Wer als Einzelperson aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot (§§ 31 und 42 IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird beziehungsweise wurde, kann Entschädigung nach §§ 56 ff Infektionsschutzgesetz auf Antrag erhalten.
Die Voraussetzung in diesen Fällen ist ein personenbezogener Bescheid des Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne und ein dadurch entstandener Verdienstausfall.
Entschädigungsberechtigt nach § 56 Infektionsschutzgesetz sind Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern, die einem behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Quarantäne unterworfen waren oder sind.
Soweit Wohnort und Tätigkeitsort der betroffenen Person in Niedersachsen liegen, ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird (Betriebsstätte).
Hinweise
Bei Arbeitnehmenden hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses (längstens für sechs Wochen) die Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz auszuzahlen.
Die geleistete Entschädigung kann dem auf Antrag erstattet werden.
Ab der 7. Woche müssen betroffene Arbeitnehmer*innen selbst einen Antrag stellen. Darüber hinaus wird ab der siebten Woche die Entschädigung nur noch in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gewährt.
Voraussetzung für eine Entschädigung ist ein Verdienstausfall. Ein Verdienstausfall liegt nicht vor, wenn
Bei Selbständigen berechnet sich der Verdienstausfall pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)).
Nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ist der ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit maßgeblich.
Als Nachweis dient der letzte Einkommensteuerbescheid.
Darüber hinaus können Aufwendungen für die private soziale Sicherung gemäß § 58 Infektionsschutzgesetz geltend gemacht werden.
Sie können den Antrag direkt online unter www.ifsg-online.de stellen.
Für Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es einen Entschädigungsanspruch.
In das Infektionsschutzgesetz ist ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie aufgenommen worden.
Die Vorschrift des § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz gewährt erwerbstätigen Sorgeberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch, wenn diese ihre Kinder aufgrund
selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, weil sie keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können.
Ein Anspruch besteht für jede sorgeberechtigte Person für längstens zehn Wochen, für alleinerziehende Sorgeberechtigte längstens für zwanzig Wochen pro Jahr.
Die Auszahlung der Verdienstausfallentschädigung übernehmen bei Arbeitnehmer*innen grundsätzlich die Arbeitgeber. Diese können dann einen Erstattungsantrag stelle.
Selbständige können die Entschädigung selbst beantragen. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Betriebsstätte des Arbeitgebers, soweit die Betreuungseinrichtung und der Unternehmenssitz beide in Niedersachsen liegen.
Die Regelung gilt für Betreuungsfälle ab dem 30. März 2020 und sieht vor, dass Betroffene einen teilweisen Ersatz für ihren Verdienstausfall erhalten können.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Entschädigungsleistungen nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Anspruchsberechtigte ohne krank zu sein für ihren Verdienstausfall infolge notwendiger Kinderbetreuung unter folgenden Voraussetzungen, wobei alle folgenden Bedingungen erfüllt sein müssen:
Es besteht also kein Anspruch, wenn
67 Prozent des Verdienstausfalles.
Der Höchstbetrag für einen vollen Monat beträgt 2.016 Euro.
Zeitraum
Die Entschädigung wird für längstens 10 Wochen pro Jahr gewährt, für erwerbstätige Personen, die ihr Kind allein beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, wird die Entschädigung für längstens 20 Wochen gewährt. Die Gesetzregelung über die Entschädigung gilt zunächst bis zum 30. Juni 2021. Der Maximalzeitraum muss nicht an einem Stück ausgeschöpft werden.
Besonderheiten bei Arbeitnehmer*innen
Bei Arbeitnehmer*innen hat grundsätzlich der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet.
Fristen
Der Antrag muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Ende des Betreuungserfordernisses eingereicht werden.
Sie können den Antrag direkt online unter www.ifsg-online.de stellen.
Der Arbeitgeber hat nur bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge der gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmer in Vorleistung zu treten, § 57 IfSG. Eine Vorleistungspflicht trifft ihn also selbst dann nicht, wenn ein freiwillig gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer sog. Firmenzahler ist. Dasselbe gilt für etwaige Zuschüsse nach §§ 257 SGB V, 61 SGB XI. Der Arbeitgeber erhält diese Beträge nicht erstattet, da er sie nicht in Vorleistung ausbezahlen musste. Der betreffende Arbeitnehmer hat insoweit einen eigenen Entschädigungsantrag nach § 58 IfSG zu stellen.
Antragsformular Arbeitnehmer SV-Beiträge (PDF, 113 kB)