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Bauen im Landkreis Leer

Das Bauamt ist als untere Bauaufsichtsbehörde für das Einhalten des öffentlichen Baurechts zuständig. Das Bauplanungsrecht schafft die planerischen Voraussetzungen für die Bebauung und Nutzung einzelner Grundstücke. Es bestimmt, ob, was und wie viel gebaut werden darf und welche Nutzungen zulässig sind.  Das Bauordnungsrecht regelt für das einzelne Bauvorhaben, wie gebaut werden darf.

Baugenehmigung & Bauberatung

Der Bau eines neues Hauses, die Sanierung eines alten Gebäudes oder der Anbau an bestehendes Eigentum - für die meisten baulichen Verfahren wird eine Baugenehmigung benötigt. Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht immer dann, wenn das Bauvorhaben keine bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Bedenken auslöst. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Aktuelle Informationen zum digitalen Bauamt

Mit der Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) wurde die elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren zum Regelfall erklärt.  Demnach sind u. a. Anträge auf Baugenehmigung, Bauvorbescheid, Abweichungen oder Mitteilungen über genehmigungsfreie Baumaßnahmen ausschließlich in digitaler Form an das Bauamt zu übermitteln.


Seit dem 1. Januar 2024 sind alle Anträge im Rahmen von bauordnungsrechtlichen Verfahren digital über das Verwaltungsportal OpenKreishaus zu stellen. Nur im begründeten Einzelfall kann das Bauamt zulassen, dass Anträge und die Bauvorlagen in Papierform eingereicht werden, wenn die elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. Nehmen Sie in diesen Fällen bitte Kontakt mit dem Bauamt auf.


Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen

Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.  Für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen ist eine Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Leer zu beantragen - seit dem 1. Januar 2024 online über das Verwaltungsportal OpenKreishaus.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft im Baugenehmigungsverfahren, ob die beantragte Baugenehmigung dem öffentlichen Baurecht entspricht. Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden.


Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

In der Regel werden die Baugenehmigungsverfahren im vereinfachten Verfahren nach § 63 der Niedersächsichen Bauordnung (NBauO) durchgeführt. Der Anwendungsbereich dieses Verfahrens ist auf alle baulichen Anlagen ausgeweitet, die nicht genehmigungsfrei und die keine Sonderbauten sind. In diesem Verfahren werden die bauordnungsrechtlichen Anforderungen nur eingeschränkt geprüft.

Der Bauantrag und die Bauvorlagen (3-fach) sind vom Bauherrn und von der für den Entwurf zuständigen Person mit Datumsangabe zu unterschreiben. Der Antrag wird bei beim Bauamt des Landkreises Leer eingereicht und dann auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften vorgeprüft. Sollten Unterlagen fehlen, informieren wir Sie kurzfristig.

Genehmigungsfreie Baumaßnahmen (Bauanzeige)

Keiner Baugenehmigung bedarf die Errichtung von

  • Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 - auch mit Räumen für freie Berufe, in Kleinsiedlungsgebieten sowie in reinen, in allgemeinen und in besonderen Wohngebieten, wenn die Wohngebäude überwiegend Wohnungen enthalten
  • sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in Gewerbegebieten und Industriegebieten
  • baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, in Gewerbegebieten und in Industriegebieten und
  • Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach den Nummern 1 und 2

Es ist bei den oben genannten Bauvorhaben dem Bauherrn freigestellt, ob er das so genannte Anzeigeverfahren oder ein Baugenehmigungsverfahren wählt.


Anzeigeverfahren

Wird das Anzeigeverfahren gewählt, so hat der Bauherr eine unterschriebene schriftliche Mitteilung einer genehmigungsfreien Baumaßnahme gem. § 62 NBauO einzureichen:

Mitteilung einer genehmigungsfreien Baumaßnahme

Insbesonders muss der Bauherr einen qualifizierten Entwurfsverfasser im Sinne des § 53 NBauO (Architekt oder Ingenieur) mit dem Entwurf der Bauvorlagen beauftragen. Die Bauvorlagen sind sowohl vom Bauherrn als auch vom Entwurfsverfasser mit Datum zu unterschreiben.

Verfahrensfreie Baumaßnahmen

Im § 60 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in Verbindung mit dem Anhang zur NBauO sind die genehmigungsfreien baulichen Anlagen enthalten.

Dazu zählen unter anderemt:

  • Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten mit maximal 40 umbauten Raumes im Innenbereich bzw. 20 im Außenbereich. Sie dürfen weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen.
  • Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren mit nicht mehr als 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge, außer im Außenbereich, sowie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von Gebäuden
  • Einfriedungen (z.B. Grenzzäune) bis 2 m Höhe über der Geländeoberfläche im Innenbereich, Stützmauern bis 1,50 m Höhe über der Geländeoberfläche
  • Wasserbecken im Innenbereich bis 100 Beckeninhalt

Auch genehmigungsfreie bauliche Anlagen unterliegen den Anforderungen des öffentlichen Baurechts. So kann z.B. die Lage eines Geräteschuppens auf ihrem Grundstück oder das Errichten einer Einfriedung durch die Festsetzungen eines Bebauungsplanes eingeschränkt bzw. ausgeschlossen sein. Grenzabstände müssen beachtet werden.

Ansprechpartner für die Bauberatung & Baugenehmigungen

Baurecht ist komplex und vielseitig. Die Mitarbeiter:innen stehen Ihnen beratend für Ihre persönlichen Baupläne zur Verfügung.

  1. Baugenehmigungen & Bauberatungen

    Bauamt

    Bergmannstraße 37
    26789 Leer (Ostfriesland)


  1. Bauvoranfragen & Planungsrechtliche Zulässigkeit

    Bauamt

    Bergmannstraße 37
    26789 Leer (Ostfriesland)

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