Wohnraumförderung
Wohnen ist elementarer Bestandteil der Daseinsvorsorge für die Menschen.
Ziel der sozialen Wohnraumförderung ist es, das Angebot an bezahlbaren Wohnungen auszuweiten. Damit können diejenigen Menschen unterstützt werden, die sich aus eigener Kraft nicht mit angemessenem Wohnraum versorgen können.
Eigentumsförderung
Wenn Sie ein Eigenheim bauen möchten oder den Erwerb von selbst genutzten Wohnraum planen oder Ihre selbst genutzte Bestandsimmobilie modernisieren wollen (einschließlich altersgerechter beziehungsweise barrierefreier Modernisierung oder energetischer Modernisierung), können Sie staatliche Fördermöglichkeiten im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung in Anspruch nehmen.
- Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
- Bereits begonnene Maßnahmen dürfen nicht gefördert werden.
- Produktinfos mit den Voraussetzungen zur Eigentumsförderung finden Sie auf den Internetseiten der NBank.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet für Privatpersonen zur Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums zinsgünstige Darlehen an. Diese können ergänzend zur Hausbank beziehungsweise Bausparfinanzierung zusammen mit den Wohnraumfördermitteln in Anspruch genommen werden. Informationen zu den Förderprogrammen der KfW erhalten Sie bei der KfW-Bankengruppe oder bei Ihrer Hausbank.
Mietraumförderung
Der Neubau, Aus- oder Umbau und die Erweiterung von Gebäuden kann als
- allgemeiner Mietwohnraum
- Mietwohnraum für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen
- besondere Wohnform (außer Heime)
mit staatlichen Fördermitteln im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung unterstützt werden. In Form eines Darlehens und gegebenenfalls zusätzlicher Zuschüsse.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Bereits begonnene Maßnahmen dürfen nicht gefördert werden. Produktinfos mit den Voraussetzungen zur Mietraumförderung finden Sie auf den Internetseiten der NBank.
Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen
Diese Förderung unterstützt Sie bei der Einräumung von Miet- und Belegungsbindungen für freie allgemeine Mietwohnungen für Mieterhaushalte mit geringem Einkommen oder im unmittelbaren Anschluss an auslaufende Belegungs- und Mietbindungen.
- Erwerb von wahlweise fünf- oder zehnjährigen Belegungs- und Mietbindungen
- Förderung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse
- Für Mieterhaushalte mit geringem Einkommen (§ 3 Abs. 2 Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz (NWoFG))
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Produktinfos mit den Voraussetzungen zur Miet- und Belegungsbindung finden Sie auf den Internetseiten der NBank.
Modernisierung von Mietwohnraum
Staatliche Fördermöglichkeit durch
- Modernisierungsmaßnahmen
- energetische Modernisierung
- für Mietwohnungen, die vor dem 01.02.2002 fertiggestellt sind
in Form eines Darlehens und gegebenenfalls. zusätzlicher Zuschüsse. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Bereits begonnene Maßnahmen dürfen nicht gefördert werden. Produktinfos mit den Voraussetzungen finden Sie auf den Internetseiten der NBank.
Wohnberechtigungsschein
Wenn Wohnungen mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind, benötigt der Mieter beim Einzug einen Wohnberechtigungsschein (WBS). Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.
Wesentliche Voraussetzung für das Erteilen des Wohnberechtigungsscheins ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten und die Wohnungsgröße angemessen ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen
- gegebenenfalls Schwangerschaftsnachweis
- gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
- Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins mit Einkommenserklärung (nicht barrierefrei)PDF-Datei: (306 kB)
- Anlage 1 - Einkommenserklärung der haushaltsangehörigen Person (nicht barrierefrei)PDF-Datei: (170 kB)
- Informationen zum Datenschutz - Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (nicht barrierefrei)PDF-Datei: (624 kB)