Das Coronavirus betrifft immer mehr Unternehmen und Selbstständige im Landkreis Leer. Hier informieren wir über Unterstützungsmöglichkeiten für betroffene Unternehmen und bereiten wichtige Informationen für Sie auf. Wegen der dynamischen Lage können wir aber weder Gewähr für Vollständigkeit noch für Aktualität übernehmen. Dementsprechend sind die zusammengetragenen Punkte als Erstinformation zu verstehen. Die rechtlich verbindlichen Informationen erhalten Sie bei der jeweils zuständigen Einrichtung. Wir bitten hierfür um Verständnis.
Eine Übersicht zu den niedersächsischen Corona-Sonderprogrammen finden Sie auf der Website der NBank. Diese bietet auch Webinare zu den Förderbedingungen an. Die Präsentationen und Videomitschnitte können ebenfalls online abgerufen werden.
Die Antragsfrist endet am 31. März 2021.
Die Überbrückungshilfe II unterstützt kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen bei der Deckung von Fixkosten im Förderzeitraum September bis Dezember 2020.
Voraussetzung:
oder
Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.
Fördersatzabhängig von der Höhe des Umsatzeinbruchs in den Fördermonaten im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr:
Die Förderung beträgt maximal 50.000 Euro pro Monat. Die Überbrückungshilfe II können Sie auch beantragen, wenn Sie bereits Zuschüsse aus der Überbrückungshilfe I erhalten haben. Zu beachten sind die beihilferechtlichen Vorschriften.
Die Überbrückungshilfe II wird auf die November- bzw. Dezemberhilfe angerechnet. Ob Sie November- bzw. Dezemberhilfe beantragen können, erfahren Sie hier.
NEU: Mit der Überbrückungshilfe II werden auch Corona-bedingte Hygiene-Maßnahmen bezuschusst, wie z.B. Desinfektionsmittel, mobile Luftfilteranlagen sowie Außenzelte und Wärmestrahler im Gastronomiebereich. Außerdem wird eine Personalkostenpauschale in Höhe von 20 Prozent der förderfähigen Kosten erstattet.
Weitere Informationen zum Förderprogramm und Antragsmöglichkeiten finden Sie hier.
Ziel der Billigkeitsleistung ist es, die wirtschaftliche Existenzen von gewerblichen Unternehmen und Soloselbstständigen der Veranstaltungswirtschaft und des Schaustellergewerbes sicherzustellen, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden.
Als Aufstockung der Überbrückungshilfe II gelten folgende Bedingungen der Förderung:
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der NBank.
Die Überbrückungshilfe III kann ab sofort bis zum 31. August 2021 beantragt werden.
Antragsberechtigte: Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen,
Voraussetzung: Umsatzeinbußen zwischen November 2020 und Juni 2021 von mindestens 30 Prozent
Fixkostenzuschüsse: Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet - maximal aber 1,5 Millionen Euro (3 Millionen Euro für Verbundunternehmen).
Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.
Weitere Informationen zu den Förderbedingungen finden Sie hier.
Die neue Überbrückungshilfe III umfasst auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“. Ziel der Neustarthilfe ist es, für Soloselbstständige (insbesondere Künstler und Kulturschaffende), die häufig keine Betriebskosten geltend machen können, eine Sonderunterstützung zu gewährleisten. Daher wird die bisherige Erstattung von Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) ergänzt.
Nach derzeitigem Stand sollen folgende Eckpunkte gelten:
Geöffnet werden soll das Antragsverfahren zusammen mit dem Programmstart der Überbrückungshilfe III (ab 01. Januar 2021). Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden.
Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
Mit einem Gesamtbudget i. H. v. 10 Milliarden Euro sollen diejenigen unterstützt werden, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wird.
Antragsfrist: 31. März 2021
Die Überbrückungshilfe, das Kurzarbeitergeld und andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet.
Mehr Informationen finden Sie hier.
Das Programm richtet sich an private Unternehmen, die am 16. März 2020 Inhaber einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) waren und aufgrund der COVID-19-Pandemie von erheblichen Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebs betroffen waren.
Anträge können bis spätestens 15. März 2021 in elektronischer Form beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gestellt werden. Allerdings wird das elektronische Antragssystem geschlossen, wenn keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen. Demnach empfiehlt sich eine frühzeitige Antragsstellung.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick der wesentlichen Fördereckpunkte:
Weitere Informationen werden auf der Website des BAG bereitgestellt (derzeit noch nicht aktualisiert).
Für größere Mittelständler, die keine Überbrückungshilfen in Anspruch nehmen können, könnte die Erweiterung um das Instrument „Garantien für Anleihen“ im Rahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WFS) von Interesse sein. Hierdurch wird der Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert und eine weitere Finanzierungsmöglichkeit eröffnet
(siehe Pressemitteilung bzw. Website).
Nähere Info unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html
KfW-Kredite
Die Bundesregierung bietet über die KfW inzwischen verschiedene Förderprogramme an. Um das für Sie passende Förderprogramm auszuwählen können Sie den Förderassistenten der KfW nutzen. Weitere detaillierte Informationen zu den unterschiedlichen Programmen erhalten Sie unter https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-Corona-Hilfe/
Für eine ausführliche Beratung zu KfW-Finanzierungen wenden Sie sich bitte an Ihre Hausbank.
Niedersachsen-Schnellkredit
Mit dieser Förderung unterstützen das Land Niedersachsen und die NBank kleine und mittlere Unternehmen in Niedersachsen, die im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie in vorübergehende Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.
- Für niedersächsische Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten
- Bis zu 100% Finanzierung, Auszahlung zu 100 %
- Antragstellung im Hausbankverfahren mit Haftungsfreistellung
Weitere Informationen finden Sie hier.
NVenture
Wenn Sie im Zuge der COVID-19-Krise als Start-up oder als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen einen Liquiditätsbedarf haben, können Sie durch die Bereitstellung von Beteiligungskapital in Form von Kleinbeihilfen gefördert werden.
Mehr Informationen hier.
Darlehen der Rentenbank
Für Unternehmen der Landwirtschaft, einschließlich des Wein- und Gartenbaus, der Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur. Bietet die Rentenbank verschiedene Darlehensmöglichkeiten. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.rentenbank.de/foerderangebote/landwirtschaft/corona-hilfen/ .
Bürgschaften des Bundes oder des Landes Niedersachsen
Der Bund und das Land Niedersachsen gewähren derzeit bis zu 90%ige Bürgschaften in einem auf 1-2 Wochen verkürzten Verfahren. Informationen zu den entsprechenden Bürgschaften finden Sie hier für das Land Niedersachsen und hier für den Bund.
Selbstständige, die nicht in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt und somit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, können beim Zentrum für Arbeit einen Antrag auf SGB II-Leistungen - die einkommens- und vermögensabhängig sind - stellen. Damit ihre Existenz nicht bedroht ist, wird der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Unter anderem greift hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung.
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Damit ist der Verbleib in der Wohnung erst einmal gesichert. Die Leistungen werden schnell und unbürokratisch zunächst für sechs Monate gewährt. Die Selbständigkeit muss wie bisher beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden. Um den Kinderzuschlag zu gewähren, werden nicht mehr Einkommensnachweise der letzten sechs Monate vor Antragstellung herangezogen, sondern der Nachweis des aktuellen Einkommens im letzten Monat vor Antragstellung. Damit erhalten auch diejenigen den Kinderzuschlag, die einen plötzlichen Einkommensverlust erlitten haben.
Nähere Info unter www.zfa-leer.de/Zentrum-f%C3%BCr-ArbeitLandkreis Leer - Zentrum für Arbeit
Telefon: 0491/ 9994-0
Selbstständige, die in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, wenden sich bitte an die Agentur für Arbeit.
Nähere Infos unter www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld
Telefon: 0800/ 4 5555 00
Die Bundesministerien für Bildung und Forschung (BMBF), Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie Arbeit und Soziales (BMAS) haben das neue Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ angekündigt.
Ausgestattet mit einem Gesamtbudget von bis zu 500 Mio. Euro für die Jahre 2020 und 2021 richtet sich das Programm an Ausbildungsbetriebe sowie ausbildende Einrichtungen in den Gesundheits- und Sozialberufen. Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 249 Beschäftigten, die durch die COVID-19-Krise betroffen sind.
Ziel ist es, das Ausbildungsplatzangebot aufrechtzuerhalten und jungen Menschen die Fortführung und den erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung zu ermöglichen (Ausgeschlossen sind Praktika).
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
Detaillierte Eckpunkte des Förderprogrammes und Antragsmöglichkeiten finden Sie hier.
Im Rahmen des Landesprogramms zur Unterstützung des nds. Ausbildungsmarktes hat das Nds. Kultusministerium (MK) zwei neue Richtlinien und zwei Richtlinienergänzungen/-änderungen veröffentlicht.
Ziel ist angesichts der pandemiebedingten angespannten Situation auf dem Ausbildungsmarkt die betriebliche Ausbildung zu unterstützen und zu entlasten sowie die Mobilität von Auszubildenden zu fördern.
1. Neue Richtlinien
Die beiden neuen Richtlinien richten sich an Ausbildungsbetriebe und Auszubildende, die staatlich anerkannte Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksverordnung, dem Seearbeitsgesetz, dem Altenpflegesetz bzw. dem Pflegeberufegesetz oder eine bundes- oder landesrechtlich geregelte praxisintegrierte Ausbildung im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen.
Ausgeschlossen sind öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden. Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen sind hingegen keine öffentlichen Unternehmen im Sinne der Richtlinie.
Es gelten folgende Förderbedingungen der Richtlinien:
Unterstützung und Entlastung von Ausbildungsbetrieben (Billigkeitsleistungen)
Unterstützung einer erhöhten Mobilität von Auszubildenden (Billigkeitsleistungen)
Weitere Informationen können Sie bei Interesse den beigefügten Richtlinien entnehmen. Bewilligungsstelle ist die NBank, die in Kürze die weiteren Programmunterlagen bereitstellen wird (www.nbank.de). Ansprechpartner erreichen Sie dort unter der Tel.: 0511 / 30031-333.
2. Richtlinienergänzung/-änderung
Unterschiedliche Förderprogramme und Fonds bieten weitere finanzielle Unterstützung an.
Digitalisierungsberatung für kleine und mittlere Unternehmen des Einzelhandels
Ziel der Förderung ist es, Einzelhandelsunternehmen in die Lage zu versetzen, sich durch die Umsetzung nachhaltiger Digitalisierungsstrategien und -maßnahmen den geänderten Anforderungen des Marktes zu stellen – insbesondere auch zur Abfederung der Folgen der Corona-Krise.
Grundsätzlich zu beachten sind folgende Förderbedingungen:
Weitere Informationen werden demnächst auf der Website der NBank bereitgestellt (www.nbank.de).
Förderprogramm Digitalbonus Niedersachsen
Das Förderprogramm Digitalbonus Niedersachsen wird an den speziellen Bedarf von Unternehmen in der Corona-Krise angepasst. Ab sofort können niedersächsische Unternehmen den Zuschuss von bis zu 10.000 Euro explizit auch für Homeoffice-, Videokonferenz- und Telemedizintechnik über die NBank beantragen.
Förderprogramm „go-digital“ für die Schaffung von Homeoffice-Arbeitsplätzen
Für kleine und mittlere Unternehmen und Handwerksbetriebe bietet das BMWi im Rahmen des Förderprogramms »go-digital« finanzielle Unterstützung bei der kurzfristigen Schaffung von Homeoffice-Arbeitsplätzen. Gefördert wird die unterstützende Beratung zur Umsetzung von Homeoffice-Lösungen durch ein vom BMWi autorisiertes Beratungsunternehmen. Der Fördersatz beträgt max. 50 % auf einen max. Beratertagesatz von 1.100 Euro (Förderumfang: max. 30 Beratertage).
Corona-Sonderprogramm für gemeinnützige Kultureinrichtungen und Kulturvereine
Um den Bestand von Kultureinrichtungen in Niedersachsen zu sichern, gewährt das Land Niedersachsen gemeinnützigen Kultureinrichtungen und Kulturvereinen, die in Folge der Covid-19-Pandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und/oder in Liquiditätsengpässe geraten sind, finanzielle Unterstützungsleistungen (Billigkeitsleistung). Informationen zum Förderprogramm finden Sie unter: https://www.mwk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/ausschreibungen_programme_forderungen/corona-sonderprogramm-fur-gemeinnutzige-kultureinrichtungen-und-kulturvereine-188405.html
Sonderfonds für Kulturschaffende
Die VGH-Stiftung sowie die Niedersächsische Sparkassenstiftung haben jeweils einen Sonderfonds für ein Soforthilfeprogramm zur Unterstützung freiberuflich bzw. selbstständig tätiger Kulturschaffender in Niedersachsen und Bremen aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt.
Folgende Erleichterungen gelten rückwirkend ab 1. März 2020:
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.
Nähere Info unter: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/erleichtertes-kurzarbeitergeld.html
Nähere Infos unter: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen
Auch die Agentur für Arbeit Emden-Leer ist nur noch telefonisch und online erreichbar und hat aktuell eine zusätzliche Rufnummer eingerichtet.
Ergänzend zur Hotline 0800/4555520 (für Arbeitgeber) kann die Kontaktaufnahme auch unter der Nummer 0491/9270700 erfolgen.
Nähere Info unter: www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Im Koalitionsausschuss wurden zudem am 23.04.2020 folgende Änderungen beschlossen: Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht. Die Regelung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
Zudem ist die Hinzuverdienstregelung befristet bis zum 31.Dezember 2021 gelockert.
Außerdem können Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung unter erleichterten Bedingungen genutzt werden: die Sozialversicherungsbeiträge werden auch dann zur Hälfte Erstattet, wenn die Qualifizierung weniger als 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls beträgt.
Die Mitgliedschaft in Kranken‑, Pflege- und Rentenversicherung bleibt erhalten. Wird der Beschäftigte trotz Kurzarbeit später noch arbeitslos, bemisst sich sein Arbeitslosengeld nicht nach dem Kuurzarbeitergeld, sondern nach dem Gehalt, das ohne den Ausfall erzielt worden wäre.
Nähere Info unter: www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer
Die Regelung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
Allgemeinverfügungen, Informationen über regionale Fallzahlen und dem Verhalten bei einer möglichen Erkrankung
Informationen zum Arbeitsausfall, Arbeitsschutz und zur Vorbereitung auf einen Krankheitsfall im Unternehmen
Tel.: 04921 / 8901 155
Informationen zum Arbeits- und Arbeitsschutzrecht
Tel.: 04941 / 1797 0
Informationen zu Fördermitteln und Finanzhilfen des Landes
Tel.: 0511 / 30031 333 (auch samstags von 9-15 Uhr)
Informationen zu Kurzarbeitergeld
Tel.: 0800 / 45555 20
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Informationen zu Unterstützungsmöglichkeiten des Landes, FAQs und Ansprechpartnern für spezifische Fragen
Tel.: 0511 / 120 5757
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Information zu Hilfsprogrammen des Bundes, Kurzarbeit und Förderprogrammen
Tel.: 030 / 18615 1515
Bundesministerium für Finanzen
Informationen zu Hilfsprogrammen des Bundes, Fragen und Antworten
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Informationen zur Auswirkungen auf die Land- und Ernährungswirtschaft
Tel.: 0511 / 120 2000
Informationen über Fallzahlen, Diagnostik, Infektionsschutzmaßnahmen, Bekämpfungs- und Präventionsmaßnahmen
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus
Um die Bevölkerung vor der Verbreitung des Corona-Virus zu schützen, hat das Land Niedersachsen eine Verordnung erlassen.
Für Auslegungsfragen steht das Amt für Digitalisierung und Wirtschaft gerne zur Verfügung.