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Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Angeordnete Quarantäne

Allgemeine Anspruchsvoraussetzung

Wer als Einzelperson aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot (§§ 31 und 42 IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird beziehungsweise wurde, kann Entschädigung nach §§ 56 ff Infektionsschutzgesetz auf Antrag erhalten.

Die Voraussetzung in diesen Fällen ist ein personenbezogener Bescheid des Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne und ein dadurch entstandener Verdienstausfall.

Entschädigungsberechtigt nach § 56 Infektionsschutzgesetz sind Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern, die einem behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Quarantäne unterworfen waren oder sind.

Soweit Wohnort und Tätigkeitsort der betroffenen Person in Niedersachsen liegen, ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird (Betriebsstätte).

Hinweise

  • Die Anträge sind innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Ende des Tätigkeitsverbotes oder der Quarantäne beim Gesundheitsamt einzureichen.
     
  • Ein Anspruch auf Erstattung eines Verdienstausfalles bei Rückkehr aus einem Risikogebiet ist ausgeschlossen, wenn der Quarantäne eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet zugrunde liegt.
     
  • Die Höhe der Entschädigung wird für die ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalles gewährt. Ab der siebenten Woche wird die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt.

Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer

Bei Arbeitnehmenden hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses (längstens für sechs Wochen) die Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz auszuzahlen.

Die geleistete Entschädigung kann dem auf Antrag erstattet werden.

Ab der 7. Woche müssen betroffene Arbeitnehmer*innen selbst einen Antrag stellen. Darüber hinaus wird ab der siebten Woche die Entschädigung nur noch in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gewährt.

Voraussetzung für eine Entschädigung ist ein Verdienstausfall. Ein Verdienstausfall liegt nicht vor, wenn

  • der Arbeitnehmende zu Beginn des Tätigkeitsverbots beziehungsweise der Quarantäne bereits arbeitsunfähig war
     
  • der Arbeitnehmende einen sonstigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall – Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), dem Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmende – Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), dem Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium – Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat
     
  • bei anderweitigem, entlohntem Einsatz im Betrieb oder
     
  • es sich um ein Ausbildungsverhältnis handelt. Auszubildende haben nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Berufsbildungsgesetz (BBiG) einen Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung gegen den Arbeitgeber.

Selbständige

Bei Selbständigen berechnet sich der Verdienstausfall pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)).

Nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ist der ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit maßgeblich.

Als Nachweis dient der letzte Einkommensteuerbescheid.

Darüber hinaus können Aufwendungen für die private soziale Sicherung gemäß § 58 Infektionsschutzgesetz geltend gemacht werden.

Sie können den Antrag direkt online unter www.ifsg-online.de stellen.

Notwendige Kinderbetreuung

Für Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es einen Entschädigungsanspruch.

In das Infektionsschutzgesetz ist ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie aufgenommen worden.

Die Vorschrift des § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz gewährt erwerbstätigen Sorgeberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch, wenn diese ihre Kinder aufgrund

  • einer behördlichen Schließung
  • eines Betretungsverbots von Kinderbetreuungseinrichtungen (zum Beispiel Kita oder Schule)
  • einer Quarantäneanordnung gegenüber ihrem Kind
  • behördlich angeordneten beziehungsweise behördlich verlängerten Schul- oder Betriebsferien aus Gründen des Infektionsschutzes
  • einer Aufhebung der Präsenzpflicht in einer Schule oder einer Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder
  • eine behördliche Empfehlung, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung abzusehen,

selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, weil sie keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können.

Ein Anspruch besteht für jede sorgeberechtigte Person für längstens zehn Wochen, für alleinerziehende Sorgeberechtigte längstens für zwanzig Wochen pro Jahr.

Die Auszahlung der Verdienstausfallentschädigung übernehmen bei Arbeitnehmer*innen grundsätzlich die Arbeitgeber. Diese können dann einen Erstattungsantrag stelle.

Selbständige können die Entschädigung selbst beantragen. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Betriebsstätte des Arbeitgebers, soweit die Betreuungseinrichtung und der Unternehmenssitz beide in Niedersachsen liegen.

Die Regelung gilt für Betreuungsfälle ab dem 30. März 2020 und sieht vor, dass Betroffene einen teilweisen Ersatz für ihren Verdienstausfall erhalten können.

Wer ist anspruchsberechtigt?

  • Erwerbstätige Sorgeberechtigte von einem zu betreuenden Kind/von zu betreuenden Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr oder
  • Erwerbstätige Sorgeberechtigte von einem Kind mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen und für das eine Betreuung nicht gewährleistet ist.
  • Auch Pflegeeltern sind anspruchsberechtigt, wenn ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde. In diesen Fällen steht der Anspruch auf Entschädigung statt dem Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.

Anspruchsvoraussetzungen

Entschädigungsleistungen nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Anspruchsberechtigte ohne krank zu sein für ihren Verdienstausfall infolge notwendiger Kinderbetreuung unter folgenden Voraussetzungen, wobei alle folgenden Bedingungen erfüllt sein müssen:

  • Die Schule oder Kindertagesstätte, die das Kind des Arbeitnehmenden oder des selbstständig Tätigen besucht, muss aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektionskrankheit vorübergehend geschlossen worden sein oder es müssen von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert worden sein oder die Präsenzpflicht in der Schule wurde aufgehoben und
  • das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (das heißt, dass das Kind höchstens 11 Jahre alt ist) oder das Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen und
  • das Kind muss in der Zeit der Schließung von dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin beziehungsweise dem/der selbstständig Tätigen selbst zu Hause betreut werden, weil
  • eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht sichergestellt werden konnte.

Es besteht also kein Anspruch, wenn

  • vorrangige Ansprüche auf Kinderkrankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) nicht in Anspruch genommen wurden (BMFSFJ - Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld),
  • ein Anspruch auf Notbetreuung in einer Betreuungseinrichtung oder Schule besteht,
  • die Möglichkeit einer anderweitigen zumutbaren Betreuung durch den anderen Elternteil, Verwandte oder Freunde besteht (Personen, die einer Risikogruppe in Bezug auf die Infektion oder übertragbare Krankheit angehören, zu deren Verhinderung oder Verbreitung die Einrichtungen zur Betreuung der Kinder oder Schulen vorübergehend geschlossen beziehungsweise mit einem Betretungsverbot belegt wurden, gelten nicht als „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“)
  • auch bei der Möglichkeit des ortsflexiblen Arbeitens (zum Beispiel Homeoffice) eine Kinderbetreuung zumutbar ist,
  • der Betrieb des/der Arbeitnehmer*in oder Selbständigen aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen war,
  • Zeitguthaben oder Urlaub in Anspruch genommen werden kann,
  • die Schließung der Schule oder Betreuungseinrichtung planmäßig erfolgt (also normale/vereinbarte Ferien- oder Schließzeiten),
  • die Erwerbstätige/der Erwerbstätigte einen anderweitigen Lohnersatz erhält (gesetzlicher, tariflicher, betrieblicher oder individualrechtlicher Anspruch),
  • die Erwerbstätige/der Erwerbstätige tatsächlich nicht arbeiten muss (also nicht aufgrund von Kurzarbeitergeld oder ähnlichem freigestellt ist),
  • kein anderer Ausschlussgrund vorliegt (das heißt Krankschreibung/Arbeitsunfähigkeit, im Vorfeld genehmigter Urlaub, Anspruch auf Kinderkrankengeld oder ähnliche Leistungen).

Anspruchshöhe

67 Prozent des Verdienstausfalles.
Der Höchstbetrag für einen vollen Monat beträgt 2.016 Euro.

Zeitraum

Die Entschädigung wird für längstens 10 Wochen pro Jahr gewährt, für erwerbstätige Personen, die ihr Kind allein beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, wird die Entschädigung für längstens 20 Wochen gewährt. Die Gesetzregelung über die Entschädigung gilt zunächst bis zum 30. Juni 2021. Der Maximalzeitraum muss nicht an einem Stück ausgeschöpft werden.

Besonderheiten bei Arbeitnehmer*innen

Bei Arbeitnehmer*innen hat grundsätzlich der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet.

Fristen

Der Antrag muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Ende des Betreuungserfordernisses eingereicht werden.

Sie können den Antrag direkt online unter www.ifsg-online.de stellen.


Antragsformulare für Arbeitnehmer*innen, die nicht der gesetzlichen Pflichtversicherung unterliegen

Der Arbeitgeber hat nur bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge der gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmer in Vorleistung zu treten, § 57 IfSG. Eine Vorleistungspflicht trifft ihn also selbst dann nicht, wenn ein freiwillig gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer sog. Firmenzahler ist. Dasselbe gilt für etwaige Zuschüsse nach §§ 257 SGB V, 61 SGB XI. Der Arbeitgeber erhält diese Beträge nicht erstattet, da er sie nicht in Vorleistung ausbezahlen musste. Der betreffende Arbeitnehmer hat insoweit einen eigenen Entschädigungsantrag nach § 58 IfSG zu stellen.

Antragsformular Arbeitnehmer SV-Beiträge (PDF, 113 kB)