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Grundstückverkehr

Eine leistungsfähige und wirtschaftlich funktionierende Landwirtschaft ist für die Allgemeinheit ein wichtiges Anliegen. Die Sicherung einer gesunden Agrarstruktur ist deshalb eine verantwortungsvolle Aufgabe im Interesse der Allgemeinheit. Diesem Interesse dient das Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG), welches die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke von staatlicher Genehmigung, nämlich der sogenannten Grundstücksverkehrsgenehmigung, abhängig macht.


Landwirtschaftliche Grundstücksveräußerung

Unter 0,5 Hektar:

Seit dem 01.09.2022 sind in Niedersachsen landwirtschaftliche Grundstücksveräußerungen, sei es durch Kauf, Übertragung, Tausch, Auseinandersetzung, Erbbau- oder Nießbrauchrecht, für Grundstücke unter 0,5 Hektar genehmigungsfrei. Bei der Veräußerung von Teilflächen gilt die Größe des gesamten Grundstückes.

Über 0,5 Hektar:

Zu den übrigen landwirtschaftlichen Grundstücksveräußerungen ist durch den Notar oder den Vertragspartnern ein Antrag auf Grundstücksgenehmigung bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. Bewilligungsbehörde für den Bereich des Landkreises Leer ist das Amt für Digitalisierung und Wirtschaft. Dem Antrag ist mindestens eine Vertragsausfertigung beizufügen. Der Antrag ist formlos. Der hier zum Download hinterlegte Antragsvordruck kann als Vorlage oder Vordruck genutzt werden.

Landpachtverträge

Ähnlich verhält es sich mit Landpachtverträgen. Laut Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) sind Pachtverträge über landwirtschaftlichen Flächen ab 0,5 Hektar anzeigepflichtig.

Dieser Antrag kann ebenfalls formlos gestellt werden. Es ist dem Antrag eine Vertragsausfertigung beizufügen.


Der Grundstücksverkehrsausschuss

Der Grundstücksverkehrsausschuss des Landkreises Leer, zusammengesetzt aus zwei Vertretern des Kreistages und drei Vertreter der Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, entscheidet über diese Anträge monatlich in einer nichtöffentlichen Sitzung.

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