Verkehrssicherheit
Im Straßenverkehr treffen Fahrzeuge unterschiedlicher Art und Größe aufeinander - und das auch noch mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten. Der Bereich Verkehrsthemen & Verkehrssicherheit ist im Straßenverkehrsamt in der Ringstraße in Leer angesiedelt. Zu den Aufgaben zählen neben den Grundsätzen der Verkehrsregelung und Verkehrsprävention, auch der Bereich Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse.
Parkausweise für schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") oder Blinde (Merkzeichen "Bl") können einen blauen Parkausweis beantragen, der in der gesamten EU gültig ist.
Daneben gibt es noch den orangenen Parkausweis, der im Bereich der Bundesrepublik Deutschland gültig ist.
Die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines solchen Merkzeichens erfolgt durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. dessen Außenstellen.
Nähere Hinweise zu Voraussetzungen für die Erteilung, einzureichenden Unterlagen und den genauen Berechtigungen, die sich aus dem jeweiligen Parkausweis ergeben, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt:Auch den erforderlichen Antrag finden Sie hier:
- Antrag Schwerbehinderten-Parkausweis (ausfüllbar, nicht barrierefrei)PDF-Datei: (71 kB)
Die notwendigen Unterlagen sind zusammen mit dem ausgefüllten Antrag beim Straßenverkehrsamt einzureichen. Dies kann per Post erfolgen, siehe bitte Kontakt Parkausweise.
Wird der orangefarbene Parkausweis beantragt, kann die Einreichung der Unterlagen auch per Mail an verkehrssicherheit@lkleer.de oder über das Kontaktformular erfolgen.
Haben Sie Fragen zur Antragstellung oder möchten den Antrag persönlich abgeben, wird eine Terminvereinbarung per Telefon empfohlen. Sofern Sie ohne vorherige Terminvereinbarung vorsprechen, muss mit Wartezeiten gerechnet werden.
Der Ausweis wird in der Regel gebührenfrei erstellt und geht Ihnen dann mit der Post zu.
Veranstaltungen im Straßenraum
Veranstaltungen, die den Straßenraum mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen, bedürfen der Erlaubnis. Dies sind unter anderem Umzüge, Orientierungsfahrten, Radrennen oder -wanderungen, Inlinerveranstaltungen, Flohmärkte oder Boßelveranstaltungen.
Boßelveranstaltungen von Vereinen werden durch den Landkreis erteilt; das Wurfstreckenverzeichnis des Landkreises Leer mit den dort genannten Straßen, auf denen üblicherweise geboßelt wird, zeigt, auf welchen Strecken kurzfristig (ohne Beteiligung des Straßenbaulastträgers im Einzelfall) eine Erlaubnis erteilt werden kann.
Für Boßelveranstaltungen von privaten Gruppen erteilt das Straßenverkehrsamt entsprechende Erlaubnisse. Sie enthalten dann auch die Auflage, dass mindestens zwei Personen die Boßelstrecke absichern und müssen und dabei Warnwesten zu tragen haben. Allerdings hat der Landkreis Leer bislang auch unangemeldete private Boßelveranstaltungen im Rahmen der „ostfriesischen Brauchtumspflege“ toleriert, wenn sie im untergeordneten Straßennetz stattfinden. Eine Versicherung ist nicht vorgeschrieben für private Boßelveranstaltungen -hier greift die private Haftpflicht Versicherung- hingegen wohl bei Boßelveranstaltungen von Vereinen. Im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (z.B. Ernteumzüge) ist die Personenbeförderung auf Anhängern ausnahmsweise zugelassen, wobei verschiedene Bedingungen und Auflagen zu beachten sind, die aus einem Merkblatt des Landkreises hervorgehen.
Diese Ausnahmen gelten jedoch nicht für andere Personenbeförderungen auf der Ladefläche von Anhängern im öffentlichen Straßenraum wie z.B. im Rahmen von "runden Geburtstagen", Verabschiedungen etc., diese sind unzulässig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Anträge sollten mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung gestellt werden.
Rechtsgrundlagen
Gefahrguttransporte
Sie möchten ein Gefahrgut auf Straßen im Landkreis Leer befördern? Dann benötigen Sie für den Fahrweg in bestimmten Fällen eine gesonderte Erlaubnis. In einer Allgemeinverfügung ist festgelegt, auf welchen Strecken Sie im Landkreis Leer - außerhalb der Autobahnen - bestimmte Gefahrgüter transportieren dürfen, ohne dass Sie vor dem Transport einen separaten Antrag stellen müssen. Diese Strecken sind in der Anlage der Allgemeinverfügung als Grundnetz beziehungsweise Positivnetz aufgeführt auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung aufgeführt.
Wenn Sie ausschließlich Straßen befahren, die im Grundnetz enthalten sind und ausschließlich die in der Allgemeinverfügung beschriebenen Gefahrgutarten transportieren, benötigen Sie keine gesonderte Erlaubnis. Aber auch dann müssen Sie neben den Vorgaben der "Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)" die Bestimmungen der Allgemeinverfügung beachten.
Sollten Sie die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen, müssen Sie eine sogenannte Einzelfahrwegbestimmung beantragen. Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier.
Bitte stellen Sie den Antrag mindestens 14 Tage vor dem Transport. Ihr gewünschter Fahrweg wird dann geprüft. Bestehen keine Bedenken, erhalten Sie auf postalischem Wege die Fahrwegbestimmung. Sollten Einwände gegen den Fahrweg bestehen, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen und die genehmigungsfähige Route mit Ihnen abstimmen. Anschließend erhalten Sie einen Bescheid.
Baustellen - verkehrsrechtliche Anordnungen
Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten muss das Bauunternehmen unter Vorlage eines geeigneten Verkehrszeichenplanes und eines MVAS-Nachweises vom Straßenverkehrsamt eine verkehrsrechtliche Anordnung darüber einholen, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist und wie der Verkehr zu beschränken, zu regeln und zu leiten ist.
Dies gilt für Arbeitsstellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken und gesichert werden müssen, wie zum Beispiel
- Aufgrabungen im Straßenraum
- Straßenbau
- Arbeiten im Seitenraum.
Gelegenheitsverkehr
Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei uns stellen.
Verfahrensablauf
- Antragstellung bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde (Landkreis Leer)
- Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörverfahren durch
- Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung, Wiedererteilung oder auch Versagung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen.
- Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.
Voraussetzungen
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
- Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der antragstellenden Person als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts in Deutschland.
Neubewerberinnen oder Neubewerber und vorhandene Unternehmerinnen oder Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der beiden Gruppen erfolgt die Berücksichtigung nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung.
Unabhängig von der Antragstellung wird nachrangig behandelt,
- wer nicht beabsichtigt, das Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben,
- ihr oder sein Taxiunternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten 8 Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat,
- ihrer oder seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist
Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragstellende vorhanden sind.
Neubewerberinnen und Neubewerber erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- formeller Antrag (nicht barrierefrei) + Eigenkapitalbescheinigung mit Merkblatt (nicht barrierefrei)
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
- Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 / § 2 Absatz 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZugV), nicht älter als 12 Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO (bei Unternehmen)
Allgemeine Unterlagen
- Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag beziehungsweise Leasingliste
- Gewerbeanmeldung
- bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste, den Gesellschaftervertrag oder einen anderen Nachweis der Vertragsberechtigung
- beglaubigter Handelsregisterauszug
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Anzahl der Fahrzeuge, die eingesetzt werden sollen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden.
Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Mietwagen benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises stellen.
Verfahrensablauf
- Antragstellung bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde (Landkreis Leer)
- Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörverfahren durch
- Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung, Wiedererteilung oder auch Versagung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen.
- Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.
Voraussetzungen
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
- Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der antragstellenden Person als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts in Deutschland.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formeller Antrag (nicht barrierefrei) + Eigenkapitalbescheinigung (nicht barrierefrei)
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur
- Führung der Geschäfte bestellten Person
- Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2/ § 2 Absatz 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr -PBZugV), nicht älter als 3 Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO (bei Unternehmen)
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
Allgemeine Unterlagen
- Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag beziehungsweise Leasingliste
- Gewerbeanmeldung
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Anzahl der Fahrzeuge, die eingesetzt werden sollen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden.
Gelegenheitsverkehr mit Mietomnibussen
Wenn Sie im Inland die Beförderung von mehr als neun Personen mit Kraftfahrzeugen außerhalb des Linienverkehrs durchführen wollen (Gelegenheitsverkehr), benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Diese wird für die angestrebte Verkehrsart (Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen) erteilt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formeller Antrag (nicht barrierefrei) + Eigenkapitalbescheinigung mit Merkblatt (nicht barrierefrei)
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger, der Berufsgenossenschaft, des Finanzamtes und der Gemeinde hinsichtlich der ordnungsgemäßen Steuerabführung
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie den IHK Sachkundenachweis
Welche Gebühren fallen an?
Basierend auf der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) wird die Gebühr berechnet.
Grundlage der Gebührenberechnung:
- Anzahl der Fahrzeuge
Welche Fristen muss ich beachten?
Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere 3 Monate verlängern werden.
Verfahrensablauf
- Antragstellung bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde (Landkreis Leer)
- Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag
- Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung, Wiedererteilung oder auch Versagung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietomnibussen.
Voraussetzungen
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
- Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der antragstellenden Person als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts in Deutschland.
- Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden.
Fachliche Eignung für den innerstaatlichen Straßenpersonenverkehr
Für die Beförderung von Personen im innerstaatlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Prüfung des Unternehmers oder einer durch ihn für die Führung der Geschäfte bestellten Person auf fachliche Eignung notwendig.
Darüber hinaus sind die persönliche Zuverlässigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit Grundvoraussetzungen für eine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung.
Die fachliche Eignung wird durch eine mehrjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung bei der zuständigen Stelle nachgewiesen.
Personen, die zwar über eine Bescheinigung der fachlichen Eignung verfügen, die jedoch in den letzten fünf Jahren kein Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmen geleitet haben, sollen ihre Kenntnisse auffrischen, um ihr Wissen in Bezug auf die aktuellenEntwicklungen auf den neuesten Stand zu bringen.
Die zuständige Stelle nimmt die Prüfung ab und stellt nach erfolgreicher Durchführung die Fachkundebescheinigung aus.
Außer der Fachkundeprüfung können gleichwertige Abschlussprüfungen anerkannt werden:
- Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr
- Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin
- Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
- Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
- Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie- und Handelskammer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Was sollte ich noch wissen?
Es braucht keine Eignungsprüfung abgelegt werden, wenn in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009, d. h. mindestens im Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis zum 4. Dezember 2009, ohne Unterbrechung eine leitende Tätigkeit in Unternehmen des gewerblichen Personenverkehrs in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachgewiesen werden können. Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Personenkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse vermittelt haben. Sie sind der zuständigen Stelle grundsätzlich durch schriftliche Zeugnisse nachzuweisen.
Die Prüfung umfasst unter anderem den Nachweis über grundlegende Kenntnisse und setzt sich aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil zusammen.
Die schriftlichen Teilprüfungen bestehen aus schriftlichen Fragen, die entweder Multiple-Choice-Fragen mit vier Antworten zur Auswahl oder Fragen mit direkter Antwort oder eine Kombination beider Systeme umfassen, und aus schriftlichen Übungen/Fallstudien. Die Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung beträgt für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr, zwei Stunden.
Rechtsgrundlagen
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- § 13 Abs. 1 Nr. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
Fachliche Eignung für den grenzüberschreitenden Straßenpersonenverkehr
Für die Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen durch Unternehmer, die ihren Betriebssitz im Inland haben, ist die Prüfung des Unternehmers oder einer durch ihn für die Führung der Geschäfte bestellten Person auf fachliche Eignung notwendig.
Darüber hinaus sind die persönliche Zuverlässigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit Grundvoraussetzungen. Die fachliche Eignung wird durch eine mehrjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung bei der zuständigen Stelle nachgewiesen.
Die Prüfung umfasst unter anderem den Nachweis über grundlegende Kenntnisse und setzt sich aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil zusammen.
Das Erlangen der fachlichen Eignung ist zudem Voraussetzung für die Genehmigung im innerstaatlichen Straßenpersonenverkehr.
Die zuständige Stelle nimmt die Prüfung ab und stellt nach erfolgreicher Durchführung die Fachkundebescheinigung aus.
Außer der Fachkundeprüfung können gleichwertige Abschlussprüfungen anerkannt werden:
- Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr
- Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin
- Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
- Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
- Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie- und Handelskammer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Was sollte ich noch wissen?
Es braucht keine Eignungsprüfung abgelegt werden, wenn in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009, d.h. mindestens im Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis zum 4. Dezember 2009, ohne Unterbrechung eine leitende Tätigkeit in Unternehmen des gewerblichen Personenverkehrs in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachgewiesen werden können. Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Personenkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse vermittelt haben. Sie sind der zuständigen Stelle grundsätzlich durch schriftliche Zeugnisse nachzuweisen.
Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Personenkraftverkehr mit Omnibussen
Der grenzüberschreitende Personenverkehr mit Kraftomnibussen erfordert eine Gemeinschaftslizenz, die von der zuständigen Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellt wurde. Die Lizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren ausgestellt, ist nicht übertragbar und enthält eine Seriennummer. In jedem Fahrzeug muss eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz mitgeführt werden. Die EU-Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Gemeinschaftslizenz auch für die Beförderung im innerstaatlichen Verkehr gilt.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular (nicht barrierefrei)
- Fach- und Sachkundenachweis
- Führungszeugnis (Belegart 0)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Wohnsitz- und Betriebsfinanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
- Beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister
- Ausfertigungen des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterliste bzw. der Vereinssatzung
- Gewerbeanmeldung
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Personenschäden
- Fahrzeugnachweis
Soll eine zur Führung der Geschäfte bestellte Person eingesetzt bzw. bestimmt werden, sind folgende Unterlagen zusätzlich beizubringen:
- Geschäftsführungs-/Arbeitsvertrag (bzw. Eintrag ins Handelsregister) zwischen der bestellten Person und dem Unternehmer mit den darin enthaltenen Rechten und Pflichten einschließlich Kündigungsfristen.
- alleinige Zeichnungsberechtigung im Rahmen der arbeitsvertraglich geregelten Aufgaben (bspw. durch Vorlage entsprechender Vollmachten)
- Bankvollmacht über das Geschäftskonto
- Führungszeugnis (Belegart 0)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister
- Fach- und Sachkundenachweis
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Anzahl der Fahrzeuge, die eingesetzt werden sollen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Ausnahmen Straßenverkehrsordnung
Genehmigung für Ausnahmen von der Straßenverkehrsordnung
Wenn einer Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Dies betrifft zum Beispiel Ausnahmen:
- von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
- vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
- von den Regelungen zum Halten und Parken,
- von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
- von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
- vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot,
- vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
- von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
- vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
- von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
- vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei uns.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag (ausfüllbar, nicht barrierefrei)
- weitere notwendige Unterlagen erfragen Sie bitte bei der Verkehrsbehörde
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 10,20 - 767,00 Euro
Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) besteht der Gebührenrahmen je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug / Person.
Welche Fristen muss ich beachten?
Anträge sind im Regelfall nicht fristgebunden, sollten jedoch möglichst frühzeitig gestellt werden. Für Großraum- und Schwertransporte gelten Sondervorschriften.
Was sollte ich noch wissen?
Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt.
Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von frischer Milch, frischem Fleisch und frischen Fischen oder leichtverderblichem Obst und Gemüse, für bestimmten kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße bis zu einer Entfernung von 200 km oder Hafen-Straße bis zu einer Entfernung von 150 km.
Unter bestimmten Voraussetzungen (Dringlichkeit) können Ausnahmen vom Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot auf Antrag erteilt werden.
Güter und Waren, bei denen von einer grds. Dringlichkeit ausgegangen wird
- lebende Tiere
- Schnittblumen und lebende Pflanzen
- frische, leicht verderbliche Lebensmittel
- landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit
- Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag
- Hilfsgüter in oder für Krisen- und/oder Notstandsregionen
- Leerfahrten und Rücktransporte, die im Zusammenhang mit o.a. Transporten stehen
- Hin- und Rückfahrten von Oldtimer-Lkw im Zusammenhang mit besonderen Veranstaltungen.
Alle weiteren Transportgüter unterliegen einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig ist nach § 47 Straßenverkehrsordnung (StVO) die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird, im Falle einer flächendeckenden Ausnahmegenehmigung die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat. Die Behörde ist dann auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig, ferner, wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht. Befindet sich der Wohnort oder der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- schriftlicher Antrag mit Begründung (einschließlich Angaben zu den beförderten Gütern) sowie einen Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel
- bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, z.B. eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer
- den Kraftfahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1; für ausländische Fahrzeuge, in deren Zulassungsdokumenten die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist, eine entsprechende amtliche Bescheinigung. Die Vorlage eines Anhängerscheins ist nicht erforderlich.
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und sind abhängig von der Anzahl der Fahrzeuge, für die die Genehmigung erteilt wird und dem Zeitraum, für die die Genehmigung gelten soll.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.
Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu einem Jahr darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.
Ausnahmegenehmigung Parkerleichterung für Handwerksbetriebe, im sozialen Dienst Tätige und Handelsvertreter
Fahrzeuge eines Handwerksbetriebs, eines Pflegedienstunternehmens oder eines Handelsvertreters können von der zuständigen Behörde eine Parkerleichterung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens.
Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Die Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag (hier Antrag „Parkerleichterungen“ verknüpfen)
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Kopie des Fahrzeugscheins
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge (Ausnahmen) und der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung: Merkblatt Parkerleichterung
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden