Der Betroffene, das ist zumeist der Eigentümer beziehungsweise Vermieter eines Hauses oder Grundstückes, sollte das Rattenvorkommen dem zuständigen Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde unverzüglich anzeigen und die Bekämpfung der Ratten auf eigene Kosten veranlassen. Die Bekämpfung sollte von Fachkräften (Schädlingsbekämpfer/- innen mit Sachkundenachweis) und mit zugelassenen Mitteln und Verfahren durchgeführt werden. Zu einer ordnungsgemäßen Bekämpfung gehört auch das Einsammeln der Giftköder und der Tierkadaver nach Abschluss der Maßnahme. Zusätzliche Kosten können dem Pflichtigen entstehen, wenn er den vom Ordnungsamt/ Gesundheitsamt angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung und zur Abstellung der Sicherungsmängel nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.
Hinweise zur Rattenbekämpfung:
- wenn kein Schädlingsbekämpfer beauftragt ist -
Die auf dem Grundstück umherliegenden Sachen (Komposthaufen, Ansammlungen von Unrat, Gerümpel, Müll, Abfälle u.a.) sind gemäß § 3 Abs. 3, der Verordnung über die Rattenbekämpfung im Lande Niedersachsen, erst nach Beendigung der Bekämpfungsmaßnahmen von allen den Ratten leicht zugänglichen Orten, z.B. Gebäudeteilen, Viehställen, Hofplätzen, zu entfernen.
Damit wird verhindert, dass die Ratten ausgetrieben werden und somit die Bekämpfung nicht wie gewünscht erfolgreich durchgeführt werden kann. Es darf aber kein weiterer Unrat (u.a. Lebensmittelreste) auf den Grundstücken verteilt oder zwischengelagert werden. Zur Rattenbekämpfung dürfen nur solche Rattenvertilgungsmittel verwendet werden, die von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft geprüft und anerkannt sind. Sach- und Fachkundiges Personal können Sie darin beraten. Im Freien oder an leicht zugänglichen Stellen muss das Gift so gesichert ausgelegt werden, dass Unfälle vermieden werden. In nicht sicher verschließbaren Räumen darf Rattengift nicht frei, ungedeckt oder ungesichert ausgelegt werden.
Hier sind Köderboxen o. ä. zu verwenden.
Auffällige Warnzettel müssen auf das Giftauslegen deutlich hinweisen. Sie müssen Angaben des verwendeten Präparates, des Wirkstoffes und – für den Fall der Vergiftung von Haustieren – des Gegenmittels enthalten sowie Namen und Telefonnummer des Auslegers. Beim Auslegen von Rattenvertilgungsmitteln durch Schädlingsbekämpfungsunternehmen müssen Sie oder eine Person Ihres Vertrauens zugegen sein, so dass Ihnen die Auslegestellen bekannt sind. Nach ein bis zwei Tagen ist zu kontrollieren, ob der Köder angenommen wird. Ist festzustellen, dass erhebliche Mengen des Giftköders vertilgt wurden, so kann dies auf einen starken Befall hindeuten und es ist umgehend nachzulegen oder an mehreren Stellen auszulegen. Das Nachlegen ist so lange fortzusetzen, bis zu vermerken ist, dass der Köder nicht mehr angenommen wird und keine Ratten mehr auftreten. Danach sind alle Reste des Giftköders schadlos zu beseitigen. Eine längere Liegefrist kommt nur für ständig überwachte Auslegestellen in Frage, die so gesichert sind, dass eine Gefährdung von Menschen und Haustieren ausgeschlossen ist. Nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahme sind alle Rattenlöcher und die von Ratten angenagten Durchtrittsstellen zu verschließen. Nicht vergessen, wie schon genannt, die eventuellen Ablagerungen von Unrat etc. sachgerecht zu entfernen.