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Verkehrssicherheit

Im Straßenverkehr treffen Fahrzeuge unterschiedlicher Art und Größe aufeinander - und das auch noch mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten. Der Bereich Verkehrsthemen & Verkehrssicherheit ist im Straßenverkehrsamt in der Ringstraße in Leer angesiedelt. Zu den Aufgaben zählen neben den Grundsätzen der Verkehrsregelung und Verkehrsprävention, auch der Bereich Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse.


Großraum- und Schwerlastverkehr

Gemäß § 29 Absatz 3 StVO bedarf der Verkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreitet, erfordern einer besonderen Erlaubnis.

Werden die Abmessungsgrenzwerte von Fahrzeugen durch die Ladung überschritten, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nr. 5 StVO.


Voraussetzungen

Eine Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z.B.

  • Beförderung einer unteilbaren Ladung,
  • Transport auf der Schiene oder dem Wasser nicht möglich,
  • geeignete Fahrtstrecke vorhanden.

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO ist eine Genehmigung nach § 70 StVZO. Diese Ausnahmegenehmigung wird für Kraftfahrzeuge und ihre Kombinationen benötigt, die hinsichtlich ihrer Maße (Länge, Höhe, Breite), Gewichte (Achslasten, Gesamtmassen), Ausrüstung oder in sonstiger Weise von den Vorschriften der StVZO abweichen.

Verfahrensablauf

Die Bearbeitung der Anträge nach §§ 29 Abs. 3 und 46 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StVO für den Großraum- und Schwertransport erfolgt online über das bundeseinheitliche Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS).

Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO kann formlos per Email über die E-Mail schwertransport@lkleer.de beantragt werden.

Zuständigkeit

Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO sowie die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat. Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig (Erster Grenzübergang) von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird.

Hinsichtlich des Antrages auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat bzw. wo der bei ausländischen Unternehmen der erste Grenzübergang stattfindet.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Erlaubnisse nach den §§ 29 Abs. 3, 46 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 5 StVO sind über VEMAGS zu beantragen. Dem Antrag ist die Haftungserklärung und, falls notwendig, die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO anzuhängen. Für die Bearbeitung der Anträge nach § 70 StVZO sind die entsprechenden Fahrzeugpapiere, das Gutachten zur Erlangung einer § 70-Genehmigung, evtl. ein Baugleichheitsgutachten und alle Angaben, welche für die Erstellung einer Genehmigung notwendig sind, per Email einzureichen. Der Antrag kann formlos per Email gestellt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag über das Portal VEMAGS sollte mindestens 14 Tage vor Durchführung des Transportes gestellt werden.

Gebühren

Die Gebührenerhebung erfolgt nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Informationen zum elektronischen Genehmigungsverfahren VEMAGS auf den Internetseiten der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr sowie www.vemags.de.

Kontakt

Schwerlast

Straßenverkehrsamt
Verkehrssicherheit

Ringstraße 26
26789 Leer (Ostfriesland)

Gewerblicher Güterkraftverkehr - Erlaubnis & Lizenz

Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Nicht erlaubnispflichtig ist der sogenannte Werkverkehr, d.h. der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen.

Die gewerbliche Durchführung von Transportleistungen mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen ist erlaubnispflichtig. Dabei ist zwischen einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (gilt nur im Inland) und einer Gemeinschaftslizenz (gilt innerhalb der Europäischen Union) zu unterscheiden.

Unternehmen benötigen seit 2022 für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen von mehr als 2,5 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht die „kleine“ Gemeinschaftslizenz.


Die wesentlichen Erteilungsfaktoren sind:

  • Fachliche Eignung:
    Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (z.B. Speditionskaufleute, Verkehrsfachwirt, etc.) oder Prüfung der beruflichen Weiterbildung vor der IHK und diese Ausbildung wurde vor dem 04.12.2011 begonnen oder wenn der Antragsteller in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 04.12.2009 ohne Unterbrechung eine leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs nachweisen kann.
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit:
    Eigenkapital von 9.000 € für das erste, 5.000 € für jedes weitere Kraftfahrzeug, das eine zulässige Gesamtmasse von über 3,5 t hat sowie 900 € für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug, dessen zulässige Gesamtmasse 2,5 t, jedoch nicht 3,5 t überschreitet
  • Persönliche Zuverlässigkeit:
    Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind bei den Bürgerämtern zu beantragen und von diesem direkt an die Erlaubnisbehörde zu übersenden. Sofern Unternehmer bereits selbstständig sind, müssen auch Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Krankenkassen der Arbeitnehmer und der Berufsgenossenschaft vorgelegt werden. Die Unterlagen für die persönliche Zuverlässigkeit dürfen bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein).

Die Antragsstellung erfolgt bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde (Betriebssitz des Unternehmens).

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Erlaubnis beziehungsweise der Lizenz beträgt 320,00 Euro zuzüglich für jedes zum Einsatz kommende Fahrzeug 50,00 Euro pro Ausfertigung/beglaubigte Kopie

Rechtsgrundlagen

Gewerblicher Güterkraftverkehr - Fahrerbescheinigung

Wer als Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs mit Gemeinschaftslizenzen Fahrpersonal einsetzt, das nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angehört, benötigt jeweils eine Fahrerbescheinigung für die betroffenen Personen. Diese wird durch das Unternehmen für das Fahrpersonal beantragt. Die Regelung dient als Nachweis, dass keine illegale oder missbräuchliche Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Staaten erfolgt.

Die Fahrerbescheinigung berechtigt das Fahrpersonal, das Fahrzeug im Auftrag des Güterkraftverkehrsunternehmens innerhalb der EU zu führen. Sie wird für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren erteilt. Sie kann aber auch auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden, wenn der Aufenthaltstitel oder der Reisepass früher ablaufen. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, muss die Fahrerbescheinigung an die Genehmigungsbehörde zurückgegeben werden.  Das Fahrpersonal muss die Original-Fahrerbescheinigung bei jeder Fahrt mit sich führen. Eine beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Unternehmens aufzubewahren.

Gebühren

Für die Erteilung einer Fahrerbescheinigung fallen 90,00 € an.

Rechtsgrundlagen

Kontakt

Schwerlast

Straßenverkehrsamt
Verkehrssicherheit

Ringstraße 26
26789 Leer (Ostfriesland)

Veranstaltungen im Straßenraum

Veranstaltungen, die den Straßenraum mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen, bedürfen der Erlaubnis. Dies sind unter anderem Umzüge, Orientierungsfahrten, Radrennen oder -wanderungen, Inlinerveranstaltungen, Flohmärkte oder Boßelveranstaltungen.

Boßelveranstaltungen von Vereinen werden durch den Landkreis erteilt; das Wurfstreckenverzeichnis des Landkreises Leer mit den dort genannten Straßen, auf denen üblicherweise geboßelt wird, zeigt, auf welchen Strecken kurzfristig (ohne Beteiligung des Straßenbaulastträgers im Einzelfall) eine Erlaubnis erteilt werden kann.

Für Boßelveranstaltungen von privaten Gruppen erteilt das Straßenverkehrsamt entsprechende Erlaubnisse. Sie enthalten dann auch die Auflage, dass mindestens zwei Personen die Boßelstrecke absichern und müssen und dabei Warnwesten zu tragen haben. Allerdings hat der Landkreis Leer bislang auch unangemeldete private Boßelveranstaltungen im Rahmen der „ostfriesischen Brauchtumspflege“ toleriert, wenn sie im untergeordneten Straßennetz stattfinden. Eine Versicherung ist nicht vorgeschrieben für private Boßelveranstaltungen -hier greift die private Haftpflicht Versicherung- hingegen wohl bei Boßelveranstaltungen von Vereinen. Im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (z.B. Ernteumzüge) ist die Personenbeförderung auf Anhängern ausnahmsweise zugelassen, wobei verschiedene Bedingungen und Auflagen zu beachten sind, die aus einem Merkblatt des Landkreises hervorgehen.

Diese Ausnahmen gelten jedoch nicht für andere Personenbeförderungen auf der Ladefläche von Anhängern im öffentlichen Straßenraum wie z.B. im Rahmen von "runden Geburtstagen", Verabschiedungen etc., diese sind unzulässig.

Welche Fristen muss ich beachten?

Anträge sollten mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung gestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Gefahrguttransporte

Sie möchten ein Gefahrgut auf Straßen im Landkreis Leer befördern? Dann benötigen Sie für den Fahrweg in bestimmten Fällen eine gesonderte Erlaubnis. In einer Allgemeinverfügung ist festgelegt, auf welchen Strecken Sie im Landkreis Leer - außerhalb der Autobahnen - bestimmte Gefahrgüter transportieren dürfen, ohne dass Sie vor dem Transport einen separaten Antrag stellen müssen. Diese Strecken sind in der Anlage der Allgemeinverfügung als Grundnetz beziehungsweise Positivnetz aufgeführt auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung aufgeführt.

Wenn Sie ausschließlich Straßen befahren, die im Grundnetz enthalten sind und ausschließlich die in der Allgemeinverfügung beschriebenen Gefahrgutarten transportieren, benötigen Sie keine gesonderte Erlaubnis. Aber auch dann müssen Sie neben den Vorgaben der "Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)" die Bestimmungen der Allgemeinverfügung beachten.

Sollten Sie die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen, müssen Sie eine sogenannte Einzelfahrwegbestimmung beantragen. Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier.

Bitte stellen Sie den Antrag mindestens 14 Tage vor dem Transport. Ihr gewünschter Fahrweg wird dann geprüft. Bestehen keine Bedenken, erhalten Sie auf postalischem Wege die Fahrwegbestimmung. Sollten Einwände gegen den Fahrweg bestehen, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen und die genehmigungsfähige Route mit Ihnen abstimmen. Anschließend erhalten Sie einen Bescheid.

Kontakt

Verkehrssicherheit

Straßenverkehrsamt

Ringstraße 26
26789 Leer (Ostfriesland)


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