Sprungziele
Inhalt
Datum: 04.12.2024

Jugendschutzkontrollen im Landkreis Leer

Überprüft wurden Einzelhändler, Diskotheken, Gaststätten und Automatenkioske

Der Landkreis Leer hat in Zusammenarbeit mit der Polizei zwei Jugendschutzkontrollen durchgeführt. Überprüft wurden dabei im Kreisgebiet Einzelhändler, die Betreiber von Automatenkiosken sowie Gaststätten und Diskotheken. 

Die Ergebnisse waren überwiegend positiv, wie die Kreisjugendpflege mitteilt. So konnte festgestellt werden, dass bei allen kontrollierten Automatenkiosken die Jugendschutzvorrichtungen einwandfrei funktionierten. Und auch bei den Diskotheken zeigte sich, dass dort die Bestimmungen des Jugendschutzes im Großen und Ganzen sehr ernst genommen werden. 

Bei einer der beiden Kontrollen wurden sogenannte Testkäufer losgeschickt, ein 16-Jähriger und eine 17-Jährige. Die beiden Jugendlichen sollten einen Vape-Stick kaufen. Neben den Automatenkiosken wurden dabei auch zwei Einzelhändler überprüft. Bei einem erhielten die Testkäufer den Stick ohne die erforderliche Ausweiskontrolle. Vorrangig ging es bei dieser Kontrolle um die Vorbeugung. Wird ein Verstoß gegen den Jugendschutz zum ersten Mal festgestellt, erfolgt eine mündliche Verwarnung durch die Polizei und die Jugendbeauftragte des Landkreises; bei wiederholten Verstößen wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. 

Bei einer anderen Kontrolle hatten Polizei, Kreisjugendpflege und das Ordnungsamt des Landkreises Gaststätten und Diskotheken insbesondere daraufhin kontrolliert, ob der Jugendschutz eingehalten wurde, wenn sich Minderjährige noch nach 24 Uhr in den Lokalen aufhielten. Das dürfen sie von Gesetzes wegen nur in Begleitung einer Person, die dafür von den Sorgeberechtigten beauftragt wird. In drei Fällen gab es Auffälligkeiten, weil die Vorgaben nicht eingehalten wurden; die Begleitpersonen waren entweder nicht anzutreffen oder sie standen unter dem Einfluss von Rauschmitteln. Die Jugendlichen wurden daraufhin ihren Eltern übergeben. 

Die von den Sorgeberechtigten beauftragte Begleitperson muss folgende Kriterien erfüllen: 

  1. Sie muss volljährig sein und die Reife haben, die Minderjährige oder den Minderjährigen in jeder Situation zu unterstützen.
  2. Sie darf nicht unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stehen.
  3. Sie sollte für die Einhaltung des Jugendschutzes sorgen und dem Jugendlichen keinen Alkohol, Drogen oder Tabak zur Verfügung stellen.
  4. Die Person muss bei der gesamten Veranstaltung zugegen sein.

Das Ziel dieser Kontrollen ist vorwiegend die Prävention. Die Betreiber der Diskotheken sollen durch für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes sensibilisiert werden. Es wurden aufklärende Gespräche mit den betroffenen Jugendlichen geführt. Erfreulicherweise lässt sich festhalten, dass die Jugendlichen verständnisvoll waren und die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes nachvollziehen konnten.

 

 

zurück