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Erhöhtes Risiko: Vorsichtsmaßnahmen beachten (Stand 16.12.2024)

Die Anzahl der Ausbrüche der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) nahm im November europaweit stark zu. Auch in Deutschland hat die Anzahl der Ausbrüche der HPAI H5N1 bei Hausgeflügel und bei Wildvögeln im November deutlich zugenommen. Dabei ist Niedersachsen besonders betroffen. Dementsprechend schätzt das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) in seiner Risikoeinschätzung vom 06.12.2024 das Risiko von Einträgen des hochpathogenen aviären Influenzavirus vom Subtyp H5 (HPAIV H5) in deutsche Geflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln als hochein.

Vor diesem Hintergrund weist das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit des Landkreises Leer auf die Einhaltung von Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen in privaten und gewerblichen Geflügelhaltungen hin.

Oberste Priorität hat der Schutz des Geflügels

Die Aviäre Influenza, umgangssprachlich auch Vogelgrippe oder Geflügelpest genannt, ist eine durch Viren ausgelöste und für Geflügel hochansteckende Infektionskrankheit.

Oberste Priorität hat daher der Schutz des Geflügels vor einem Eintrag und der möglichen weiteren Verbreitung von HPAIV-Infektionen. Hierzu müssen die einschlägig empfohlenen Biosicherheitsmaßnahmen – auch von Hobbyhaltern und Rassegeflügelzüchtern – überprüft und unbedingt konsequent eingehalten werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Mängel in der betrieblichen Biosicherheit zu Abzügen bei den Entschädigungsleistungen im Zuge des Seuchenausbruchs führen können.

Weiter weist das Veterinäramt darauf hin, dass sämtliches gehaltenes Geflügel sowohl bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse als auch beim Veterinäramt anzumelden ist. Dies gilt auch für privat gehaltene Kleinstbestände. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht können Bußgelder festgesetzt werden.

Aufstallung möglich

Bei einer fortschreitenden Entwicklung des Seuchengeschehens kann – auch kurzfristig – die Aufstallung von Freilandgeflügel angeordnet werden. Geflügelhalter sollten daher bereits jetzt entsprechende Vorkehrungen treffen, damit auch im Falle eines Aufstallgebotes schnell reagiert und eine tierschutzgerechte Unterbringung der Tiere gewährleistet werden kann. Darüber hinaus empfiehlt das Veterinäramt schon jetzt eine freiwillige Aufstallung von freilaufendem Geflügel. Dies kann zum Beispiel erfolgen, indem Ausläufe durch ein engmaschiges Drahtgeflecht nach allen Seiten gegen das Eindringen von Wildvögeln geschützt werden. Diese Schutzvorrichtung muss dabei auch nach oben durch Planen oder Dächer gegen Koteintrag von Wildvögeln geschützt sein. Weiterhin sollten der Stall oder der Auslauf nur in betriebseigener Schutzkleidung mit entsprechendem Schuhwerk betreten und auf das Händewaschen und das Reinigen und Desinfizieren von Fahrzeugen, Gerätschaften und Maschinen geachtet werden, wenn diese zwischen unterschiedlichen Haltungseinrichtungen eingesetzt werden. Bei einer reinen Stallhaltung sollte darauf geachtet werden, dass diese Ställe ausreichend Licht, gute Luftzufuhr und ausreichend Platz bieten, sodass eine tierschutzgerechte Haltung gewährleistet werden kann.

Im Falle der Einschleppung des Geflügelpest-Virus in den Tierbestand ist es für die erfolgreiche Eindämmung der Seuche von größter Bedeutung, dass die Infektion schnellstmöglich erkannt wird. Tierärztinnen und Tierärzte sowie Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter werden daher gebeten, klinische Auffälligkeiten des Geflügelbestands, die auf eine Infektion mit dem HPAIV hindeuten können sowie eine Veränderung der Gesundheitsparameter (wie erhöhte Sterblichkeit, Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme, Abnahme der Legeleistung) dem Veterinäramt mitzuteilen.

Weitergehende Informationen sind zu finden auf der Homepage des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter www.tierseucheninfo.niedersachsen.de sowie auf der Homepage des Friedrich-Löffler-Institutes unter www.fli.de und im Merkblatt Nutzgeflügel schützen.

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