Arbeitgeber/innen können bei amtlich angeordneter Quarantäne gegenüber Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern eine Entschädigung aufgrund des Verdienstausfalles erhalten. Wichtig ist an dieser Stelle aber der Hinweis, dass hier nur ein Antrag gestellt werden kann, wenn sich Personal in Quarantäne befindet, nicht aber wenn Ausfälle durch angeordneten Schließungen entstehen.
Auch Selbständige können ebenfalls einen entsprechenden Antrag stellen, wenn ihnen gegenüber eine Quarantäne angeordnet wird.
Anträge auf Entschädigung müssen schriftlich innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Quarantäne gestellt werden. Soweit der Arbeitsort der betroffenen Person im Landkreis Leer liegt, ist das Amt für Digitalisierung und Wirtschaft Ihr Ansprechpartner für Fragen rund um Entschädigungsanträge nach dem Infektionsschutzgesetz.
Hinweise und Informationen zur Antragstellung finden Sie in folgendem Merkblatt:
Merkblatt Entschädigung IfSG (PDF, 101 kB)
Sie können den Antrag direkt online unter www.ifsg-online.de stellen. Alternativ können die nachfolgenden Antragsformulare genutzt werden:
Antrag Arbeitgeber Quarantäne (PDF, 171 kB)
Antrag Selbständige Quarantäne (PDF, 102 kB)
Der Arbeitgeber hat nur bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge der gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmer in Vorleistung zu treten, § 57 IfSG. Eine Vorleistungspflicht trifft ihn also selbst dann nicht, wenn ein freiwillig gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer sog. Firmenzahler ist. Dasselbe gilt für etwaige Zuschüsse nach §§ 257 SGB V, 61 SGB XI. Der Arbeitgeber erhält diese Beträge nicht erstattet, da er sie nicht in Vorleistung ausbezahlen musste. Der betreffende Arbeitnehmer hat insoweit einen eigenen Entschädigungsantrag nach § 58 IfSG zu stellen.
Antragsformular Arbeitnehmer SV-Beiträge (PDF, 113 kB)
Notwendige Unterlagen für die Antragsbearbeitung:
Einzureichende Unterlagen Quarantäne (PDF, 102 kB)
Im Falle behördlich angeordneter Kita- oder Schulschließungen oder für Kinder angeordnete Quarantäne besteht für Sorgeberechtigte von betreuungsbedürftigen Kindern das Risiko des Verdienstausfalls.
Wenn erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern,
in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen müssen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld. Diese beträgt 67 Prozent, des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Netto-Verdienstausfalls; maximal 2.016 € pro Monat zuzüglich anteilige Sozialversicherungsbeiträge.. Die Hilfen können für bis zu 10 Wochen pro Elternteil (bei Alleinerziehenden auf bis zu 20 Wochen) in Anspruch genommen werden.
Der Arbeitgeber hat für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Ab der siebten Woche müssen betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst einen Antrag stellen.
Soweit der Arbeitsort der betroffenen Person im Landkreis Leer liegt, ist das Amt für Digitalisierung und Wirtschaft Ihr Ansprechpartner für Fragen rund um Anträge nach dem Infektionsschutzgesetz. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde.
Hinweise und Informationen zur Antragstellung finden Sie in folgendem Merkblatt:
Merkblatt Entschädigung IfSG (PDF, 101 kB)
Sie können den Antrag direkt online unter www.ifsg-online.de stellen. Alternativ können die nachfolgenden Antragsformulare genutzt werden:
Antrag Arbeitgeber Schließung Schulen und Betreuungseinrichtungen (PDF, 564 kB)
Anlage_Entschädigung_Kinderbetreuungsinstitution (PDF, 212 kB)
Anlage Erklärung MitarbeiterIn (PDF, 799 kB)
Antrag Selbständige Schließung Schulen und Betreuungseinrichtungen (PDF, 520 kB)
Anlage_Entschädigung_Kinderbetreuungsinstitution (PDF, 212 kB)
Anlage Erklärung Selbständig (PDF, 799 kB)
Antrag Arbeitnehmer Schließung Schulen und Betreuungseinrichtungen (PDF, 729 kB)
Anlage Erklärung zur AntragsstellerIn (PDF, 783 kB)
Der Arbeitgeber hat nur bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge der gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmer in Vorleistung zu treten, § 57 IfSG. Eine Vorleistungspflicht trifft ihn also selbst dann nicht, wenn ein freiwillig gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer sog. Firmenzahler ist. Dasselbe gilt für etwaige Zuschüsse nach §§ 257 SGB V, 61 SGB XI. Der Arbeitgeber erhält diese Beträge nicht erstattet, da er sie nicht in Vorleistung ausbezahlen musste. Der betreffende Arbeitnehmer hat insoweit einen eigenen Entschädigungsantrag nach § 58 IfSG zu stellen.
Antragsformular Arbeitnehmer SV-Beiträge (PDF, 113 kB)
Notwendige Unterlagen für die Antragsbearbeitung:
Einzureichende Unterlagen Kinderbetreuung (PDF, 84 kB)
Datenschutz:
Information zum Datenschutz gem. Art. 13 und Art. 14 DSGVO (PDF, 482 kB)