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Lebensmittelüberwachung

Die Lebensmittelüberwachung kontrolliert die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen an das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln. Ein Schwerpunkt bleibt dabei die Einhaltung der Hygienevorschriften.

Kontrolle und Probenentahme: Die zwei Standbeine der Lebensmittelüberwachung

Die zwei Standbeine der Überwachung sind die Kontrolle der Betriebe und die Entnahme von Proben.

Einer Kontrolle unterliegen grundsätzlich alle Betriebe, die mit Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen zu tun haben. Das Hauptaugenmerk richtet sich dabei auf die Kontrolle der Hersteller von Lebensmitteln. Aber es werden natürlich auch der Einzelhandel, die Gastronomie, Markt- und Imbißstände, sowie Lagerbetriebe für Lebensmittel kontrolliert. Dabei richtet sich die Kontrollfrequenz bei den Betrieben nach einer erstellten Risikobewertung, in die sowohl die regionale Bedeutung des Betriebes, die Sensibilität der hergestellten Produkte und der Verbrauchergruppe, als auch die baulichen und hygienischen Gegebenheiten einfliessen. Das Wiedervorlagesystem für alle anderen Betriebe richtet sich nach einer Risikoeinschätzung vor Ort. Bei Feststellung von Mängeln während der Routinekontrollen werden Nachkontrollen anberaumt. Als Konsequenzen aus Verstößen gegen die rechtlichen Vorschriften können je nach Schwere der Fälle Verwarnungen, Bußgeldverfahren, besondere Auflagen, Betriebsschliessungen und auch Strafverfahren resultieren.

Die Probenahme erfolgt unter Berücksichtigung des Warenkorbes und deckt sowohl warenkundliche Untersuchungen, als auch Mikrobiologie und Rückstandsanalytik ab. Untersuchungen aufgrund von Verbraucherbeschwerden und Proben, die aus konkreten Verdachtsmomenten während einer Betriebskontrolle resultieren, werden ebenfalls durchgeführt. Die Proben werden in den verschiedenen Instituten des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) untersucht. Untersuchungsergebnisse können im Falle der Beanstandung von sich aus zu Bußgeld- oder Strafverfahren führen oder auch als Beweismittel für den Hygienestatus eines Betriebes dienen.

Hinweise für Gewerbetreibende

Die meisten Gewerbetreibenden kennen uns bereits – und die anderen lernen uns früher oder später noch kennen.

Wir verstehen uns nicht nur als ahndende Kontrollbehörde, sondern geben Ihnen auch gern Anregungen und Denkanstöße z.B. bei der Planung von Umbauten, bei der Erstellung von Eigenkontrollkonzepten oder bei Kennzeichnungsfragen.

Es ist es ratsam, uns bereits in der Planungsphase von entsprechenden Bauvorhaben zu beteiligen, damit die hygienischen Grundanforderungen rechtzeitig berücksichtigt werden können. Wir haben leider die Erfahrung machen müssen, dass z.B. ein vergessenes Handwaschbecken zu großem Ärger und unnötigen Kosten führen kann. Auch bei der Realisierung Ihrer Ideen in Bezug auf neue Vermarktungsstrategien von Lebensmitteln und ähnlicher Vorhaben beraten wir Sie gerne bzgl. der notwendigen hygienischen und lebensmittelrechtlichen Aspekte. Zu einigen Themen haben wir für Sie Informationsmaterial und Merkblätter zusammengestellt, die Sie sich hier ansehen, ausdrucken oder herunterladen können.

Mensa-Essen in Buffet-Form. Frau reicht Essen herüber.
© paulzhuk - stock.adobe.com

Lebensmittelkontrolleure der Kreisverwaltung Leer

Verbraucherschutz heißt Vorsorge für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher. Dazu gehört auch mangelnde Hygiene in den Verkaufsräumen, in Restaurants, Imbissen usw.

Das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung überprüft und überwacht aus diesem Grunde regelmäßig die Betriebe, die mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und/oder Kosmetika zu tun haben. Mangelnde Hygiene in Lebensmittelbetrieben sowie mikrobiologisch oder chemisch belastete Speisen können beim Verbraucher Krankheitserscheinungen wie zum Beispiel Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Bauchschmerzen usw. auslösen.

Melden einer Beschwerde/Verbrauchereinlieferung

Wenn Sie bei Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen Mängel feststellen (Aussehen, Geruch usw.) nimmt das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Ihre Beschwerde entgegen. Es ist jedoch zu überlegen, ob sich nicht durch ein Gespräch mit dem Inverkehrbringer der Ware das Problem lösen lässt. In der Regel ist dies das Geschäft, in dem die Ware gekauft wurde.

Beachten Sie dazu bitte folgendes:

  • Bewahren Sie die Beschwerdeprobe möglichst mit Originalverpackung bis zur Übergabe ans uns kühl, trocken und dunkel auf (ggf. einfrieren)
  • Bewahren Sie, wenn möglich, den Kassenbon auf.

Waren Sie im Restaurant /Imbiss oder einem sonstigen Lebensmittelbetrieb und haben den Eindruck, dass dort mangelnde Hygiene beim Personal oder in den Räumlichkeiten herrscht, so können Sie uns dies ebenfalls mitteilen.

Bei allen Beschwerden benötigen wir in jedem Fall

  • Ihren Namen
  • Ihre vollständige Adresse
  • Ihre Telefonnummer
  • Beschwerdegrund

Die Fleisch- und Geflügelfleischhygieneüberwachung erstreckt sich auf amtliche, unabhängige Kontrollen der Schweine-, Rind-, Kalb- und Geflügelfleischproduktion vor und nach der Schlachtung. Die Kontrolle innerhalb der Lebensmittelkette beginnt beim Schlachtgeflügel bereits im Herkunftsbetrieb, bei den übrigen Schlachttieren bei der Anlieferung des Lebendviehs am Schlachthof und reicht bis zur Ladentheke ("from the stable to the table"), ist also eine wesentliche Aufgabe im gesundheitlichen Verbraucherschutz.

Die Arbeit im Bereich Fleischhygiene/Geflügelfleischhygiene beinhaltet insbesondere die

  • Untersuchung von Tieren vor und nach der Schlachtung,
  • Durchführung weiterführender Untersuchungen geschlachteter Tiere (Trichinen, Fleischqualität),
  • Untersuchung auf gesundheitliche Unbedenklichkeit für den Verbraucher (mikrobiologische Risiken, Rückstände),
  • Hygieneüberwachung von Schlachtbetrieben und Zerlegebetrieben einschließlich der Kontrolle der betrieblichen Eigenkontrollmaßnahmen,
  • Überwachung der unschädlichen Beseitigung von untauglichem Fleisch / des Verkehrs mit tierischen Nebenprodukten,
  • Organisation und Überwachung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen, in Gehegewildhaltungen und bei landwirtschaftlichen Direktvermarktern,
  • Amtliche Probenentnahme,
  • Überwachung der Einfuhr von Fleisch,
  • Information der Verbraucher über das EU-Schnellwarnsystem, bei Feststellung gesundheitsgefährdender Belastungen im Fleisch/Geflügelfleisch.
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