Freizeitnutzungen sowie die Errichtung baulicher Anlagen in Zusammenhang mit dem Ausbau des Gewässers auf Dauer aus.