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Naturschutz & Artenerhalt im Landkreis Leer

Der Landkreis Leer zeichnet sich durch eine vielgestaltige Kultur- und Naturlandschaft mit einer zum Teil reichen Flora und Fauna aus.  Der Landkreis Leer ist geprägt von der Geest, den Hoch- und Niederungsmooren sowie den offenen Landschaften der Marschen und Flussniederungen.

Umgang mit verletzten Wildtieren

Was Sie tun können

Wenn Sie ein verletztes oder hilfsbedürftiges Wildtier finden, können Sie - sofern dies gefahrlos möglich ist - selbst aktiv werden:

  • Kontaktieren Sie eine Wildtier‑ oder Vogelauffangstation oder eine tierärztliche Praxis, die Erfahrung im Umgang mit Wildtieren hat.
  • In vielen Fällen können Finderinnen und Finder das Tier selbst zu einer geeigneten Einrichtung bringen, sofern ein sicherer Transport gewährleistet ist.

Wichtige Hinweise

  • Kosten für tierärztliche Untersuchungen oder Behandlungen werden vom Landkreis Leer nicht übernommen.
  • Wenn Sie ein Wildtier zu einem Tierarzt oder einer Auffangstation bringen, erfolgt dies in eigener Verantwortung und grundsätzlich auf eigene Kosten, sofern keine andere Vereinbarung besteht.

Vorübergehende Aufnahme von Wildtieren

Nach § 45 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es - vorbehaltlich jagdrechtlicher Regelungen - erlaubt, verletzte, kranke oder hilflose Wildtiere vorübergehend aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen.

Voraussetzungen: Das Tier muss nach seiner Genesung unverzüglich wieder ausgewildert werden. Die Auswilderung erfolgt, sobald das Tier selbstständig überlebensfähig ist.

Bitte übernehmen Sie die Pflege eines Wildtieres nur, wenn Sie sich dieser verantwortungsvollen Aufgabe tatsächlich gewachsen fühlen.

Anerkannte Betreuungsstationen in Niedersachsen

Das Land Niedersachsen hat derzeit 16 ehrenamtlich arbeitende Betreuungsstationen. Diese Stationen nehmen verletzt, krank oder hilflos aufgefundene Wildtiere auf, um sie gesund zu pflegen und anschließend wieder auszuwildern. 

Eine Liste finden Sie beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- & Naturschutz.

Zuständigkeit bei jagdbaren Arten

Bestimmte Tierarten unterliegen in Niedersachsen dem Jagdrecht. Für diese Arten sind in erster Linie die Jagdausübungsberechtigten (z.B. Revierpächterinnen und Revierpächter) sowie die Jagdbehörde zuständig. Die Jagdausübungsberechtigten haben eine gesetzliche Hegepflicht und können bei verletztem Wild tätig werden.

Bitte beachten Sie: Auch Arten, die dem Jagdrecht unterliegen, können ganzjährig geschont sein (z.B. viele Greifvogelarten). Dennoch fallen sie rechtlich in den jagdrechtlichen Zuständigkeitsbereich.

Eine Übersicht über die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten finden Sie bei Jagdzeiten Niedersachsen.


Tote oder auffällig kranke Wildvögel sollten wegen des Verdachts der Vogelgrippe nicht berührt werden. Bitte melden Sie entsprechende Funde dem zuständigen Veterinäramt.

Kontakt

  1. Artenschutz

    Umweltamt

    Bergmannstraße 37
    26789 Leer (Ostfriesland)

  2. Jagd, Waffen & Sprengstoff

    Ordnungsamt

    Bavinkstaße 23
    26789 Leer (Ostfriesland)

  3. Amt für Veterinärwesen & Lebensmittelüberwachung

    Friesenstraße 30
    26789 Leer (Ostfriesland)

Wir bitten um Verständnis, dass die Naturschutzbehörde, die Jagdbehörde sowie das Veterinäramt keine Auffangstation für Wildtiere betreiben und daher keine Tiere aufnehmen können.

Ein Transport in eine Auffangstation kann nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen.

Schutz für Igel: Ein geschützter Wildtierbewohner unserer Gärten

Der Westliche Igel (Erinaceus europaeus) ist in Deutschland weit verbreitet und steht nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter besonderem Schutz. Er lebt bevorzugt in strukturreichen Landschaften mit Gärten, Hecken und Gehölzen und ist ein wichtiger Bestandteil unserer heimischen Tierwelt.

Igel sind dämmerungs- und nachtaktiv. Auf der Suche nach Nahrung oder einem geeigneten Unterschlupf legen sie in einer Nacht oft mehrere Kilometer zurück. Den Winter verbringen sie im Winterschlaf, in der Regel von November bis März.

Igel auf Baumstamm
© 65742538 - AdobeStock.com

Gefahren für den Igel

In den vergangenen Jahren sind die Igelbestände vielerorts deutlich zurückgegangen. Dafür gibt es mehrere Ursachen.

Ein zunehmend großes Problem ist der Einsatz von Mährobotern. Diese arbeiten leise und autonom und werden daher häufig auch in der Dämmerung oder nachts eingesetzt - genau zu der Zeit, in der Igel aktiv sind.

Bei Gefahr flüchtet der Igel meist nicht, sondern rollt sich zu einer Kugel zusammen und verlässt sich auf sein Stachelkleid. Gegen die rotierenden Messer eines Mähroboters bietet dieses natürliche Schutzverhalten jedoch keinen Schutz. Bei Zusammenstößen kommt es häufig zu schweren Schnittverletzungen, die für die Tiere oft lange Leidenszeiten oder sogar den Tod bedeuten.
Derzeit bieten auch technische Schutzmechanismen vieler Geräte keinen zuverlässigen Schutz für Igel und andere Kleintiere.

Weitere Ursachen für den Rückgang der Igelpopulation sind neben dem Straßenverkehr auch der Verlust von Lebensräumen durch Versiegelung und intensive Bebauung, strukturarme Gärten mit wenigen Versteckmöglichkeiten sowie die intensive Gartenpflege und der Einsatz von Pestiziden.

Igel im Garten schützen

Mit einfachen Maßnahmen können Sie Ihren Garten igelfreundlich gestalten und gleichzeitig die Artenvielfalt fördern:

  • Mähroboter nur tagsüber betreiben, nicht in der Dämmerung oder nachts
  • Beim Kauf eines Mähroboters auf Kollisions- oder Hinderniserkennung achten
  • Den Rasen weniger häufig mähen, damit Insekten und Wildpflanzen erhalten bleiben
  • Ungemähte Bereiche oder eine kleine Wildblumenfläche anlegen
  • Laub- und Reisighaufen als natürliche Verstecke im Garten liegen lassen
  • Hecken und dichte Sträucher als Schutz- und Rückzugsorte erhalten
  • Vor Arbeiten mit Motorsense oder Rasentrimmer unter Hecken und Büschen prüfen, ob sich dort Tiere aufhalten
  • Im Herbst Laubhaufen nicht sofort entfernen: Sie können als Winterquartier dienen


Tipp: Igel willkommen heißen

Gärten können für Igel wichtige Lebensräume sein. Kleine Durchgänge (ca. 13 × 13 cm) in Zäunen ermöglichen den Tieren den sicheren Wechsel zwischen benachbarten Gärten.
Wichtig: Sprechen Sie eine solche Öffnung unbedingt vorher mit Ihren Nachbarn ab.

Saatkrähen - Umgang & Schutz

Saatkrähen leben häufig in der Nähe von Menschen. Viele Bürgerinnen und Bürger empfinden ihr Auftreten jedoch als belastend. Besonders das laute Rufen in den Brutkolonien sowie Verschmutzungen durch Kot, Nahrungsreste und herabfallendes Nistmaterial führen immer wieder zu Beschwerden. Betroffen sind dabei zum Beispiel Gehwege, Spielplätze, Parkplätze, Fahrzeuge sowie Außenbereiche von Kindertagesstätten und Schulen.

Auch beim Landkreis Leer gehen regelmäßig Hinweise und Beschwerden ein. Eine dauerhaft wirksame Lösung im Umgang mit Saatkrähen gibt es bislang jedoch weder hier noch in anderen Regionen. Für das Jahr 2025 wird der Bestand im Landkreis auf rund 4.600 Brutpaare geschätzt.

Die Saatkrähe gehört zur Familie der Rabenvögel und ist für ihre Intelligenz und ihr ausgeprägtes Sozialverhalten bekannt. Typisch sind ihr schwarzes, glänzendes Gefieder und der graue, unbefiederte Schnabel.
Als Allesfresser ernährt sie sich sehr vielseitig – unter anderem von Samen, Früchten, Insekten, Regenwürmern, Schnecken sowie auch von menschlichen Abfällen. Saatkrähen gelten als sogenannte „Kulturfolger“. Das bedeutet, dass sie gezielt die Nähe zum Menschen suchen. Dadurch kommt es immer wieder zu Konflikten, etwa durch Lärm, Verschmutzungen oder Schäden in der Landwirtschaft.

Warum werden Saatkrähen oft als störend empfunden?

Wenn sich Brutkolonien in Wohngebieten ansiedeln, kommt es häufig zu Konflikten. Hauptgründe sind:

  • starke Lärmbelastung
  • Verschmutzungen durch Kot und Nistmaterial

Wichtig: Es gibt bislang keine Hinweise darauf, dass Saatkrähen Krankheiten auf den Menschen übertragen.

Rechtlicher Schutz

Die Saatkrähe ist eine besonders geschützte Vogelart. Das bedeutet:

  • Es ist verboten, die Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
  • Auch ihre Nester, Eier und Jungvögel dürfen nicht beschädigt oder entfernt werden.
  • Störungen – insbesondere während der Brutzeit – sind ebenfalls nicht erlaubt.

Da Saatkrähen ihre Nester jedes Jahr wieder nutzen, stehen diese ganzjährig unter Schutz.
Im Gegensatz zur Rabenkrähe unterliegt die Saatkrähe nicht dem Jagdrecht.

Maßnahmen zur Vergrämung

Da die Saatkrähe unter besonderen rechtlichen Schutz steht, können im Landkreis Leer nur mit einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde im berechtigten Einzelfall Vergrämungsmaßnahmen durchgeführt werden (gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG).

Zu diesen zählen beispielsweise die Entfernung von Nestern, das Umsetzen von Nestern oder auch das Entfernen von Zweigen, die die Nester halten.

Weitere Möglichkeiten der Saatkrähe das Nisten unbequem zu machen, liegen in dem Einsatz von störenden optischen (z. B. Flatterbänder, Uhu-Attrappen, Scheinwerfer, Laser) oder akustischen Reizen (z. B. Knallgeräte, Ultraschall). Akustische Vergrämungsmaßnahmen wirken bei Saatkrähen nur dann, wenn sie rechtzeitig vor Beginn der Brutzeit begonnen und konsequent durchgeführt werden.

Abschuss von Saatkrähen, Fang, Bejagung durch abgerichtete Beizvögel oder die Entnahme der Gelege bzw. die Zerstörung der Brutnester mit Eiern oder Jungvögeln sind durch Gesetz grundsätzlich verboten.

Bisher hat jedoch keine der Maßnahmen irgendwo zu einem nachhaltigen Erfolg geführt. Es zeigt sich meist, dass dort, wo Saatkrähen an einer Stelle vertrieben wurden, an anderer Stelle bzw. an gleich mehreren Stellen neue Tochterkolonien gegründet werden. Dabei vergrößert sich der örtliche Bestand oftmals noch, so dass das ursprüngliche Problem nicht gelöst, sondern vervielfältigt wird.

Grundlage für Maßnahmen gegen Saatkrähen ist immer das Bundesnaturschutzgesetz - § 44. Wenn Sie Maßnahmen planen, ist rechtzeitig ein Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Leer einzureichen.

Alle geplanten Maßnahmen müssen genau beschrieben und begründet werden

  • Es müssen zunächst immer mildere Mittel geprüft werden
  • Die Kosten für Maßnahmen sind von den Antragstellenden selbst zu tragen


  1. Handlungsempfehlungen zur Lösung von Konfl ikten mit brütenden Saatkrähen in Niedersachsen


Wald

Was genau ist eigentlich ein Wald?

Wald ist jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist. Nach einer Erstaufforstung oder wenn sich aus natürlicher Ansamung mindestens kniehohe Waldbäume entwickelt haben, liegt Wald vor, wenn die Fläche den Zustand nach Satz 1 wahrscheinlich erreichen wird.

Dies ist der Wortlaut, der aus dem § 2 Absatz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (kurz: NWaldLG) hervorgeht. Im NWaldLG finden sich Regelungen zum Wald.

Es spielt keine Rolle, ob der Wald angepflanzt wurde oder natürlich entstanden ist. Wenn mindestens kniehohe Bäume und Sträucher vorhanden sind, die ein eigenes Binnenklima entwickeln können, ist rechtlich Wald vorhanden. Eine Mindestgröße muss die bestockte Fläche bei der Einstufung als Wald nicht vorweisen. Auch durchgewachsene Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulen oder verwilderte Parkanlagen, die nicht mehr als solche verwendet werden, sind als Wald einzustufen.

Der Wald erfüllt drei Funktionen, hierbei handelt es sich um den wirtschaftlichen Nutzen (Nutzfunktion), die Bedeutung für die Umwelt, die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere als Lebensraum für wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrarstruktur und die Infrastruktur (Schutzfunktion) und die Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung (Erholungsfunktion).

Die waldbesitzende Person hat ihren Wald ordnungsgemäß, insbesondere nachhaltig zu bewirtschaften und dabei zugleich der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes Rechnung zu tragen (ordnungsgemäße Forstwirtschaft).


Anzeige & Genehmigung

Eine Erstaufforstung muss der Waldbehörde spätestens 2 Monate vor Durchführung angezeigt werden, bei Erstaufforstungen ab 2 Hektar ist eine Genehmigung erforderlich.

Kahlschläge sind ab einer zusammenhängenden Waldfläche von mehr als einem Hektar vorher anzuzeigen. Dabei handelt es sich um Hiebmaßnahmen, die den Holzvorrat der Waldfläche

  • auf weniger als 25 vom Hundert verringern oder
  • vollständig beseitigen.

Waldumwandlungen dürfen nur mit der Genehmigung der Waldbehörde durchgeführt werden. Das bedeutet, dass der Wald erst nach Erhalt der Genehmigung durch die Waldbehörde in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt werden darf.

Kontakt

Wald

Umweltamt

Bergmannstraße 37
26789 Leer (Ostfriesland)

Dokumente

Wallhecken

Wallhecken sind mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten. Sie sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. Jede Handlung, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigt, ist verboten. Grundlage für das Verbot ist § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 22 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG).


Viele Grundstückeigentümer:innen sehen in dieser Schutzvorschrift nur ein reines Bewirtschaftungshindernis. Intakte Wallhecken bergen jedoch weitaus mehr Vor- als Nachteile. Sie schützten vor Wind und Erosion und bieten vielen nützlichen natürlichen Schädlingsbekämpfern Lebensraum und Fluchtmöglichkeiten. Insgesamt tragen sie zur Verbesserung des Kleinklimas bei und haben positiven Einfluss auf den Ertrag der angrenzenden Flächen.

Je vielfältiger die Bepflanzung ist, um so ökologisch wertvoller ist die Wallhecke. Besonders eine ausgeprägte Strauchschicht bietet der Vogelwelt und anderen Lebewesen zahlreiche Kleinlebensräume. Dornenbewehrte Sträucher wie Schlehe, Weißdorn, Rose und Brombeere wirken besiedlungsfördernd auf die Vogelwelt und sollten daher in jeder Neuanlage vorkommen.

Außerdem ist zur Erhaltung jeder Wallhecke eine regelmäßige Pflege unabdingbar. Schäden am Wallkörper sind nach Bedarf auszubessern, starke Pflanzenverluste auszugleichen. Eine Pflegemaßnahme ist u.a. das abschnittsweise „Auf den Stock setzen“ der Gehölze. Dies sollte allerdings ungefähr alle 8 bis 10 Jahre erfolgen. Dazu werden die stärkeren Teile der Gehölze gut eine Handbreit bis ca. 50 cm über dem Boden abgeschnitten. Vor Beginn von geplanten Maßnahmen, sollte im Zweifel Rücksprache mit dem Umweltamt gehalten werden.

Die Pflege von Bäumen auf Wallhecken dient der Vitalität, Verkehrssicherung und Lichtregulierung. Bäume werden daher meist als „Überhälter“ erhalten, sollten bei Bedarf fachgerecht aufgeastet (bis höchstens 4,5 m) oder nach Rücksprache mit dem Umweltamt ggf. bei Schäden wie z.B. durch Rindenverletzung, Fäulnis oder Wurzelschäden, beseitigt werden.

Zum Schutz von Brutvögeln und anderen Kleintieren ist das gesetzliche Verbot gemäß § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 BNatSchG zudem zu beachten. Danach ist es verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September stark zurückzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.

Kontakt

Wallhecken

Umweltamt

Bergmannstraße 37
26789 Leer (Ostfriesland)

Naturdenkmale

Naturdenkmale sind rechtsverbindlich, festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz erforderlich ist. Dies kann zum einen aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen sein oder auch wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit. Das Naturdenkmal ist im Gegensatz zu einem Kulturdenkmal ein natürliches Gebilde. Weiterhin muss das Objekt eine statische Beständigkeit in seinem äußeren Erscheinungsbild besitzen.


73 Naturdenkmäler im Kreisgebiet

Der Landkreis Leer hat derzeit 73 Naturdenkmäler festgesetzt, welche aus 269 Bäumen und 10 Findlingen im gesamten Kreisgebiet bestehen. Diese wurden mit der Verordnung über den Schutz von Findlingen im Landkreis Leer und der Verordnung zur Sicherung von Bäumen als Naturdenkmale im Landkreis Leer unter Schutz gestellt. Der Schutzzweck wird dabei bei jedem einzelnen Objekt in der Anlage genannt.

Kontakt

Naturdenkmale

Umweltamt

Bergmannstraße 37
26789 Leer (Ostfriesland)

Biotope

Geschützte Biotope sind Lebensräume für besondere Tier- und Pflanzenarten. Diese verdienen besonderen Schutz, weil sie selten sind, einen hohen ökologischen Wert besitzen oder von Zerstörung bedroht sind.

In Niedersachsen sind die folgenden Biotoptypen durch § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter besonderen rechtlichen Schutz gestellt:

  • natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  • Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
  • offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  • Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
  • offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
  • Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
  • magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.

Zudem werden gemäß § 24 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) folgende Biotoptypen unter besonderen gesetzlichen Schutz gestellt:

  • hochstaudenreiche Nasswiesen sowie sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland,
  • Bergwiesen,
  • mesophiles Grünland,
  • Obstbaumwiesen und -weiden mit einer Fläche von mehr als 2 500 m 2 aus hochstämmigen Obstbäumen mit mehr als 1,60 m Stammhöhe (Streuobstbestände) und
  • Erdfälle.

Der Schutz weiterer Biotope kann sich aus besonderen Rechtsvorschriften zum Schutz bestimmter Gebiete ergeben. Der gesetzliche Biotopschutz bezweckt den Erhalt und die Sicherung des gegenwärtigen Zustandes der Biotope vor nachteiligen Veränderungen. Somit gilt ein Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot nicht erst dann, wenn das Biotop durch die Naturschutzbehörde in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen wurde und die jeweiligen Eigentümer/Eigentümerinnen bzw. Nutzungsberechtigte(n) darüber informiert worden sind.


Registrierung der Biotope

Der Landkreis Leer als untere Naturschutzbehörde führt ein Verzeichnis der erfassten geschützten Teile von Natur und Landschaft.

Auch die zuständigen Gemeinden führen Auszüge aus dem Verzeichnis. Jedermann kann das Verzeichnis im Geoportal des Landkreises Leer einsehen: WebGis Biotope. Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall einige Zeit vergehen kann, bis ein Ihnen gerade mitgeteiltes Biotop bzw. Änderungen im Geoportal sichtbar sind.

Die Erfassung von Biotopen erfolgt auf der Grundlage eines „Kartierschlüssels für Biotoptypen in Niedersachsen“, Olaf von Drachenfels, der vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) herausgegeben wird. Zusätzliche Informationen über den jeweiligen Biotoptyp und Hinweise stellt der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft-, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) zur Verfügung.

Was ist erlaubt

Generell sind alle Nutzungen zulässig, die den derzeitigen Zustand des Biotops nicht verändern. Dieses führt manchmal zu Unsicherheit und Betroffenheit bei den Eigentümern und Nutzungsberechtigten. Allgemein ist selten bekannt, wie das Grundstück weiter genutzt werden kann und es treten Fragen darüber auf, ob die Nutzung eingeschränkt ist.

Da die meisten gesetzlichen Biotope bewirtschaftet werden, ist es Aufgabe der Flächeneigentümer oder Nutzungsberechtigten zu prüfen, ob ihr Umgang mit dem geschützten Biotop Beeinträchtigungen hervorruft. Der Landkreis Leer als untere Naturschutzbehörde berät hierzu gerne.

Jeder Eigentümer und Nutzungsberechtigte kann sich daher persönlich oder telefonisch nach Terminabsprache bei der unteren Naturschutzbehörde über einen gesetzlichen Biotopschutz auf seinem Grundstück und insbesondere auch über die (weitere) Nutzungsmöglichkeit informieren.

Finanzielle Förderung

Für die naturschutzgerechte Pflege und Bewirtschaftung von Grünland-Biotoptypen können Flächenbewirtschafter unter bestimmten Voraussetzungen einen sogenannten Erschwernisausgleich auf Grünlandflächen in Naturschutzgebieten und gesetzlich geschützten Biotopen bei der zuständigen Landwirtschaftskammer beantragen. Zusätzliche Informationen erhalten Sie bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Kontakt

Biotope

Umweltamt

Bergmannstraße 37
26789 Leer (Ostfriesland)

Große grüne Wiese mit Kühen, davor ein Fluss - Aufnahme der typischen ostfriesischen Landschaft.
© Günther Ramm - AdobeStock.com

Ehrenamtliche Berater für den Schutz von Hummeln, Hornissen, Wespen und Wildbienen

Gerade in den Sommermonaten kommt es immer wieder zu Begegnungen mit Wespen, Hornissen oder anderen Insekten in Gärten, auf Balkonen oder in der Nähe von Wohnhäusern. Auch wenn manche Arten als „lästig“ empfunden werden, übernehmen sie wichtige Aufgaben im Naturhaushalt – z. B. als Bestäuber oder Schädlingsbekämpfer – und stehen unter gesetzlichem Schutz.


Der Landkreis Leer bietet gemeinsam mit geschulten Hautflüglerberater:innen Unterstützung bei Fragen rund um den Umgang mit Wespen, Hornissen, Hummeln und Wildbienen.

Die Berater:innen erhalten für ihren Einsatz eine Aufwandsentschädigung, die sich nach dem tatsächlichen Aufwand richtet und direkt von den Bürgerinnen und Bürgern zu tragen ist. Diese Kosten sind unabhängig von möglichen Verwaltungsgebühren des Landkreises.

In besonderen Fällen – etwa bei Gefährdung durch die Lage eines Nestes – kann eine Entfernung notwendig sein. Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Leistung, deren Kosten nicht vom Landkreis übernommen werden.

Hier finden Sie die Kontaktdaten der ehrenamtlichen Berater:innen in Ihrer Nähe:

Ehrenamtliche Berater für den Schutz von Hummeln Hornissen Wespen (nicht barrierefrei)

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie auf der Internetseite des LAVES zum Thema Wespen & Hornissen.

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