Grün statt grau: Schottergärten sind nicht erlaubt
In den vergangenen Jahren sind Vorgärten mit Steinen, Schotter und Kies immer mehr in Mode gekommen. Kies- und Schottergärten bieten vermeintlich Vorteile, weil vielen Menschen der Pflegeaufwand geringer erscheint – aber sie sind nicht erlaubt. Der Landkreis Leer möchte zeigen, es geht auch anders: blühende Gärten mit Bäumen, Sträuchern und Stauden - für mehr Grün und mehr bunte Blüten. Damit können Sie auch etwas für das Klima tun!
Flyer gibt Tipps für einen pflegeleichten Vorgarten
Die Pflege eines Schottergartens kann längerfristig aufwendiger sein, weil durch Staub, Laub, Nährstoffe und Samen aus der Luft Wildkräuter, Algen und Moos wachsen. Auch von unten kommt trotz Folie oder Vlies auf Dauer unerwünschter Aufwuchs hoch. Zudem versickern Niederschläge nicht mehr so gut, bei Starkregen kann es Probleme geben. Und für Tiere und Pflanzen geht wichtiger Lebensraum verloren.
Der Landkreis Leer wirbt deshalb für blühende Gärten, mit Bäumen, Büschen und Stauden. Auf diese Weise können Gartenbesitzer auch noch etwas fürs Klima tun. In der Broschüre gibt es dazu Tipps.
Wie ist die aktuelle Rechtslage?
Die Bauordnung für Niedersachsen sieht vor, "dass nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken Grünflächen sein müssen" - § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).
Das bedeutet:
- Freiflächen, die nicht als Zugang oder Zufahrt, Stellplatz usw. erforderlich sind, sind als Grünflächen anzulegen.
- Grünflächen werden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt ("grüner Charakter")
- Der Eigentümer kann selbst wählen, was er pflanzt und sät: Rasen, Zier- und Nutzpflanzen, Stauden, Gehölze
- Gegebenenfalls sind Vorgaben eines Bebauungsplans oder einer Gestaltungssatzung der Gemeinde bzw. Stadt zu beachten - alle Bebauungspläne im Kreisgebiet in der Kartendarstellung.
- Plattenbeläge und Pflasterungen können allenfalls zu den Grünflächen gerechnet werden, wenn sie eine verhältnismäßig schmale Einfassung von Beeten darstellen
- Auf den Flächen muss die Vegetation überwiegen. Vorgärten dürfen jedoch nicht aus Gründen der Gestaltung oder der leichteren Pflege überwiegend aus Steinflächen bestehen. Es ist dabei unerheblich, ob Schotterflächen mit oder ohne Unterfolie ausgeführt sind.
Oberverwaltungsgericht: Bauaufsichtsbehörden können Beseitigung von Schottergärten anordnen
Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 17. Januar 2023 bestätigt, dass die Bauaufsichtsbehörde einschreiten könne, wenn nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken nicht den Anforderungen des § 9 Absatz 2 NBauO genügen.
Weitere Informationen und Einzelheiten zum Beschluss des Gerichts