Gewässer & Deiche: Wasserwirtschaft
Die untere Wasserbehörde (UWB) hat eine Vielzahl von Zuständigkeiten in Bezug auf oberirdische Gewässer und auf das Grundwasser. Dazu zählt die Erteilungen von Erlaubnissen und Genehmigungen bei Gewässereinleitungen und -entnahmen, Abwasserbehandlungsanlagen, Wasserversorgungseinrichtungen und Gewässerunterhaltungen.
Als Gefahrenabwehrbehörde wird die UWB bei wassergefährdenden Handlungen und Unfällen sowie Gewässerstörfällen tätig. Daneben übt sie Aufsichtsaufgaben über die Wasser- und Bodenverbänden im Kreisgebiet aus.
Die untere Deichbehörde (UDB) ist Genehmigungs- und Überwachungsbehörde bei deichrechtlichen Handlungen wie z. B. Benutzen der Deiche und des Deichvorlandes sowie bei Baumaßnahmen innerhalb der 50 Meter Deichschutzzone. Zudem nimmt sie Aufsichtsfunktionen über die Deichverbände wahr und leistet fachtechnische Unterstützung im Katastrophenfall.
Aufsicht über Wasser- & Bodenverbände
Mit den Aufgaben der Gewässerunterhaltung und der Unterhaltung der Deiche sind in Niedersachsen sogenannte Unterhaltungsverbände beauftragt. Diese sind nach dem Recht der Wasser- und Bodenverbände organisiert.
Es handelt sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts unter staatlicher Aufsicht. Der Landkreis Leer übt diese Rechtsaufsicht aus. Zudem nimmt er beratende Funktionen wahr.
Die Satzungen der Verbände werden durch den Landkreis Leer in Kraft gesetzt.
Im Rahmen der Haushaltsaufsicht sind Fragen der Finanzierung sowie der Beiträge von Bedeutung.
Alle Grundstückseigentümer in den jeweiligen Verbandsgebieten sind gesetzliche (Zwangs-)mitglieder in den Siel- und Deichverbänden.
Bodenabbau
Boden ist ein Stoff, der nicht vermehrbar ist. Er bildet nicht nur für die Natur, die Landwirtschaft und den Gartenbau die Existenzgrundlage, sondern ist auch ein nicht ersetzbarer Grundstoff für die Bauindustrie. Der schonende Umgang mit ihm sowie sein Schutz sehen wir als besondere Aufgabe. Die Nutzung dieses Stoffes durch den Menschen und die Verwendung in unserem täglichen Leben muss aber jetzt und auch zukünftig möglich sein. Was wären Spielplätze und Baustellen ohne Sand, Ziegeleien und Deichbaumaßnahmen ohne Ton, der Gartenbau ohne Torf und die Freizeit ohne Baggerseen?
Bodengewinnung
Nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz (NNatG) dürfen Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Torf usw. im Trockenabbauverfahren nur mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde abgebaut werden, sofern die abzubauende Fläche 30 m² übersteigt.
Der Nassabbau von Bodenschätzen bedarf gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) grundsätzlich eines Planfeststellungsverfahrens, da Grundwasser freigelegt wird und somit ein dauerhaftes oberirdisches Gewässer entsteht. Es genügt ein Plangenehmigungsverfahren, sofern sich nach Prüfung im Einzelfall herausstellt, dass für das Vorhaben keine Prüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich ist.
Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) ist ebenfalls zu beachten, da Abgrabungen und Abtragungen gegebenenfalls als baugenehmigungspflichtige Maßnahmen einzustufen sind, wenn eine bestimmte Größe überschritten wird.
Kleingewässer
Die Genehmigung eines Gewässers im sogenannten planerischen Außenbereich ist ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit Prüfung der Umweltverträglichkeit und Einbeziehung der Öffentlichkeit nur möglich, sofern es sich um eine kleinräumige naturnahe Ausbaumaßnahme eines Teiches handelt.
Entsprechende Vorhaben sind daher nur genehmigungsfähig, sofern die Naturschutzbelange gewahrt bleiben. Hiervon kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn der Vorhabensbereich und dessen Umfeld durch einen Teich eine Aufwertung im Sinne des Naturschutzes erfährt und sich das Gewässer anschließend im Sinne des Naturschutzes entwickeln kann. Dies schließt anschließende Freizeitnutzungen sowie die Errichtung baulicher Anlagen in Zusammenhang mit dem Ausbau des Gewässers auf Dauer aus.
Gewässerschutz
Mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit der Gewässer und des Grundwassers besteht auch die Verpflichtung, als Ordnungsbehörde im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig zu werden.
Zum Gewässerschutz, der durch das Bauverwaltungsamt in Zusammenarbeit mit der unteren Wasserbehörde gewährleistet wird, zählt im Wesentlichen die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss. Daneben sind Gewässer vor Verunreinigung sowie unerlaubter Veränderung (Verfüllung, Verrohrung, Beseitigung) zu schützen.
Zur Abwehr dieser Gefahren für Gewässer sind die Verursacher mit entsprechenden schriftlichen Anordnungen in Anspruch zu nehmen. Betroffen sind hier in erster Linie kleinere Gewässer (Gräben der III. Ordnung), die der Entwässerung mehrerer Grundstücke dienen
Wasserentnahmegebühr
Im Auftrag des Landes Niedersachsen erhebt der Landkreis Leer für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder aus dem Grundwasser eine Wasserentnahmegebühr (den sogenannten Wasserpfennig). Diese Einnahmen werden landesweit für Maßnahmen des Gewässerschutzes, des Wasserhaushalts und für Naturschutzmaßnahmen verwendet.
Abwasserabgabe
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist eine Abgabe nach dem Abwasserabgabengesetz zu entrichten. Die Erhebung der Abwasserabgabe erfolgt durch die Länder. Die Einnahmen aus der Abwasserabgabe werden zweckgebunden für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte eingesetzt.