Naturschutz & Artenerhalt im Landkreis Leer
Der Landkreis Leer zeichnet sich durch eine vielgestaltige Kultur- und Naturlandschaft mit einer zum Teil reichen Flora und Fauna aus. Der Landkreis Leer ist geprägt von der Geest, den Hoch- und Niederungsmooren sowie den offenen Landschaften der Marschen und Flussniederungen.
Wald
Was genau ist eigentlich ein Wald?
Wald ist jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist. Nach einer Erstaufforstung oder wenn sich aus natürlicher Ansamung mindestens kniehohe Waldbäume entwickelt haben, liegt Wald vor, wenn die Fläche den Zustand nach Satz 1 wahrscheinlich erreichen wird.
Dies ist der Wortlaut, der aus dem § 2 Absatz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (kurz: NWaldLG) hervorgeht. Im NWaldLG finden sich Regelungen zum Wald.
Es spielt keine Rolle, ob der Wald angepflanzt wurde oder natürlich entstanden ist. Wenn mindestens kniehohe Bäume und Sträucher vorhanden sind, die ein eigenes Binnenklima entwickeln können, ist rechtlich Wald vorhanden. Eine Mindestgröße muss die bestockte Fläche bei der Einstufung als Wald nicht vorweisen. Auch durchgewachsene Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulen oder verwilderte Parkanlagen, die nicht mehr als solche verwendet werden, sind als Wald einzustufen.
Der Wald erfüllt drei Funktionen, hierbei handelt es sich um den wirtschaftlichen Nutzen (Nutzfunktion), die Bedeutung für die Umwelt, die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere als Lebensraum für wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrarstruktur und die Infrastruktur (Schutzfunktion) und die Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung (Erholungsfunktion).
Die waldbesitzende Person hat ihren Wald ordnungsgemäß, insbesondere nachhaltig zu bewirtschaften und dabei zugleich der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes Rechnung zu tragen (ordnungsgemäße Forstwirtschaft).
Anzeige & Genehmigung
Eine Erstaufforstung muss der Waldbehörde spätestens 2 Monate vor Durchführung angezeigt werden, bei Erstaufforstungen ab 2 Hektar ist eine Genehmigung erforderlich.
Kahlschläge sind ab einer zusammenhängenden Waldfläche von mehr als einem Hektar vorher anzuzeigen. Dabei handelt es sich um Hiebmaßnahmen, die den Holzvorrat der Waldfläche
- auf weniger als 25 vom Hundert verringern oder
- vollständig beseitigen.
Waldumwandlungen dürfen nur mit der Genehmigung der Waldbehörde durchgeführt werden. Das bedeutet, dass der Wald erst nach Erhalt der Genehmigung durch die Waldbehörde in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt werden darf.
Wallhecken
Wallhecken sind mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten. Sie sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. Jede Handlung, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigt, ist verboten. Grundlage für das Verbot § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 22 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG).
Viele Grundstückeigentümer:innen sehen in dieser Schutzvorschrift nur ein reines Bewirtschaftungshindernis. Intakte Wallhecken bergen jedoch weitaus mehr Vor- als Nachteile. Sie schützten vor Wind und Erosion und bieten vielen nützlichen natürlichen Schädlingsbekämpfern Lebensraum und Fluchtmöglichkeiten. Insgesamt tragen sie zur Verbesserung des Kleinklimas bei und haben positiven Einfluss auf den Ertrag der angrenzenden Flächen.
Je vielfältiger die Bepflanzung ist, um so ökologisch wertvoller ist die Wallhecke. Besonders eine ausgeprägte Strauchschicht bietet der Vogelwelt und anderen Lebewesen zahlreiche Kleinlebensräume. Dornenbewehrte Sträucher wie Schlehe, Weißdorn, Rose und Brombeere wirken besiedlungsfördernd auf die Vogelwelt und sollten daher in jeder Neuanlage vorkommen.
Außerdem ist zur Erhaltung jeder Wallhecke eine regelmäßige Pflege unabdingbar. Schäden am Wallkörper sind nach Bedarf auszubessern, starke Pflanzenverluste auszugleichen. Die wichtigste Pflegemaßnahme allerdings ist das abschnittsweise „Auf den Stock setzen“ der Gehölze ungefähr alle 8 bis 10 Jahre. Dazu werden die stärkeren Teile der Gehölze eine Handbreit über dem Boden abgeschnitten.
Das Auf-den-Stock-Setzen darf nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar eines jeden Jahres durchgeführt werden. In einem Abstand von 10 bis 25 Meter sollten langlebige Bäume als sogenannte Überhälter stehen bleiben.
Streuobstwiesen
Mit über 5.000 Tier- und Pflanzenarten gehören die Streuobstwiesen zu den artenreichsten Lebensräumen Mitteleuropas. Mittlerweile gehören Streuobstwiesen zu den am stärksten gefährdeten Biotoptypen, da ab Mitte des 20. Jahrhunderts der Streuobstanbau in zunehmenden Maße unwirtschaftlich und die Anbauflächen dezimiert wurden.
Förderung durch den Kreis
Aus diesem Grund fördert der Landkreis Leer die Neuanlage sowie die Pflege bestehender Streuobstwiesen. Auf Antrag können Zuwendungen für die Pflanzung von Obstbäumen sowie die Einsaat einer extensiven Grünlandmischung mit dem Ziel der Anlage einer Streuobstwiese erteilt werden. Darüber hinaus soll die Instandsetzung ungepflegter Streuobstwiesen gefördert werden. Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich im Gegenzug zur Einhaltung von Bewirtschaftungsauflagen und zur dauerhaften Durchführung von Pflegemaßnahmen.
Naturdenkmale
Naturdenkmale sind rechtsverbindlich, festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz erforderlich ist. Dies kann zum einen aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen sein oder auch wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit. Das Naturdenkmal ist im Gegensatz zu einem Kulturdenkmal ein natürliches Gebilde. Weiterhin muss das Objekt eine statische Beständigkeit in seinem äußeren Erscheinungsbild besitzen.
73 Naturdenkmäler im Kreisgebiet
Der Landkreis Leer hat derzeit 73 Naturdenkmäler festgesetzt, welche aus 269 Bäumen und 10 Findlingen im gesamten Kreisgebiet bestehen. Diese wurden mit der Verordnung über den Schutz von Findlingen im Landkreis Leer und der Verordnung zur Sicherung von Bäumen als Naturdenkmale im Landkreis Leer unter Schutz gestellt. Der Schutzzweck wird dabei bei jedem einzelnen Objekt in der Anlage genannt.
Ehrenamtliche Berater für den Schutz von Hummeln, Hornissen, Wespen und Wildbienen
Gerade in den Sommermonaten kommt es immer wieder zu Begegnungen mit Wespen, Hornissen oder anderen Insekten in Gärten, auf Balkonen oder in der Nähe von Wohnhäusern. Auch wenn manche Arten als „lästig“ empfunden werden, übernehmen sie wichtige Aufgaben im Naturhaushalt – z. B. als Bestäuber oder Schädlingsbekämpfer – und stehen unter gesetzlichem Schutz.
Der Landkreis Leer bietet gemeinsam mit geschulten Hautflüglerberater:innen Unterstützung bei Fragen rund um den Umgang mit Wespen, Hornissen, Hummeln und Wildbienen.
Die Berater:innen erhalten für ihren Einsatz eine Aufwandsentschädigung, die sich nach dem tatsächlichen Aufwand richtet und direkt von den Bürgerinnen und Bürgern zu tragen ist. Diese Kosten sind unabhängig von möglichen Verwaltungsgebühren des Landkreises.
In besonderen Fällen – etwa bei Gefährdung durch die Lage eines Nestes – kann eine Entfernung notwendig sein. Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Leistung, deren Kosten nicht vom Landkreis übernommen werden.
Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie auf der Internetseite des LAVES zum Thema Wespen & Hornissen.