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Leistungen bei Krankheit

Für Ausländer im Sinne des Paragrafen 1 Asylbewerberleistungsgesetz und Personen ohne festen Wohnsitz besteht Anspruch auf Leistungen bei Krankheit.

Die Krankenhilfe umfasst im wesentlichen die Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse. Sie wird den Personen gewährt, die nicht über eine gesetzliche Krankenversicherung versichert sind und die einkommensmäßigen Voraussetzungen erfüllen. Rechtsgrundlagen sind die Paragrafen 4 Asylbewerberleistungsgesetz und 48 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch.

Das Amt für Teilhabe und Soziales ist zum Beispiel für die Genehmigung und Abrechnung von Krankenhausaufenthalten (ambulant und stationär), Hilfsmitteln, Massagen u.a. zuständig.

Bitte denken Sie daran:

  • Die Genehmigung ist immer vor Inanspruchnahme der Leistung vom Amt für Teilhabe und Soziales einzuholen. Eine Übernahme der Kosten ist sonst nicht möglich.
  • Krankenscheine erhalten Sie in den Sozialämtern Ihrer Verwaltung vor Ort (Städte, Gemeinden und Samtgemeinden).

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Verhütungsmittelfonds

In besonderen Einzelfällen besteht die Möglichkeit, finanzielle Hilfe aus dem sogenannten Verhütungsmittelfonds zum Vermeiden einer ungewollten Schwangerschaft zu erhalten.

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