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Großraum- und Schwerlastverkehr

Großraum- und Schwertransporte werden mit Fahrzeugen durchgeführt, bei denen die gesetzlich vorgeschriebenen Maße und Gewichte überschritten werden. Der Verkehr auf öffentlichen Straßen mit solchen Fahrzeugen und Zügen bedarf einer besonderen Erlaubnis.

Großraum- und Schwerlastverkehr

Gemäß § 29 Absatz 3 StVO bedarf der Verkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreitet einer besonderen Erlaubnis.

Werden die Abmessungsgrenzwerte von Fahrzeugen durch die Ladung überschritten, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO.


Voraussetzungen

Eine Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z.B.

  • Beförderung einer unteilbaren Ladung,
  • Transport auf der Schiene oder dem Wasser nicht möglich,
  • geeignete Fahrtstrecke vorhanden.

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO ist eine Genehmigung nach § 70 StVZO. Diese Ausnahmegenehmigung wird für Kraftfahrzeuge und ihre Kombinationen benötigt, die hinsichtlich ihrer Maße (Länge, Höhe, Breite), Gewichte (Achslasten, Gesamtmassen), Ausrüstung oder in sonstiger Weise von den Vorschriften der StVZO abweichen.

Verfahrensablauf

Die Bearbeitung der Anträge nach §§ 29 Abs. 3 und 46 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StVO für den Großraum- und Schwertransport erfolgt online über das bundeseinheitliche Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS).

Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO kann formlos per Email über die E-Mail schwertransport@lkleer.de beantragt werden.

Zuständigkeit

Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO sowie die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat. Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig (Erster Grenzübergang) von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird.

Hinsichtlich des Antrages auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat bzw. wo der bei ausländischen Unternehmen der erste Grenzübergang stattfindet.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Erlaubnisse nach den §§ 29 Abs. 3, 46 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 5 StVO sind über VEMAGS zu beantragen. Dem Antrag ist die Haftungserklärung und, falls notwendig, die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO anzuhängen. Für die Bearbeitung der Anträge nach § 70 StVZO sind die entsprechenden Fahrzeugpapiere, das Gutachten zur Erlangung einer § 70-Genehmigung, evtl. ein Baugleichheitsgutachten und alle Angaben, welche für die Erstellung einer Genehmigung notwendig sind, per Email einzureichen. Der Antrag kann formlos per Email gestellt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag über das Portal VEMAGS sollte mindestens 14 Tage vor Durchführung des Transportes gestellt werden.

Gebühren

Die Gebührenerhebung erfolgt nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Informationen zum elektronischen Genehmigungsverfahren VEMAGS auf den Internetseiten der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr sowie www.vemags.de.

Gewerblicher Güterkraftverkehr - Erlaubnis & Lizenz

Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Nicht erlaubnispflichtig ist der sogenannte Werkverkehr, d.h. der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen.

Die gewerbliche Durchführung von Transportleistungen mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen ist erlaubnispflichtig. Dabei ist zwischen einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (gilt nur im Inland) und einer Gemeinschaftslizenz (gilt innerhalb der Europäischen Union) zu unterscheiden.

Unternehmen benötigen seit 2022 für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen von mehr als 2,5 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht die „kleine“ Gemeinschaftslizenz.


Die wesentlichen Erteilungsfaktoren sind:

  • Fachliche Eignung:
    Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (z.B. Speditionskaufleute, Verkehrsfachwirt, etc.) oder Prüfung der beruflichen Weiterbildung vor der IHK und diese Ausbildung wurde vor dem 04.12.2011 begonnen oder wenn der Antragsteller in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 04.12.2009 ohne Unterbrechung eine leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs nachweisen kann.
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit:
    Eigenkapital von 9.000 € für das erste, 5.000 € für jedes weitere Kraftfahrzeug, das eine zulässige Gesamtmasse von über 3,5 t hat sowie 900 € für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug, dessen zulässige Gesamtmasse 2,5 t, jedoch nicht 3,5 t überschreitet
  • Persönliche Zuverlässigkeit:
    Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind bei den Bürgerämtern zu beantragen und von diesen direkt an die Erlaubnisbehörde zu übersenden. Sofern Unternehmer bereits selbstständig sind, müssen auch Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Krankenkassen der Arbeitnehmer und der Berufsgenossenschaft vorgelegt werden. Die Unterlagen für die persönliche Zuverlässigkeit dürfen bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein).

Die Antragsstellung erfolgt bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde (Betriebssitz des Unternehmens).

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Erlaubnis beziehungsweise der Lizenz beträgt 320 Euro zuzüglich für jedes zum Einsatz kommende Fahrzeug 50 Euro pro Ausfertigung/beglaubigte Kopie

Rechtsgrundlagen

Gewerblicher Güterkraftverkehr - Fahrerbescheinigung

Wer als Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs mit Gemeinschaftslizenzen Fahrpersonal einsetzt, das nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angehört, benötigt jeweils eine Fahrerbescheinigung für die betroffenen Personen. Diese wird durch das Unternehmen für das Fahrpersonal beantragt. Die Regelung dient als Nachweis, dass keine illegale oder missbräuchliche Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Staaten erfolgt.

Die Fahrerbescheinigung berechtigt das Fahrpersonal, das Fahrzeug im Auftrag des Güterkraftverkehrsunternehmens innerhalb der EU zu führen. Sie wird für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren erteilt. Sie kann aber auch auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden, wenn der Aufenthaltstitel oder der Reisepass früher ablaufen. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, muss die Fahrerbescheinigung an die Genehmigungsbehörde zurückgegeben werden.  Das Fahrpersonal muss die Original-Fahrerbescheinigung bei jeder Fahrt mit sich führen. Eine beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Unternehmens aufzubewahren.

Gebühren

Für die Erteilung einer Fahrerbescheinigung fallen 90 Euro an.

Rechtsgrundlagen

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